Linienverkehrsleistungen im Linienbündel des Landkreises Wittenberg
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Breitscheidstraße 4
Ort: Lutherstadt Wittenberg
NUTS-Code: DEE0E Wittenberg
Postleitzahl: 06872
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Landkreis Wittenberg
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.landkreis-wittenberg.de
Postanschrift: Rilkestr. 30
Ort: Rosenheim
NUTS-Code: DE213 Rosenheim, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 83026
Land: Deutschland
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.cc-ing.de
Abschnitt II: Gegenstand
Linienverkehrsleistungen im Linienbündel des Landkreises Wittenberg
Hinweis zur Verwendung des Formulars
Mit Wirkung zum 01.01.2025 wird kein öffentlicher Auftrag vergeben. Es findet kein Vergabeverfahren statt. Die Nutzung dieses Formulars (Formularzwang) erfolgt lediglich aus Informationsgründen, um das verwaltungsrechtliche Verfahren bekanntzumachen.
Der Landkreis Wittenberg informiert als Genehmigungsbehörde für die Erteilung von Linienverkehrsgenehmigungen über das Auslaufen der aktuell bestehenden Genehmigungen nach § 13 i. V. mit § 42 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) für das rechtselbische regionale Linienbündel (Linienbündel 1) und das linkselbische regionale Linienbündel (Linienbündel 2) im Gebiet des Landkreises Wittenberg.
Eine Übersicht der zum 31.12.2024 auslaufenden Liniengenehmigungen in den vorbezeichneten Linienbündeln ist unter www.cc-ing.de --> 'Liniengenehmigungsverfahren' und www.landkreis-wittenberg.de/de/oeffentliche-bekanntmachungen/oeffentliche-bekanntmachungen.html einseh- und abrufbar.
Landkreis Wittenberg
Die Genehmigungsbehörde des Landkreises Wittenberg führt nach Maßgabe der nachfolgenden Kriterien ein dem Verwaltungsrecht unterliegendes Genehmigungsverfahren zur Erteilung von Linienverkehrsgenehmigungen nach den Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes durch.
Linienverkehrsgenehmigungen sollen mit Wirkung zum 01.01.2025 für den Zeitraum von 10 Jahren erteilt werden.
Anträge auf Erteilung von Linienverkehrsgenehmigungen können von Personenverkehrsunternehmen im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist (PBefG) in Verbindung mit der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr vom 15. Juni 2000 (BGBl. I S. 851), die zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist (PBZugV) bzw. der Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29. April 1996 gestellt werden. Linienverkehrsgenehmigungen werden nach den §§ 2, 3, 8, 9, 13, 42, 44 PBefG erteilt.
Informationen zum Verwaltungsverfahren:
1. Einheitliches Linienbündel für den Landkreis Wittenberg
Die Genehmigungsbehörde weist darauf hin, dass mit Wirkung zum 01.01.2025 für das Bediengebiet des Landkreises Wittenberg aufgrund der Größe und der Eigenart des Landkreises und der Verkehrsbeziehungen vorgesehen ist, die neuen Linienverkehrsgenehmigungen gebündelt gemäß § 9 Abs. 2 PBefG zu erteilen. Sämtliche Linien des gesamten Bediengebietes des Landkreises Wittenberg werden zu einem einheitlichen Linienbündel zusammengefasst. Diese Linienbündelung soll gewährleisten, dass der straßengebundene öffentliche Personennahverkehr wirtschaftlich erbracht werden kann, wobei die Synergieeffekte zwischen den Linien durch einen übergreifenden Austausch von Fahrzeugen, Fahrern (linienübergreifender Einsatz), aber auch von Fahrgästen an den Verknüpfungspunkten ausgenutzt werden können.
2. Verkehrsstandards
Die Genehmigungsbehörde weist darauf hin, dass nach dem Nahverkehrsplan des Landkreises Wittenberg (2023-2033) die Verkehrserschließung durch eine bedarfsgerechte Bedienung mit festen Fahrplanfahrten und ergänzend durch eine flexible Bedienung ohne Fahrplan- und Linienbindung erfolgen soll. Die bedarfsgerechte Verbindung zwischen festem Linienverkehr nach § 42 PBefG und Linienbedarfsverkehr nach § 44 PBefG erfüllt die öffentlichen Verkehrsinteressen. Der im Zeitpunkt dieser Bekanntmachung geltende Fahrplan in Verbindung mit der ergänzenden Leistung des Linienbedarfsverkehrs entspricht dem öffentlichen Verkehrsinteresse. Unter- als auch nicht durch bestehenden Beförderungsbedarf begründete Übererfüllungen widersprechen dem öffentlichen Verkehrsinteresse.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Verfahren (formell)
Zwischen dem 15.11.2023 und dem 15.12.2023 können Verkehrsunternehmen, die am Verwaltungsverfahren zur Erteilung der gebündelten Linienverkehrsgenehmigung, welche zum 01.01.2025 erteilt werden soll, teilnehmen wollen, Fragen zu dem Verfahren und dessen Inhalten stellen. Fragen potenzieller Antragsteller sind zu richten an . Die Fragen und die jeweiligen Antworten werden in einem Fragen-Antworten-Katalog zusammengefasst und jeweils aktualisiert einsehbar unter www.cc-ing.de --> 'Liniengenehmigungsverfahren' veröffentlicht.
Die am Verfahren teilnehmenden Verkehrsunternehmen können Liniengenehmigungsanträge unter Verwendung der unter www.cc-ing.de --> 'Liniengenehmigungsverfahren' ersichtlichen Formulare ausschließlich in digitaler Form ab dem 01.01.2024 und längstens bis zum 31.01.2024 bei der Genehmigungsbehörde stellen, § 12 Abs. 5 S. 3 PBefG. Nach dem 31.01.2024 eingehende Anträge werden als verspätete Anträge nicht zugelassen. Die Anträge, beinhaltend alle antragsrelevanten Unterlagen, sind an die E-Mailadresse zu adressieren. Nach E-Maileingang werden die Anträge jeweils an einem separaten Ort gespeichert. Die Genehmigungsbehörde nimmt die gestellten Anträge erst nach dem 31.01.2024 zur Kenntnis. Es ist sichergestellt, dass Datenmengen in ausreichender Größe empfangen werden können. Alle aus den Formularen (downloadbar unter www.cc-ing.de --> 'Liniengenehmigungsverfahren') ersichtlichen Anlagen sollen den Anträgen beigefügt werden. Es gelten die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1-5 PBefG. Zudem sollen die Antragsteller die gestellten Anträge begründen und im Sinne eines Verkehrskonzeptes darstellen, ob und ggfs. dass die Anträge dem öffentlichen Verkehrsinteresse und den Anforderungen des Nahverkehrsplanes für den Landkreis Wittenberg (2023 – 2033) entsprechen.
Die Antragsteller sollen insbesondere die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Nr. 3, 3a PBefG erfüllen. Dem Antrag sind Unterlagen beizufügen, die ein Urteil über die Zuverlässigkeit des Antragstellers und die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs ermöglichen.
Verfahren (materiell)
Nach dem Eingang der Anträge prüft die Genehmigungsbehörde zunächst, ob die Antragsteller die subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen erfüllen (§ 13 Abs. 1 PBefG, §§ 1-3 PBZugV und Verordnung (EG) Nr. 1071/2009). Sind die subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen nicht vollständig erfüllt, wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Genehmigungsbehörde wird die Inhalte der gestellten Anträge im Hinblick auf die folgenden Eingangskriterien prüfen:
a.) Es sollen grundsätzlich alle nach der Schülerbeförderungssatzung des Landkreises Wittenberg beförderungspflichtigen Personen unter Beachtung der in der Satzung geregelten Voraussetzungen befördert werden.
b.) Es sollen grundsätzlich alle Orte und Wohnplätze im Landkreis Wittenberg > 50 Einwohner durch Linien-/Linienbedarfsverkehrsangebote erschlossen werden.
c.) Es sollen grundsätzlich alle Orte und Wohnplätze im Landkreis Wittenberg < 50 Einwohner mit Linienbedarfsverkehren erschlossen werden, soweit die Erschließung straßen- und straßenverkehrsrechtlich zulässig und adressierbar ist.
d.) Das Verkehrsunternehmen soll zum 01.01.2025 grundsätzlich Busse und Fahrzeuge für die Erbringung der Linien- und Linienbedarfsverkehre einsetzen, welche den Vorgaben des § 8 Abs. 5 Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Sachsen-Anhalt (ÖPNVG LSA, GVBl. LSA 2012, 307, 308) vom 31. Juli 2012, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juni 2019 (GVBl. LSA S. 142), entsprechen.
e.) Das Verkehrsunternehmen soll eine App- und/oder Web- basierte Mobilitätsplattform vorhalten, welche den Nutzern des ÖPNV-Angebotes Fahrplanauskünfte und/oder Fahrtenbuchungen ermöglicht.
Diese Eingangskriterien stellen keine Ausschlusstatbestände dar. Die Genehmigungsbehörde übt hinsichtlich jedes einzelnen Kriteriums und im Rahmen einer Gesamtschau Ermessen aus, ob und in welchem Umfang die Kriterien erfüllt sind. Die Genehmigungsbehörde kann Anträge bereits dann ablehnen, wenn die Ermessensausübung hinsichtlich eines einzelnen Kriteriums oder im Rahmen der Gesamtschau hinsichtlich aller Kriterien ergibt, dass Verkehrsleistungen nur derart ungenügend beantragt wurden, dass sie wegen der ganz oder teilweisen Nichterfüllung eines, mehrerer oder aller Kriterien nicht den öffentlichen Verkehrsinteressen entsprechen.
Nach der Prüfung der Eingangskriterien erfolgt die Prüfung der objektiven Genehmigungsvoraussetzungen. Liegen mehrere Anträge vor, hinsichtlich derer im Rahmen der Prüfung der Eingangskriterien die Eignung festgestellt wurde, werden die Inhalte der Anträge danach bewertet, welcher Antrag den öffentlichen Verkehrsinteressen nach Maßgabe der Erfüllung der Voraussetzungen des Nahverkehrsplanes und unter Beachtung des § 13 Abs. 3 PBefG am ehesten entspricht und das bessere Verkehrsangebot beinhaltet.
Die Entscheidung über die Anträge soll unter Beachtung der Durchführung des Anhörungsverfahrens nach § 14 PBefG innerhalb der in § 15 Abs. 1 S. 2 PBefG geregelten Frist, vorbehaltlich eines Vorgehens nach § 15 Abs. 2 S. 3 PBefG ergehen.
Hinweise
Die Genehmigungsbehörde weist darauf hin, dass das Verfahren dem Verwaltungsrecht folgt und eine gebündelte Linienverkehrsgenehmigung für die Erstellung eigenwirtschaftlicher Verkehrsleistungen erteilt werden soll, §§ 8 Abs. 4 S. 1, 2, 9 Abs. 2 PBefG. Eigenwirtschaftlich sind Verkehrsleistungen, deren Aufwand gedeckt wird durch Beförderungserlöse, Ausgleichsleistungen auf der Grundlage von allgemeinen Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1). Der Landkreis Wittenberg hat eine allgemeine Vorschrift erlassen. Nach dieser kann das Verkehrsunternehmen einen Ausgleich verlangen. Nach dieser allgemeinen Vorschrift werden dem Verkehrsunternehmen Ausgleichsleistungen als Ausgleich für die ungedeckten Kosten gewährt, welche anlässlich der eigenwirtschaftlichen Beförderung von Personen im Bereich des Jedermann-Verkehrs und des Ausbildungsverkehrs dadurch entstehen, dass die festgesetzten Höchsttarife nicht überschritten werden und welche nicht durch Fahrgeldeinnahmen gedeckt sind. Der Ausgleichsbetrag für das Verkehrsunternehmen ist auf die Differenz zwischen den Einnahmen gemäß dem Höchsttarif und seinen fiktiven Einnahmen nach dem Referenztarif begrenzt. Die allgemeine Vorschrift kann unter www.cc-ing.de --> 'Liniengenehmigungsverfahren' und unter www.landkreis-wittenberg.de/de/lp-publikationen-ordnung-strassenverkehr.html eingesehen und abgerufen werden.
Für das Verfahren gilt der Nahverkehrsplan des Landkreises Wittenberg für die Jahre 2023 bis 2033 gemäß Beschluss des Kreistages vom 25.09.2023. Der Nahverkehrsplan kann unter www.cc-ing.de --> 'Liniengenehmigungsverfahren' und unter www.landkreis-wittenberg.de eingesehen und abgerufen werden.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Lutherstadt Wittenberg
Land: Deutschland