Vergabe Stromlieferungsvertrag Referenznummer der Bekanntmachung: STR_230815
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Am Klärwerk 1
Ort: Bitterfeld-Wolfen
NUTS-Code: DEE05 Anhalt-Bitterfeld
Postleitzahl: 06803
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Vergabestelle
E-Mail:
Telefon: +49 34939999354
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.gkw-bitterfeld-wolfen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Vergabe Stromlieferungsvertrag
Die Gemeinschaftsklärwerk Bitterfeld-Wolfen GmbH (Auftraggeberin) ist auf dem Gelände des Chemieparks Bitterfeld-Wolfen im Bereich der wasserwirtschaftlichen Entsorgung tätig. Zur Deckung ihres Strombedarfs in den Jahren 2025, 2026 und 2027 beabsichtigt sie die Vergabe eines Stromlieferungsvertrags.
Die Gemeinschaftsklärwerk Bitterfeld-Wolfen GmbH (Auftraggeberin) schreibt für Ihre Stromabnahmestelle/n die Stromlieferung für die Kalenderjahre 2025 bis 2027 aus, welche den Vertragsjahren entsprechen.
Die Versorgung erfolgt in den Gebieten der EVIP GmbH, Niels-Bohr-Straße 2, 06749 Bitterfeld-Wolfen sowie der Mitteldeutschen Netzgesellschaft Strom mbH, Postfach 156017, 03060 Cottbus.
Eine Mindestabnahmemenge wird vom Auftraggeber nicht zugesichert. Die Vertragsmenge für das Vertragsjahr 2025 ergibt sich aus der Summe der durch sämtliche Tranchenkäufe für dieses Vertragsjahr beauftragten Strommenge. Die Vertragsmenge für die Vertragsjahre 2026
und 2027 ergibt sich aus der Summe der durch sämtliche Tranchenkäufe jeweils für das vorangehende Vertragsjahr beauftragten Strommenge. Im vorangehenden Vertragsjahr angefallene Mehr- und Mindermengen bleiben bei der Ermittlung der Vertragsmenge unberücksichtigt. Die Auftraggeberin erwartet für das Vertragsjahr 2025 eine voraussichtliche Vertragsmenge von 14.200 MWh.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Bestätigung der Eintragung im Handelsregister bzw. in dem einschlägigen Berufs- oder Handelsregister des Niederlassungsstaates.
Erklärung über den Umsatz
Hinweis: Ein Bestand des Unternehmens seit drei Jahren ist nicht Voraussetzung. Für Unternehmen, die weniger als drei Jahre bestehen, sind die Erklärungen jeweils nur bezogen auf die bislang abgeschlossenen Geschäftsjahre abzugeben.
Geforderter Mindestgesamtumsatz im Mittel der drei vergangenen Geschäftsjahre: EUR 4.000.000,- (netto)/Jahr.
Mitgliedschaft bei der EEX
Es ist der Nachweis der Vollmitgliedschaft bei der Europäischen Energiebörse EEX vorzulegen („EEX Vollmitgliedschaft“). Alternativ kann auch der Nachweis der Mitgliedschaft „EEX Strommärkte“ bei der Europäischen Energiebörse EEX vorgelegt werden.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift: Ernst - Kamieth - Straße 2
Ort: Halle
Postleitzahl: 06112
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 345514-0
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen (maximal 4000 Zeichen): Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von
Rechtsbehelfen:
Das Nachprüfungsverfahren ist in Kapitel 2 des 4. Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
(GWB) geregelt. Ein Nachprüfungsverfahren wird nach § 160 GWB nur auf Antrag bei der Vergabekammer
eingeleitet. Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine
Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend
macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschrift
ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Dieser Antrag ist unzulässig, soweit: 1) der Antragsteller
den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt
und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der
Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der
Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist
zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen
Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der
Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15
Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen
sind. Dies gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Absatz
1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt. Nach § 134 GWB (Informations- und Wartepflicht) wird der Auftraggeber Bieter bzw. Bewerber über den vorgesehenen Zuschlag informieren.