Los 1 - Biogaskonditionierung und Los 2 - Notfackel - Werkplanung, Lieferung, Montage und Inbetriebnahme Referenznummer der Bekanntmachung: 23_PHO_032K2T
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Am Klärwerk 1
Ort: Bitterfeld-Wolfen
NUTS-Code: DEE05 Anhalt-Bitterfeld
Postleitzahl: 06803
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Kaufmännischer Bereich
E-Mail:
Telefon: +49 34939999355
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.gkw-bitterfeld-wolfen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Los 1 - Biogaskonditionierung und Los 2 - Notfackel - Werkplanung, Lieferung, Montage und Inbetriebnahme
Die vorhandene Biogaskonditionierung als Bestandteil der anaeroben Abwasserbehandlung im GKW befindet sich aktuell an der verfahrenstechnischen Auslegungsgrenze. Das GKW wird mit dem Neubau und der Inbetriebnahme von Anaerobreaktor 4 eine Erhöhung der Biogasmenge auf ca. 800 m³/h erreichen. Weiterhin wird die Biogasmenge mit der geplanten Erweiterung des GKW auf 1800m³/h steigen. Die Anlage ist auf diese Leistung auszulegen.
In diesen Zusammenhang ist es außerdem erforderlich, eine 2. Notfackel zu errichten, über die im Störungsfall überschüssiges Biogas verbrannt werden kann.
Biogaskonditionierung - Werkplanung, Lieferung, Montage und Inbetriebnahme
06803 Bitterfeld-Wolfen OT Greppin
Die vorhandene Biogaskonditionierung als Bestandteil der anaeroben Abwasserbehandlung im GKW befindet sich aktuell an der verfahrenstechnischen Auslegungsgrenze. Das GKW wird mit dem Neubau und der Inbetriebnahme von Anaerobreaktor 4 eine Erhöhung der Biogasmenge auf ca. 800 m³/h erreichen.Weiterhin wird die Biogasmenge mit der geplanten Erweiterung des GKW auf 1800m³/h steigen. Die Anlage ist auf diese Leistung auszulegen.
Notfackel - Werkplanung, Lieferung, Montage und Inbetriebnahme
06803 Bitterfeld-Wolfen OT Greppin
Die vorhandene Biogaskonditionierung als Bestandteil der anaeroben Abwasserbehandlung im GKW befindet sich aktuell an der verfahrenstechnischen Auslegungsgrenze. Das GKW wird mit dem Neubau und der Inbetriebnahme von Anaerobreaktor 4 eine Erhöhung der Biogasmenge auf ca. 800 m³/h erreichen. Weiterhin wird die Biogasmenge mit der geplanten Erweiterung des GKW auf 1800m³/h steigen. Die Anlage ist auf diese Leistung auszulegen.
In diesem Zusammenhang ist es außerdem erforderlich, eine 2. Notfackel zu errichten, über die im Störungsfall überschüssiges Biogas verbrannt
werden kann.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift: Ernst - Kamieth - Straße 2
Ort: Halle
Postleitzahl: 06112
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 3455141529
Fax: +49 3455141115
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Das Nachprüfungsverfahren ist in Kapitel 2 des 4. Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
(GWB) geregelt. Ein Nachprüfungsverfahren wird nach § 160 GWB nur auf Antrag bei der Vergabekammer
eingeleitet. Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine
Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend
macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschrift
ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Dieser Antrag ist unzulässig, soweit: 1) der Antragsteller
den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt
und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der
Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der
Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist
zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen
Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der
Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15
Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen
sind. Dies gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Absatz
1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt. Nach § 134 GWB (Informations- und Wartepflicht) wird der Auftraggeber Bieter bzw. Bewerber über den vorgesehenen Zuschlag informieren.
Der Vertrag wird erst 15 Kalendertage (bei elektronischer Übermittlung oder per Fax: 10 Kalendertage) nach
Absendung dieser Information geschlossen.