Arzneimittelrabattvertrag nach § 130a Abs. 8 SGB V i.V.m. § 130c Abs. 1 SGB V zu Arzneimitteln zur Behandlung der Hämophilie Referenznummer der Bekanntmachung: AOK SAN 2023- 0040
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Lüneburger Str. 4
Ort: Magdeburg
NUTS-Code: DEE03 Magdeburg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 39106
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Justiziariat/Vergabestelle
E-Mail:
Telefon: +49 3912878-45327
Fax: +49 3912878-845327
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://san.aok.de/
Adresse des Beschafferprofils: http://www.dtvp.de/Center
Abschnitt II: Gegenstand
Arzneimittelrabattvertrag nach § 130a Abs. 8 SGB V i.V.m. § 130c Abs. 1 SGB V zu Arzneimitteln zur Behandlung der Hämophilie
Die AOK Sachsen-Anhalt hat zur Behandlung der Hämophilie mit dem Hersteller der Arzneimittel Afstyla (B02BD02), Beriate (B02BD02) und Haemate P (B02BD06) zum 01.09.2023 einen Vertrag gem. § 130a Abs. 8 SGB V i.V.m. § 130c Abs. 1 SGB V abgeschlossen.
Die AOK Sachsen-Anhalt hat zur Behandlung der Hämophilie mit dem Hersteller der Arzneimittel Afstyla (B02BD02), Beriate (B02BD02) und Haemate P (B02BD06) zum 01.09.2023 einen Vertrag gem. § 130a Abs. 8 SGB V i.V.m. § 130c Abs. 1 SGB V abgeschlossen.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- aufgrund des Schutzes von ausschließlichen Rechten einschließlich Rechten des geistigen Eigentums
Die AOK Sachsen-Anhalt geht davon aus, dass der Vertragsschluss ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, da Voraussetzung für den Abschluss eines Vertrags gemäß § 130 c SGB V ist, dass für das betreffende Arzneimittel bereits eine gültige Vereinbarung nach § 130 b SGB V existiert. Der Hersteller des patentgeschützten Arzneimittels verfügt dementsprechend über ein Alleinstellungsmerkmal.
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Abschnitt V: Auftragsvergabe
Postanschrift: Philipp-Reis-Straße 2
Ort: Hattersheim
NUTS-Code: DE71A Main-Taunus-Kreis
Postleitzahl: 65795
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die Vereinbarung tritt zum 01.09.2023 in Kraft und hat eine Laufzeit bis zum 31.08.2025 mit einer Verlängerungsoption von einem Jahr.
Bekanntmachungs-ID: CXP4YRA6VUV
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 22894990
§ 135 GWB Unwirksamkeit
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. Gegen § 134 verstoßen hat oder
2. Den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
[...]
§ 160 Einleitung, Antrag.
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession
hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften
geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der
Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
[..]
§ 168 Entscheidung der Vergabekammer.
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten
Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu
verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit
des Vergabeverfahrens einwirken.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. [...]