Lieferung eines Abfallsammelfahrzeugs Referenznummer der Bekanntmachung: 2023-0001-EU-OV-S
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Schwimmbadstr. 2a
Ort: Wolmirstedt
NUTS-Code: DEE07 Börde
Postleitzahl: 39326
Land: Deutschland
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.ks-boerde.de
Abschnitt II: Gegenstand
Lieferung eines Abfallsammelfahrzeugs
Lieferung eines Abfallsammelfahrzeugs für die Kommunalservice Landkreis Börde AöR;
Aus-/Anlieferung des Gesamtfahrzeuges nach der Aufbaufertigstellung an die Niederlassungen des AG in
Wanzleben durch den Aufbauhersteller
Lieferung eines Niederflur-Fahrgestells (26 t) für Abfallsammelfahrzeuge (Hecklader)
Lieferung eines Niederflur-Fahrgestells (26 t) für Abfallsammelfahrzeuge (Hecklader).
Lieferung an den Auftragnehmer zu Los 2.
Lieferung eines Niederflur-Fahrgestells (26 t) für Abfallsammelfahrzeuge (Hecklader)
Lieferung eines Hecklader-Abfallsammelaufbaus inkl. Lifter für Hausmüll, Bioabfälle und PPK. Überführung des Gesamtfahrzeuges an den Auftraggeber zur Niederlassung in Wanzleben, An der Alten Tonkuhle 9, 39164 Wanzleben-Börde.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Lieferung eines Niederflur-Fahrgestells (26 t) für Abfallsammelfahrzeuge (Hecklader)
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE30 Berlin
Postleitzahl: 12355
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Lieferung eines Hecklader-Abfallsammelaufbaus inkl. Lifter für Hausmüll, Bioabfälle und PPK
Ort: Mainz
NUTS-Code: DEB35 Mainz, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 55130
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Von der Bekanntmachung des Auftragswertes wird nach § 39 Abs. 6 Nr. 2 bis 4 VgV abgesehen.
Aus formulartechnischen Gründen wird als Auftragswert (unter II.1.7 und V.2.4) 0,01 EUR eingetragen.
Postanschrift: Ernst - Kamieth - Straße 2
Ort: Halle (Saale)
Postleitzahl: 06112
Land: Deutschland
Für die Einleitung eines Nachprüfungsantrags sind insbesondere folgende Vorschriften zu beachten, die u. a. Rügeobliegenheiten und Fristen betreffen: § 160 GWB lautet: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein; (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht; (3) Der
Antrag ist unzulässig, soweit: 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt; 2) Verstöße
gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden; 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen
erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden; 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung
der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Absatz 1Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 135 Abs. 1 und 2 lauten: (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 (Informations- und Wartepflicht) verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist, (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen
Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekanntgemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.