Rahmenvereinbarung für die Wartung und Instandsetzung der Brandmeldeanlagen Referenznummer der Bekanntmachung: 27/2023/EU/E33
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Leipziger Str. 44
Ort: Magdeburg
NUTS-Code: DEE03 Magdeburg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 39120
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 391-6725386
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.med.uni-magdeburg.de/g3.html
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvereinbarung für die Wartung und Instandsetzung der Brandmeldeanlagen
Durchführung der Wartung und Instandsetzung der Brandmeldeanlagen für einen Zeitraum von vier Jahren.
Universitätsklinikum Magdeburg A.ö.R.
Das Universitätsklinikum Magdeburg A.ö.R. (UKMD) beabsichtigt in Form eines offenen Verfahrens eine
Rahmenvereinbarung über die Wartung und Instandsetzung von Brandmeldeanlagen für die Häuser des UKMD, der
Berufsfachschule und der Universitätsfrauenklinik zu schließen.
Der Auftragnehmer ist zur Einhaltung sämtlicher in der Leistungsbeschreibung genannten Bestimmungen, Richtlinien
und normativen Anforderungen in der jeweils gültigen Fassung verpflichtet. Die Einhaltung der genannten
Bestimmungen, Richtlinien und normativen Anforderungen ist auf Verlangen nachzuweisen (Zertifikate, Gutachten u. a.).
Erforderliches Prüfpersonal und -gerät ist vom Auftragnehmer zu stellen. Die Aufwendungen hierfür sind in die
Einheitspreise einzurechnen.
Der beiliegende Wartungsvertrag ist Bestandteil der Ausschreibung. Die Arbeiten sind gemäß Wartungsvertrag
auszuführen. Mit Abgabe des Angebotes wird der beiliegende Wartungsvertrag als verbindlich anerkannt. Das
beiliegende Wartungsvertragsexemplar ist vom Bieter vollständig zu ergänzen und dem Angebot beizulegen.
Der Bieter ist für die fachlich korrekte Ausführung der Leistungen allein verantwortlich.
Werden Materialien und Arbeitsmittel an den Auftragnehmer übergeben, ist dieser für den pfleglichen Umgang
verantwortlich und haftet dafür. Der Auftragnehmer hat fremde Leistungen zu schützen und von ihm verursachte
Verschmutzungen umgehend und vollständig zu beseitigen.
Lärmintensive Leistungen sowie eventuelle Versorgungseinschränkungen sind mit dem Bereich Technik und Bau im
Vorfeld zeitlich abzustimmen.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle gesetzlichen, baupolizeilichen und sonst erforderlichen Bestimmungen zur
Sicherung bestehender Anlagen des Auftraggebers oder Dritter zu erfüllen. Im Falle der Verursachung von Schäden
stehen auch unmittelbar geschädigten Dritten vertragliche Schadenersatzansprüche gegenüber dem Auftragnehmer zu
(§ 328 Abs.1 BGB).
Rückfragen bezüglich der Prüfungen sowie eventuelle technische Vorbereitungen sind frühzeitig mit dem Bereich
Technik und Bau zu führen. Ferner sind hier die zur Prüfung vorgesehenen Objekte und der zeitliche Ablauf der
Leistungserbringung zu Beginn des jeweiligen Kalenderjahres festzulegen.
Die Prüftermine sind anschließend eigenverantwortlich und rechtzeitig durch den Auftragnehmer mit dem Bereich
Technik und Bau abzustimmen.
Die Prüfungen erfolgen innerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit von 07:30 Uhr bis 15:30 Uhr. Sollte die zwingende
Notwendigkeit zur Verlagerung der Prüfzeiten vorliegen, sind diese nur in Abstimmung mit dem Bereich Technik und Bau
zu verschieben.
Eine Vielzahl der Gebäude des Universitätsklinikums Magdeburg in den Liegenschaften Leipziger Straße 44,
Gerhart-Hauptmann-Straße 35 und Emanuel-Larisch-Weg 17 sind mit Brandmeldezentralen ausgestattet.
Im Einsatz sind Brandmeldezentralen Typ FlexES Control, IQ8 Control des Hersteller Esser und eine Hausalarmanlage
des Herstellers Detectomat.
Die Brandmeldezentralen auf dem Campus Leipziger Straße 44 sind in zwei Ringe aufgeteilt.
Insgesamt sind 42 Brandmeldezentralen mit LWL vernetzt und auf einen zentralen Hauptmelder über das
Managementsystem WINMAG geschaltet. Drei dieser Anlagen (Haus 91/93/96) werden durch Fremdnutzer betrieben
und sind nicht Bestandteil dieser Ausschreibung.
Im Haus 37 Kindertagesstätte und in der Liegenschaft Emanuel-Larisch-Weg 17 werden jeweils eine Hausalarmanlage
ohne Aufschaltung auf einen Hauptmelder betrieben.
Zwei weitere vernetzte Anlagen mit eigenem Hauptmelder befinden sich in der Liegenschaft
Gerhart-Hauptmann-Straße 35. Über Netzwerk sind diese Anlagen ebenfalls mit dem zentralen Managementsystem
WINMAG verbunden.
Um die dauerhafte Funktionsfähigkeit der Brandmeldeanlagen zu gewährleisten, ist eine jährliche Wartung gemäß DIN
VDE 0833 und DIN 14675 unter Beachtung der Herstellerangaben durchzuführen.
Nach DIN VDE 0833 Teil 1 §5 sind Inspektionen bei Brandmeldeanlagen mit Aufschaltung an eine alarmweiterführende
Stelle mindestens viermal jährlich in etwa gleichen Zeitabständen durchzuführen.
Instandhaltungen sind mindestens einmal jährlich durchzuführen.
Nicht aufgeschaltete Hausalarmanlagen sind mindestens einmal jährlich zu warten.
Die Termine für die Wartungen sowie eventuelle Technische Vorbereitungen sind im Vorfeld mit dem
Sachgebiet Telekommunikation abzustimmen.
Es ist ein Protokoll über die durchgeführte Inspektion und Wartung anzufertigen und in elektronischer Form im Zuge der
Rechnungslegung zu übermitteln.
Abweichungen, Defekte und Störungen sind dem Betreiber der Anlage anzuzeigen.
Der Betreiber veranlasst alle notwendigen Maßnahmen zur Wiederherstellung des Sollzustandes.
Notwendige Akkuwechsel werden in Abstimmung mit dem Sachgebiet Fernmeldetechnik beauftragt und über einen
Zusatzauftrag abgerechnet.
Leistungsumfang einer Wartung nach DIN VDE 0833 Teil 1:
1. Allgemein
Die gesamte Anlage ist auf Störungen u. Beschädigungen von Geräten oder Anlagenteilen durch Besichtigung zu
überprüfen. Es ist zu prüfen, ob Nutzungsänderungen oder Änderungen der Raumaufteilung innerhalb des
Überwachungsbereiches der Anlage vorgenommen wurden.
Die gesamte Anlage ist auf ihre bestimmungsgemäße Funktion zu prüfen.
2. Brandmelder
Es ist mindestens ein Melder je Melderlinie auszulösen, bei automatischen Brandmeldern jedoch nur solche, die
zerstörungsfrei prüfbar sind. Es sind alle zerstörungsfrei prüfbaren Melder auszulösen.
Die Übertragungswege der Melderlinien mit nicht zerstörungsfrei prüfbaren Meldern sind zu überprüfen
sowie die Ansprechempfindlichkeit der Melder.
3. Brandmeldezentrale
Prüfen von Spannung, Strom und Isolationswiderstand durch Drücken der entsprechenden Taste im Tasterfeld
Prüfen des Abgleichens je Melderlinie und evtl. neu abgleichen; Auslösen von Kurzschluss, Leiterbruch und Alarm je
Melderlinie am Tasterfeld mit Überprüfen der entsprechenden LED am Baustein, der Melderleuchte an
der Frontplatte sowie der Rückstelltasten und -schalter für das akustische Signal und die Melderlinien;
Prüfen der Meldeleuchten BETRIEB und HAUPTMELDER AUSGELÖST sowie der zugeordneten LED am Baustein und
des Leuchtschalters HAUPTMELDER ABGESCHALTET; Prüfen des unterbrechungslosen Betriebes bei Netz- oder
Batterieausfall und der Anzeigeeinrichtung; Auswechseln von Bauelementen mit begrenzter Lebensdauer
4. Energieversorgung
Messen und ggf. Neueinstellung der Ausgangsspannung am Netzgerät;
Prüfen des Säurestandes bei nicht gasungsfreier Batterie;
Messen der Säuredichte bei nicht gasungsfreier Batterie, Prüfen des Ladezustandes, Reinigen der Anschlusspole
5. Zubehör
Prüfen der Alarmierungsanlagen wie Hauptfeuermelder u. Telefonwählgerät;
Prüfen der Steueranlagen wie Türhaftmagneten, Türschließer, etc.
Prüfen von optischen, akustischen Signalgebern, wie Blitz und Blinkleuchten, Tableaus, Hupen, Sirenen;
Auswechseln von Bauelementen mit begrenzter Lebensdauer, soweit erforderlich.
Inspektion, Wartung, Instandsetzung und Systembetreuung erfolgen nach den Angaben im beigefügten
Instandhaltungsvertrag für GMA (Instand GMA 2018) Ausgabe 2021-Variante BMA-Version 3.0.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Siehe Leistungsbeschreibung!
Siehe Leistungsbeschreibung!
Siehe Leistungsbeschreibung!
Siehe Leistungsbeschreibung!
Siehe Leistungsbeschreibung!
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift: Ernst-Kamieth-Str. 2
Ort: Halle
Postleitzahl: 06112
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 345-5141529
Fax: +49 345-5141115
Internet-Adresse: https://lvwa.sachsen-anhalt.de/
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der
Unternehmen/ Bewerber/ Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß §
160 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 4 GWB hinsichtlich der Behauptung von
Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin.
Danach ist ein Antrag auf Nachprüfung unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften
vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem AG nicht
innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist
nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung
erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung
benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem AG
gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen
erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder
zur Angebotsabgabe gegenüber dem AG gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des AG, einer Rüge
nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des
Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt
unberührt.
Etwaige Rügen sind schriftlich über die eVergabe-Plattform anzubringen.
Bieter, deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen,
werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 GWB darüber informiert. Ein Vertrag
darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch den AG
geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax
versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage.
Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den AG; auf
den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter kommt es nicht an.