Dialysefahrten Magdeburg Referenznummer der Bekanntmachung: AOK SAN 2023-0014
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Lüneburger Str. 4
Ort: Magdeburg
NUTS-Code: DEE03 Magdeburg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 39106
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Justiziariat/Vergabestelle
E-Mail:
Telefon: +49 3912878-45327
Fax: +49 3912878-845327
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://san.aok.de/
Adresse des Beschafferprofils: http://www.dtvp.de/Center
Abschnitt II: Gegenstand
Dialysefahrten Magdeburg
Durchführung genehmigungspflichtiger Krankenfahrten mit dem Mietwagen - sitzend - der Anspruchsberechtigten der Auftraggeberin von deren Wohnsitz im Landkreis Börde oder der Stadt Magdeburg zur Dialyse in der Landeshauptstadt Magdeburg und zurück für die in den Losen benannten Einrichtungen. Es handelt sich ausschließlich um Mietwagenfahrten.
Durchführung genehmigungspflichtiger Krankenfahrten mit dem Mietwagen - sitzend - zur Dialyse im KfH - Nierenzentrum Magdeburg
Durchführung von Krankenfahrten - sitzend - für Anspruchsberechtigte der Auftraggeberin von deren Wohnsitz in der Landeshauptstadt Magdeburg zur Dialyse im KfH - Nierenzentrum Magdeburg, Fermersleber Weg 25, 39112 Magdeburg und zurück. Hierbei handelt es sich ausschließlich um Mietwagenfahrten.
Im Zeitraum von 2020 bis 2022 waren für durchschnittlich 34 Anspruchsberechtigte durchschnittlich 6.106 Fahrten (sitzend) durchzuführen.
Dialysen finden in der Regel dreimal pro Woche von Montag bis Samstag statt. Bei den Fahrten werden Hin- und Rückfahrt separat vergütet. Auf die Ausschreibungsunterlagen wird verwiesen.
Die Auftraggeberin hat das Recht, die Vereinbarung zweimal um jeweils ein weiteres Jahr, bis längstens 31.12.2027, zu verlängern.
Durchführung genehmigungspflichtiger Krankenfahrten mit dem Mietwagen - sitzend - zur Dialyse in der Dialysepraxis Dres. Abdul-Rahman/Baborowski/Partsch in Magdeburg
Durchführung von Krankenfahrten - sitzend - für Anspruchsberechtigte der Auftraggeberin von deren Wohnsitz in der Landeshauptstadt Magdeburg zur Dialyse in der Dialysepraxis Dres. Abdul-Rahman / Baborowski / Partsch, Liebknechtstr. 36a, 39108 Magdeburg und zurück. Hierbei handelt es sich ausschließlich um Mietwagenfahrten.
Im Zeitraum von 2020-2022 waren für durchschnittlich 31 Anspruchsberechtigte durchschnittlich 6.144 Fahrten (sitzend) durchzuführen.
Dialysen finden in der Regel dreimal pro Woche von Montag bis Samstag statt. Bei den Fahrten werden Hin- und Rückfahrt separat vergütet. Auf die Ausschreibungsunterlagen wird verwiesen.
Die Auftraggeberin hat das Recht, die Vereinbarung zweimal um jeweils ein weiteres Jahr, längstens bis 31.12.2027, zu verlängern.
Durchführung genehmigungspflichtiger Krankenfahrten mit dem Mietwagen - sitzend - zur Dialysepraxis Dres. Nielebock/ Sima/ Schega/ Schneider in Magdeburg
Durchführung von Krankenfahrten - sitzend - für Anspruchsberechtigte der Auftraggeberin von deren Wohnsitz in der Landeshauptstadt Magdeburg und im Landkreis Börde zur Dialyse im KfH - Nierenzentrum Magdeburg, Fermersleber Weg 25, 39112 Magdeburg und zurück. Hierbei handelt es sich ausschließlich um Mietwagenfahrten.
Im Zeitraum von 2020-2022 waren für durchschnittlich 22 Anspruchsberechtigte mit Wohnsitz in der Landeshauptstadt Magdeburg durchschnittlich 4.733 Fahrten (sitzend) durchzuführen.
Im Zeitraum von 2020-2022 waren für durchschnittlich 18 Anspruchsberechtigte mit Wohnsitz im Landkreis Börde durchschnittlich 4.248 (sitzend) durchzuführen.
Dialysen finden in der Regel dreimal pro Woche von Montag bis Samstag statt. Bei den Fahrten werden Hin- und Rückfahrt separat vergütet. Auf die Ausschreibungsunterlagen wird verwiesen.
Die Auftraggeberin hat das Recht, die Vereinbarung zweimal um jeweils ein weiteres Jahr, längstens bis 31.12.2027, zu verlängern.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Über die einzureichenden Unterlagen / Erklärungen / Nachweise zur wirtschaftlichen und finanziellen sowie technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit hinaus, bedarf es der Vorlage von:
- Erklärung zur Einhaltung der Vorgaben des MiLoG
- Eigenerklärung Genehmigung
- Erklärung Datenschutz im Vergabeverfahren
Abschnitt IV: Verfahren
Die Öffnung der elektronischen Angebote findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Eine Teilnahme der Bieter bei der Öffnung der Angebote ist nicht zugelassen.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1) Auftraggeberin ist die AOK Sachsen-Anhalt - Die Gesundheitskasse, vertreten durch den Vorstand, Lüneburger Str. 4, 39106 Magdeburg, Deutschland;
2) Die Vergabeunterlagen stehen über das Online-Portal www.dtvp.de/center unter der Bekanntmachungs-ID CXP4YRAYPGC zum Download zur Verfügung.
Fragen und Hinweise zu den Vergabeunterlagen und zum Gegenstand des Auftrags sind von Rügen deutlich zutrennen. Fragen, Hinweise und Rügen sind auf elektronischem Wege mittels der Bieterkommunikation über das Vergabeportal dtvp.de an die unter I.1. genannte Kontaktstelle zu richten. Sie sind in deutscher Sprache zu formulieren.
Die Antworten werden allen Unternehmern, welche sich auf www.dtvp.de für das Vergabeverfahren registriert haben, automatisch im Wege der Bieterkommunikation über das Vergabeportal zur Verfügung gestellt. Unternehmen, welche die Vergabeunterlagen ohne Registrierung heruntergeladen haben, haben in eigener Verantwortung die weitere Kommunikation der Auftraggeberin zu verfolgen. Dazu werden im Kommunikationsbereich unter der jeweiligen Ausschreibung Frage-/Antwortlisten erstellt, die der Bieter ohne Registrierung einsehen kann und die er dort selbstständig herunterladen muss. Wir weisen darauf hin, dass der Bieter insoweit verpflichtet ist, sich regelmäßig zu informieren und die entsprechenden Informationen abzurufen.
3) Allgemeiner Hinweis Bietergemeinschaften: Bietergemeinschaften haben mit ihrem Angebot eine von allen Mitgliedern unterzeichnete Erklärung abzugeben. Die in Ziffer III.1.1 bis III.2.2 aufgeführten Voraussetzungen und Nachweise sind für alle Mitglieder zu erbringen. Bietergemeinschaften haften gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten;
4) Allgemeiner Hinweis Nachunternehmer: Die Einschaltung von Nachunternehmern für einzelne Teilleistungen ist jeweils möglich. Die Weitergabe von Teilleistungen an Nachunternehmer bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die Auftraggeberin, § 4 Abs. 4, S. 2. VOL/B bleibt unberührt. Der Bieter muss mit Abgabe des Angebots den Umstand des Einsatzes von Nachunternehmern sowie Art und Umfang der an den/die Nachunternehmer zu vergebenden Leistungen durch eine entsprechende Eigenerklärung mitteilen und der Auftraggeberin nachweisen, dass ihm im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, indem er jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten Nachunternehmer(s) zur Zugriffs-und Leistungsfähigkeit vorlegt (§§ 36, 47 VgV). In diesem Fall gilt die Zustimmung der Auftraggeberin mit dem Zuschlag als erteilt. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen im Sinne des Konzernrechts im Falle einer Einbeziehung in die Leistungserbringung durch den Bieter als Nachunternehmer anzusehen sind.
Bekanntmachungs-ID: CXP4YRA6PER
Postanschrift: Villemombler Straße 76
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Paragraph 134 GWB Informations- und Wartepflicht:
(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. ...
Paragraph 160 GWB Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach Paragraph 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach Paragraph 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach Paragraph 135 Absatz 1 Nummer 2. Paragraph 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Paragraph 135 Abs. 1 und 2 GWB Unwirksamkeit:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen Paragraph 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.