Photon-Counting-Computertomograph Referenznummer der Bekanntmachung: 37/2023/EU/E15
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift: Leipziger Straße 44
Ort: Magdeburg
NUTS-Code: DEE03 Magdeburg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 39120
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Sekretariat, Zentraler Einkauf
E-Mail:
Telefon: +49 391-6715152
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://intranet.med.ovgu.de
Abschnitt II: Gegenstand
Photon-Counting-Computertomograph
Beschaffung und Erweiterung der am Standort verfügbaren konventionellen CT-Untersuchungstechnik um die neuartige Photon-Counting-CT (PC-CT) Methodik. Im Fokus steht insbesondere die Translation von Forschungsvorhaben im Bereich der CT geführten Intervention von einem an
der UMMD verfügbaren Forschungssystem sowie von weiterführenden methodischen Arbeiten in PC-CT-basierte Forschungsansätze.
Primärerer Fokus der Beschaffung ist die Erweiterung der am Standort verfügbaren konventionellen CT-Untersuchungstechnik um die neuartige Photon-Counting-CT (PC-CT) Methodik. Im Fokus steht insbesondere die Translation von Forschungsvorhaben im Bereich der CT geführten Intervention von einem an der UMMD verfügbaren Forschungssystem sowie von weiterführenden methodischen Arbeiten in PC-CT-basierte Forschungsansätze. Die methodischen Arbeiten z.B. im Bereich der laserassistierten Navigation und der fluoroskopischen Bildgebung erfolgen anteilig auch an einem am Forschungscampus STIMULATE vorhandenen Premium-CT.
Für die Umsetzung klinischer Forschungsvorhaben sowie die Translation von medizinischen /medizintechnischen Innovationen ist zu beachten, dass das zu beschaffende System über eine CE-Serienfreigabe verfügen muss. Eine CE-Einzelfreigabe ist aufgrund der zu erwartenden fehlenden Kompatibilität des Gerätes zum sich entwickelnden Produktportfolio direkt auszuschließen. Das zu beschaffende System wird im Kontext der vorhandenen Ressourcen (Nexaris, Forschungscampus STIMULATE) beschafft und soll sich in die verfügbare Infrastruktur (z.B. Syngo.via, Bildverarbeitungsserver der Fa. Siemens) intergieren.
Bezüglich der Nutzung spektraler Bildinformationen in der CT wird ausdrücklich darauf Wert gelegt, dass die Auswertung der gemessenen Transmissionsdaten in mehr als zwei Energiebereichen (Energiefenstern) möglich sein muss. In der methodischen Weiterentwicklung einer rohdatenbasierten Auswertung der Energiespektren sieht der Anwender das größte Potential für die Verbesserung dieser CT-Technologie. Dieses betrifft sowohl die Nutzung im Forschungskontext (z.B. im Bereich der Bilddatenrekonstruktion, der Medizintechnik) als auch bezüglich der klinischen Applikation. Für die durch die KRN im Großgeräteantrag benannten Projekte ist ein High-End-CT mit einer spezialisierten Detektortechnologie (Photon-Counting-Technologie) erforderlich. Vor diesem Hintergrund kann das Hardwaredesign der Firma Siemens als offen für zukünftige Innovationen (z.B. die Einführung einer diskreteren Fensterung des messbaren Röntgenspektrums) angesehen werden.
Den veranschlagte Beschaffungswert in Höhe von 2.500.000€ (brutto) teilen wir in 2 Zahlungszielen auf.
Im Jahr 2023 veranschlagen wir 800.000€ (brutto). Über diesen Auftragswert, reichen Sie bitte spätestens zur Zuschlagserteilung eine Bankbürgschaft im Original ein.
Die restliche Summe in Höhe von 1.700.000€ (brutto), wird fällig mit Übergabe und schriftlicher Inbetriebnahme durch den Auftraggeber.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Als nicht ausreichend angesehen werden Systeme mit einer festen detektorseitigen spektralen Zerlegung des messbaren Transmissionsspektrums (z.B. mittels eines Dual-Layer Detektors in hochenergetische und niederenergetische Signalanteile). Die Möglichkeiten einer spektralen Analyse werden dadurch hardwareseitig auf zwei feste Energiebereiche beschränkt. Weiterführende Innovationen wie die Nutzung der spektralen Information (Bildinformation) aus einer größeren Zahl an Energiebereichen/-fenstern (n > 2) können mit diesem Hardwaredesign nicht implementiert werden. Methodische Weiterentwicklungen würden sich in diesem Fall lediglich auf das reine Post-Processing (Rekonstruktion etc.) der bereits spektral zerlegten Daten beschränken.Dual-Layer Detektoren sind aufgrund des Hardwaredesigns nicht in dieser Art aufrüstbar sind. Ein wichtiges Ausstattungsmerkmal des PC-CT sollte eine dedizierte Navigationsausstattung mittels eines Lasernavigationssystems sein. In der Zusammenschau steht die Umsetzung der PC-CT-Beschaffung in direkter Abfolge/Weiterentwicklung der bereits nutzbaren CT-Ausstattung (Nexaris mit Egde Plus und xCite,Fa. Siemens). Der hier beantragte CT wird außerdem in die Forschungsaktivitäten des Campus integriert, so dass auch hier eine methodische Kompatibilität gegeben sein muss. Weitere technische Anforderungen leiten sich aus dem interventionellen Schwerpunkt ab. Darüber hinaus muss die radiologisch diagnostische Bildgebung (z.B. onkologische, kardiologische, traumatologische und pädiatrische Bildgebung) vollumfänglich auf universitäres Niveau umsetzbar sein. Es wird erwartet, dass der Bieter sein System in der gegenwärtigen Vollausstattung anbietet. Darüber hinaus ist die vorhandene Infrastruktur (z.B. syngo.via-Server) einzubinden und in geeigneter Weise für die Auswertung/ Nachver-arbeitung spektraler Bilddaten zu ertüchtigen.
Weitere wichtige Systemspezifikationen sind:
(1) Gantryöffnung von > 80 cm
(2) Spektral-CT-Technologie in simultaner spektraler Datenakquisition in mehreren Energiefenstern. D.h. simultane Messung aller spektralen Daten pro Projektion ohne einen zeitlichen Offset z.B. durch multiples Scannen mit unterschiedlichen Röhrenparametrisierungen (e.g. Röhrenspannungen).
(3) Eine tatsächliche physikalische Generatorleistung von mindestens 120 kW
(4) Röhrenkühlrate >= 2,5 MHU/min
(5) Protokollgestützte zuschaltbare Röhrenvorfilterung (zusätzlich zu den gesetzlich vorgeschriebenen Vorfilterungen)
(6) Min. 190 cm Scanabdeckung bei einer gleichzeitigen Tischbelastung von 300 kg
(7) mindestens 4 wählbare Röntgenspektren die mit einem einzelnen Scan gemessene werden können.
(8) Mindestens 1250 mA Röhrenstrom auch bei geringster Röhrenspannung (Beispielhaft 70 kV).
(9) Lückenlose Volumenabdeckung mit einem hohen Pitch von 725mm pro Sekunde
(10) Zeitliche Auflösung von kleiner 70 ms in einer Monosegment-Rekonstruktion.
(11) Rotationsgeschwindigkeit von Minimum 0,25 s
(12) Verwendung der kleinsten möglichen Rotationsgeschwindigkeit bei allen Organprotokollen
(13) Höchste Räumliche Auflösung im klinischen Scanmode in der Schicht (MTF bei 5%): > 40 LP/cm (Darstellbar in einer 1024x1024 Matrix) bei einer Schichtdicke von 0,2mm
(14) während des Scans automatische & gleichzeitige 3D-Dosismodulation (mAs) in x-, y- und z-Richtung auf der Basis der spezifischen Patientenanatomie. Dieses Feature muss auch die spektrale Bildgebung) verfügbar sein.
(15) Eine vollständige Kompensation der durch die Größe der Mehrzeilendetektoren bedingten Over Ranging durch röhrenseitige automatisch arbeitende strahlenabsorbierende Blenden
(16) Wasserkühlung
(17) Kleinste Brennfleckgröße von 0,4 x 0,5 gemäß IEC60336:2005
(18) Vollautomatische Patientenlagerung bzw. Scanrangeauswahl mittels einer 3D Übersichtskamera
(19) Anzahl physikalischer Detektorzeilen >= 256
(20) Minimum 10 Referenzinstallation im klinischen Umfeld
(21) Möglichkeit des Exports und der Nachberechnung (u.a. Rekonstruktion) von Rohdaten mittels separater Workstation.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Photon-Counting-Computertomograph
Postanschrift: Nonnendammallee 101
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 13629
Land: Deutschland
Telefon: +49 30-3860
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift: Ernst-Kamieth-Str. 2
Ort: Halle (Saale)
Postleitzahl: 06112
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 4934-55141529
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
„Die Unwirksamkeit [eines direkt vergebenen Vertrags] nach Absatz 1 Nummer 2
tritt nicht ein, wenn:
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne
vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den
Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen,
gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung,
abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die
Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des
Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den
Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt
der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des
Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.“
Der vorliegende Auftrag wird daher erst 10 Kalendertage nach Veröffentlichung
dieser Bekanntmachung erteilt. Innerhalb dieser Frist kann ein
Nachprüfungsantrag bei der benannten Vergabekammer gegen die beabsichtigte
Auftragserteilung eingelegt werden (§§ 160 ff. GWB). Vorab können
Rügeobliegenheiten bestehen. § 160 Abs. 3 GWB lautet:
„Der (Nachprüfungs-)Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften
vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem
Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der
Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung
erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung
benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen
erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder
zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers,
einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des
Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“