Rahmenvereinbarung zur Erbringung von Dienstleistungen zur Arbeitsmedizinischen Betreuung Referenznummer der Bekanntmachung: 2023/0474/K13/bre
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Universitätsplatz 2
Ort: Magdeburg
NUTS-Code: DEE03 Magdeburg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 39106
Land: Deutschland
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.ovgu.de
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvereinbarung zur Erbringung von Dienstleistungen zur Arbeitsmedizinischen Betreuung
Rahmenvereinbarung zur Erbringung von Dienstleistungen zur Arbeitsmedizinischen Betreuung
Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg,
Universitätsplatz 2,
39106 Magdeburg
Erbringung von Dienstleistungen zur Arbeitsmedizinischen Betreuung. Die Vertragslaufzeit beträgt 3 Jahre mit der Option einer Verlängerung um 1 weiteres Jahr (3 +1). Weitere Anforderungen entnehemen Sie bitte der Leistungsbeschreibung. Der geschätzte Gesamtauftragswert beträgt 350.000 EUR - netto.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
1. Für die Durchführung der aufgeführten Leistungen ist die Fachkunde gem. § 4 ASiG sowie § 3 DGUV Vorschrift 2 zwingend erforderlich und vor Vertragsabschluss nachzuweisen.
2. Die Auftragnehmerin/Der Auftragnehmer verpflichtet sich eine/einen im Sinne des § 4 ASiG und der DGUV Vorschrift 2 § 3 qualifizierte Fachärztin bzw. qualifizierten Facharzt für Arbeitsmedizin /Betriebsarzt (Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin") - zur arbeitsmedizinischen Betreuung der Auftraggeberin einzusetzen.
Die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde wird als gegeben angesehen bei Ärzten, die nachweisen, dass sie berechtigt sind die Bezeichnung
a) "Arbeitsmedizin"
oder
b) "Betriebsmedizin"
zu führen.
3. Zur Wahrnehmung der Aufgaben sind neben der fachlichen Eignung, auch Erfahrung bei der Betreuung von Universitäten oder Unternehmen mit ähnlicher Struktur sowie ein hohes Maß an Kommunikationsfähigkeit unerlässlich.
Für die / den zu bestellende*n Arbeits- Betriebsmediziner*in wird zudem eine erfolgreich absolvierte ärztliche Fortbildung zur psychosomatischen Grundversorgung vorausgesetzt.
NACHWEISE SIND ENTSPRECHEND BEIZULEGEN
Die von der Auftragnehmerin/dem Auftragnehmer benannte*n Arbeits- Betriebsmediziner*in stehen der Auftraggeberin während der gesamten Laufzeit des Vertrages zur Verfügung. Ein Austausch der benannte*n Arbeits- Betriebsmediziner*in mit der gleichen Qualifikation und Eignung wird nur einvernehmlich mit der Auftraggeberin vorgenommen.
Liste der mit dem Angebot vorzulegenden Unterlagen
Nachunternehmerverzeichnis (soweit beabsichtigt)
Bescheinigung einer Eintragung in das Unternehmer- und Lieferantenverzeichnis der Auftragsberatungsstelle Sachsen-Anhalt oder gültige Bescheinigung einer anerkannten Präqualifizierungsstelle z.B. DIHK PQ-VOL (https://sachsen-anhalt.abst.de/praequalifizierung-unternehmen/) oder folgender
Einzelnachweis:
Eigenerklärung §§123, 124 GWB (https://www.ovgu.de/unimagdeburg_media/Eigenerklärung_123_124_GWB.pdf)
Hinweis: Wenn zutreffend, sind im Formular nur die Nachunternehmerleistungen zu benennen/beschreiben. Die Benennung sowie die Einreichung von Erklärungen der Nachunternehmer erfolgt erst nach gesonderter Aufforderung durch den Auftraggeber an den Bieter, wenn das Angebot des Bieters für eine Zuschlagserteilung in die engere Wahl kommt (VK Bund, B. v. 28.09.17, VK 1 - 93/17).
1. Erklärungen und ergänzende Vertragsbedingungen entsprechend dem Tariftreue- und Vergabegesetz Sachsen-Anhalt - TVergG LSA
Eigenerklärung zum TVergG-LSA § 11 Abs. 1, 3 und 5 zur Tariftreue, Mindeststundenentgelt und Entgeltgleichheit
Eigenerklärung zum TVergG-LSA § 13, Abs. 1 zu den ILO Kernarbeitsnormen
Eigenerklärung zum TVergG-LSA § 14, Abs. 2, 4 Nachunternehmer und Verleiher
Eigenerklärung zum TVergG-LSA § 17 Abs. 1, 2 und 3 zur Nachweispflicht bei Kontrollen durch den Auftraggeber
(Enthalten in den Vergabeunterlagen im Dokument "Ergänzende Vertragsbedingungen TVergGLSA.pdf") (https://www.ovgu.de/unimagdeburg_media/Ergänzende_Vertragsbedingungen_TVergGLSA.pdf)
2. Eigenerklärung Russland Sanktionen (https://www.ovgu.de/unimagdeburg_media/Eigenerklaerung_RUS_Sanktionen.pdf)
Abschnitt IV: Verfahren
entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1. Es gelten ausschließlich die "Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen "(VOL/B), Stand: Ausgabe 2003. https://www.ovgu.de/unimagdeburg_media/VOLB.pdf
2. Da nach einer Prüfung, des Verzeichnisses der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge und einer Abfrage beim Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung Sachsen-Anhalt, kein tarifvertraglich vereinbartes Entgelt (Tariflohn) für die Leistung als maßgeblich anzusehen ist,
gilt entsprechend:
Das für diese Vergabe geltende Mindeststundenendgeld das der Auftragnehmer seinen Mitarbeitern mind. Zahlen muss, beträgt laut § 11 Abs. 3 TVergG derzeit 13,48 € und berechnet sich anhand der Entgeltgruppe 1 Erfahrungsstufe 2 (inklusive Jahressonderzahlungen im Tarifgebiet Ost) des Tarifvertrages des öffentlichen Dienstes der Länder durch die Anzahl der Arbeitstage im jeweiligen Jahr.
3. Gem. TVergG-LSA § 17, Abs. 1 kann der öffentliche Auftraggeber Kontrollen durchführen, um die Einhaltung der aufgrund des Gesetzes auferlegten Vertragspflichten des Auftragnehmers und seiner Nachunternehmer zu überprüfen. Die Kontrolle wird vertraglich vereinbart (siehe Pkt. 4 der Ergänzenden Vertragsbedingungen zum TVergG LSA)
4.Hinweis zum Datenschutz:
Die vom Auftraggeber erbetenen Angaben werden im Rahmen des Vergabeverfahrens und der Auftragsdurchführung verarbeitet und gespeichert, die gesetzlichen Archivierungszeiträume eingeschlossen.
Der Bieter erklärt mit der Abgabe seines Angebotes hierzu sein Einverständnis.
Postanschrift: Ernst-Kamieth-Straße 2
Ort: Halle / Saale
Postleitzahl: 06112
Land: Deutschland
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Weiter wird auf die Rügeobliegenheiten gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 GWB und die - gegebenenfalls verkürzte - Frist des § 134 Abs. 2 GWB hingewiesen.