Beschreibung: § 11 TVergG LSA - Eigenerklärung gültiger Branchentarifvertrag - soweit vorhanden
- (vgl. Bezeichnung Tarifvertrag, Datum Abschluss, Gültigkeit bis) Eigenerklärung
- soweit zutreffend -, dass - für die vergabegegenständliche Leistung es zurzeit keinen
Branchentarifvertrag gibt . - der genannte Tarifvertrag dem öffentlichen Dienst (Bund,
Land, Kommune) zuzurechnen ist. - der oben genannte Tarifvertrag am <Datum> für allgemeinverbindlich
erklärt wurde. - der oben genannte Tarifvertrag noch nicht für allgemeinverbindlich
erklärt wurde. Eigenerklärung, zu § 11 TVergG LSA, dass a) den AN am Leistungsort
(LSA) Arbeitsbedingungen gewährt werden, die wenigstens den Mindestarbeitsbedingungen,
des Mindestentgelts und den Beiträgen an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien
entsprechen, die nach dem MiLoG, einem nach dem TVG mit den Wirkungen des AEntG für
allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder einer nach dem AEntG oder einer
nach dem AÜG erlassenen Rechtsverordnung oder anderen gesetzlichen Bestimmungen über
Mindestentgelte für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden (§§ 5,
7, 7a oder 11 AEntG, § 3a des AÜG). b) der vergabespezifische Mindestlohn im Sinne
des § 11 Abs. 3 TVergG LSA mindestens der Veröffentlichung auf dem eVergabe-Portal
LSA entspricht. c) bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit gleiches Entgelt gezahlt
wird. d) die Nichtabgabe oder die Abgabe einer unvollständigen oder ersichtlich falschen
Erklärung nach § 14 TVergG LSA zum Ausschluss führen kann. e) die Verstöße gegen die
Verpflichtungen zu den im § 18 TVergG LSA genannten Sanktionen führt. f) wenn mehr
als nur eine der o. g. Verpflichtungen nach lit a) - c) zutrifft, dass dann die für
die AN jeweils günstigste Regelung maßgeblich ist. zu § 13 TVergG LSA, dass wissentlich
keine Mittel oder Waren im Rahmen der zu erbringenden Leistungen verwendet werden,
die unter Missachtung der in den Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation
(ILO) festgelegten Mindeststandards gewonnen oder hergestellt worden sind. zu § 14
TVergG LSA, dass a) eine Beauftragung von UAN/Verleihern nur vorgenommen wird, wenn
diese erklären, ihren AN mindestens die Arbeitsbedingungen zu gewähren, welche zur
Einhaltung selbst versprochen werden. b) der Nachweis der Erklärung gemäß lit. a)
auf gesonderte Anforderung (AG oder BSt) vorzulegen ist. c) dass bevorzugt kleine/mittlere
Unternehmen beteiligt werden, soweit es mit dem Auftrag zu vereinbaren ist. d) dass
die UAN davon in Kenntnis gesetzt werden, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag
handelt. e) dass bei der Weitergabe von Dienstleistungen die allgemeinen Vertragsbedingungen
der VOL/B zum Vertragsbestandteil gemacht werden. f) dass den UAN keine ungünstigeren
Bedingungen auferlegt werden, als zwischen dem Auftragnehmer und dem öffentlichen
AG vereinbart sind. zu § 17 TVergG LSA, dass a) dem AG auf dessen Verlangen nach §
17 Abs. 1 TVergG LSA - die Entgeltabrechnungen des Auftragnehmers/des UAN - die Unterlagen
über die Abführung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TVergG und - die mit den UAN abgeschlossenen
Werkverträge vorlegt werden. b) die AN und die der UAN auf die Möglichkeit solcher
Kontrollen hingewiesen werden. c) den UAN bekannt ist, dass diese die vollständigen
und prüffähigen Unterlagen gemäß lit. a) über die eingesetzten Beschäftigten bereitzuhalten
und auf Aufforderung vorzulegen haben. d) dem Bieter bewusst ist, dass die Erklärungen
gemäß lit. a) bis c) auch für Verleiher gilt. zu §§ 16, 18 TVergG LSA, dass Verstöße
gegen die Erklärungen zu den § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 und 7, § 12
Satz 2 und § 17 TVergG LSA unmittelbar zu Vertragsstrafen, fristloser Kündigung des
Vertrages und einer Auftragssperre für die Dauer von bis zu drei Jahren nach § 18
TVergG LSA führen.