Ausschreibung marktorientierte Beschaffung von elektrischer Energie für den Abwasserzweckverband Aken (Elbe) für den Lieferzeitraum 2024-2026 Referenznummer der Bekanntmachung: 109457-S23
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Köthener Chaussee 1
Ort: Aken (Elbe)
NUTS-Code: DEE05 Anhalt-Bitterfeld
Postleitzahl: 06385
Land: Deutschland
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.azvaken.de
Abschnitt II: Gegenstand
Ausschreibung marktorientierte Beschaffung von elektrischer Energie für den Abwasserzweckverband Aken (Elbe) für den Lieferzeitraum 2024-2026
Marktorientierte Beschaffung von elektrischer Energie für den Abwasserzweckverband Aken (Elbe) für den Lieferzeitraum 2024-2026
Aken (Elbe), DE
Die Ausschreibung umfasst insgesamt 74 Lieferstellen, davon 2 mit Registrierter Leistungsmessung. Die prognostizierte Jahresliefermenge beträgt ca. 1.165.876 kWh.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ausschreibung marktorientierte Beschaffung von elektrischer Energie für den Abwasserzweckverband Aken (Elbe) für den Lieferzeitraum 2024-2026
Postanschrift: Karl-Liebknecht-Straße 130
Ort: Cottbus
NUTS-Code: DE402 Cottbus, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 03046
Land: Deutschland
E-Mail:
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift: Ernst-Kamieth-Str. 2
Ort: Halle/Saale
Postleitzahl: 06112
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 3455141529
Fax: +49 3455141115
Internet-Adresse: http://www.sachsen-anhalt.de
Wenn der Zuschlag bereits wirksam erteilt worden ist, kann dieser nicht mehr vor der Vergabekammer angegriffen werden (§ 168 Abs. 2 Satz 1 GWB). Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntnis bzw. - soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind - bis zum Ablauf der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 - 3 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist ebenfalls unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB). Des Weiteren wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen.