Arzneimittel mit dem Wirkstoff Rivaroxaban (ATC: B01AF01 - in der Wirkstärke 2,5 mg je Filmtablette) Referenznummer der Bekanntmachung: AOK SAN 2022 openhouse 8 Referenznummer der Bekanntmachung: 2022/S 012-026003
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Lüneburger Str. 4
Ort: Magdeburg
NUTS-Code: DEE0 Sachsen-Anhalt
Postleitzahl: 39106
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 391287845327
Fax: +49 3912878845327
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://san.aok.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Arzneimittel mit dem Wirkstoff Rivaroxaban (ATC: B01AF01 - in der Wirkstärke 2,5 mg je Filmtablette) Referenznummer der Bekanntmachung: AOK SAN 2022 openhouse 8
Gegenstand dieser Veröffentlichung ist der Abschluss von nicht exklusiven Rabattverträgen nach § 130a
Abs. 8 SGB V zu Arzneimitteln mit dem Wirkstoff Rivaroxaban (ATC: B01AF01 - in der Wirkstärke 2,5
mg je Filmtablette) im Rahmen eines sogenannten "open-house-Modells". Unter Vorgabe einheitlicher
Vertragskonditionen sowie eines einheitlichen Zugangsverfahrens wird allen geeigneten und interessierten
pharmazeutischen Unternehmen oder Gemeinschaften pharmazeutischer Unternehmen der Abschluss
bzw. Beitritt zu einem Rabattvertrag nach §130 a Abs. 8 SGB V zu den unter Abschnitt B genannten
Wirkstoffe angeboten. Interessierte pharmazeutische Unternehmen können dazu bei der unter I.1) genannten
Kontaktadresse die Teilnahmeunterlagen sowie den jeweiligen Vertrag anfordern. Voraussetzung für den
Abschluss eines Vertrages ist, dass das interessierte pharmazeutische Unternehmen die angeforderten
Teilnahmeunterlagen vollständig ausgefüllt und unterzeichnet vorlegt.
Abschluss nicht-exklusiver Rabattvereinbarungen nach§ 130a Abs. 8 SGB V zu Arzneimitteln dem Wirkstoff
Rivaroxaban (ATC: B01AF01 - in der Wirkstärke 2,5 mg je Filmtablette) mit jederzeitiger Abschlussmöglichkeit
im Rahmen eines sogenannten "open-house-Modells". Mit jedem pharmazeutischen Unternehmen, das die
Teilnahmevoraussetzungen erfüllt, wird ein Vertrag abgeschlossen. Eine Exklusivität ist nicht gegeben.
Der Beitritt bzw. der Vertragsabschluss kann jederzeit und zu den gleichen Bedingungen erfolgen. Individuelle
Vertragsverhandlungen werden nicht durchgeführt. Der früheste Vertragsbeginn ist der 01.03.2022.
Davonausgehend beträgt die Vertragslaufzeit maximal 24 Monate. Der Vertrag endet am 29.02.2024
unabhängig von dem Beginn des Vertrages. Sollte die AOK Sachsen-Anhalt während der Vertragslaufzeit nach
Maßgabe der einschlägigen vergaberechtlichen Vorschriften Exklusivverträge für die Wirkstoffe ausschreiben,
werden die im Rahmen dieser Veröffentlichung geschlossenen Verträge entsprechend den vertraglichen
Regelungen beendet.
Bei der vorliegenden Veröffentlichung handelt es sich nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrags
im Sinne des § 103 GWB bzw. des Vergaberechts. Um ein weitestgehendes Maß an Transparenz für die
beabsichtigten Vertragsabschlüsse zu gewährleisten, erfolgt die Veröffentlichung im Supplement zum
Amtsblatt der Europäischen Union. In Ermangelung eines entsprechenden Veröffentlichungsformulars wird
die Auftragsbekanntmachung genutzt. Die daraus resultierenden begrifflichen Vorgaben, wie bspw. die
Verfahrensbezeichnung "offenes Verfahren", sind einzig der Nutzung dieses Bekanntmachungsformulars und
der Veröffentlichungsplattform geschuldet. Eine weitere Bedeutung, insbesondere eine Unterwerfung unter
vergaberechtliche Regelungen, soweit sie nicht aus rechtlichen Gründen verpflichtend sind, ist damit nicht
verbunden.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Der Vertrag wird vorzeitig zum 31.12.2023 beendet. Zum 01.01.2024 wird ein neuer open house Vertrag angeboten und zeitnah veröffentlicht.
Postanschrift: Villemombler Straße 76
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Fax: +49 2289499163
Internet-Adresse: https://www.bundeskartellamt.de
Bei der vorliegenden Veröffentlichung handelt es sich nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Sinne der Vergabekoordinierungsrichtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates bzw. des Vergaberechts. Die folgenden Angaben erfolgen daher rein vorsorglich. Eine weitergehende Bedeutung, insbesondere eine Unterwerfung unter vergaberechtlichen Regelungen, ist damit nicht verbunden. Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB):
§ 135 GWB „(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.“
§ 160 GWB Einleitung, Antrag:
"(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform Antrag ein."...
"(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach Paragraph 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zuwollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach Paragraph 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt."
§ 168 GWB „(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. ...“.