Glücksspielwerbung im Fernsehen und im Internet im Spannungsfeld von Kanalisierung und Suchtprävention Referenznummer der Bekanntmachung: B-083-2023
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Hansering 15
Ort: Halle (Saale)
NUTS-Code: DEE02 Halle (Saale), Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 06108
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 345523520
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.gluecksspiel-behoerde.de
Abschnitt II: Gegenstand
Glücksspielwerbung im Fernsehen und im Internet im Spannungsfeld von Kanalisierung und Suchtprävention
Nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV 2021) steht Werbung für Glücksspiele im Fernsehen und Internet nicht mehr unter einem Erlaubnisvorbehalt, sondern Inhaber einer Erlaubnis zur Veranstaltung oder zur Vermittlung von Glücksspielen dürfen im Rahmen des differenzierten Modells des § 5 GlüStV 2021 werben und Sponsoring betreiben. In den Veranstalter- bzw. Vermittlererlaubnissen sind nunmehr Inhalts- und Nebenbestimmungen zur Ausgestaltung der Werbung für öffentliches Glücksspiel festzulegen. Hierzu wurden für verschiedene Glücksspielangebote Musternebenbestimmungen zur Werbung entwickelt und veröffentlicht. Mit der zugelassenen Werbung wird das Ziel der Kanalisierung und der Schwarzmarktbekämpfung gemäß § 1 S. 1 Nr. 2 GlüStV 2021 verfolgt: Die vorhandene Nachfrage nach Glücksspielen soll in den durch Regulierungsvorgaben, Produktrestriktionen etc. weniger gefährlichen erlaubten Markt gelenkt werden. Dabei soll die Werbung eine zusätzliche Nachfrage nach Glücksspielen so wenig wie möglich auslösen, also an sich nicht zum Entstehen von Glücksspielsucht beitragen, sondern es sollen möglichst nur Personen angesprochen werden, die bereits spielwillig sind. Berührungspunkte vulnerabler Zielgruppen mit Werbung und unrichtige Vorstellungen von Glücksspielen bei den Empfängern der Werbung sollen nach Möglichkeit verhindert werden. Diesen Zielkonflikt zwischen Kanalisierung/Schwarzmarktbekämpfung einerseits und Gesundheits-, Jugend- und Spielerschutz andererseits will der Glücksspielstaatsvertrag 2021 in einen Ausgleich bringen.
Auch vor dem Hintergrund der mit dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 erstmals erlaubnisfähigen gefährlichen Online-Glücksspiele (virtuelle Automatenspiele, Online-Poker, Online-Casinospiele) sieht § 5 GlüStV 2021 in den Absätzen 1 bis 7 unterschiedliche Regelungen zu den Werbemitteln, zur Ausgestaltung der Werbung bis hin zu Verboten einzelner Werbemaß-nahmen vor. Hierbei wird z.T. eine Unterscheidung nach der Glücksspielart vorgenommen, dem Grundsatz folgend, dass mit zunehmender Gefährlichkeit strengere Restriktionen ein-hergehen (z.B. Werbeverbot im Fernsehen und Internet zwischen 6 und 21 Uhr für virtuelle Automatenspiele, Online-Poker und Online Casinospiele, Verbot der Werbung für Sportwetten auf ein Sportereignis vor oder während der Live-Übertragung dieses Sportereignisses auf dem übertragenden Kanal; Verbot der Werbung für Sportwetten mit aktiven Sportlern oder Funktionären). Als Generalklauseln bestimmen § 5 Absatz 2 S. 1 und 2 GlüStV 2021, dass Art und Umfang der Werbung für öffentliches Glücksspiel den Zielen des § 1, z.B. dem Gesundheits-, Jugend- und Spielerschutz, nicht zuwiderlaufen und dass die Werbung nicht übermäßig sein darf.
Halle (Saale), DE
In einer Studie ist zu untersuchen, ob es mit der bestehenden Werberegulierung gelingt, den angeführten Zielkonflikt in Ausgleich zu bringen. Hierbei sollen insbesondere die Auswirkungen von Glücksspielwerbung auf die Empfänger der Werbung evaluiert werden. Hier sind insbesondere vulnerable Personen, wie z.B. Minderjährige, Spielsuchtgefährdete und Spielsüchtige, Personen mit Migrationshintergrund sowie Personen mit niedrigeren sozioökonomischen Status in den Blick zu nehmen.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Angaben zur Eintragung in das Berufsregister und zu Insolvenzverfahren und Liquidation
(Angaben im Bieterbogen Ziffer VI)
Eigenerklärung zu möglichen Interessenkonflikten gemäß § 46 Abs. 2 VgV (Anga-be im Bieterbogen Ziffer VII.1). Da der Bieter unabhängig sein muss, liegt ein möglicher Interessenkonflikt vor, wenn ab dem Zeitpunkt der Zuschlagserteilung für die Laufzeit des Vertrages finanzielle oder personelle Abhängigkeiten zu Glücksspielanbietern oder –verbänden bestehen, die den Fortbestand der Organisation des Bieters gewährleisten. Eine finanzielle oder personelle Abhängigkeit ist in folgenden Fällen gegeben:
• Sponsoring von öffentlichen Veranstaltungen des Bieters durch Glücksspielanbieter oder -verbände,
• Sicherstellung der technischen und personellen Arbeitsvoraussetzungen des Bieters durch finanzielle Unterstützung von Glücksspielanbietern oder -verbänden,
• gesellschaftsrechtliche Beteiligung von Glücksspielanbietern oder -verbänden an dem Bieter oder
• der Bieter ist ein Glücksspielanbieter oder -verband.
Die Bieter sind aufgefordert, ein Konzept vorzulegen. In der Konzeption muss ausführlich dargelegt werden, wie die ausgeschriebene Leistung erbracht werden soll. Von besonderer Bedeutung ist dabei die methodische Qualität des Konzeptes. Hierbei sind die in der Leistungsbeschreibung genannten Dienstleistungen aufzugreifen und darzulegen, wie diese erbracht werden sollen. In dem vorzulegenden Konzept müssen sich folgende Angaben wiederfinden:
Beschreibung der Vorgehensweise (vgl. Leistungsbeschreibung Punkt 3.) bei der
• 1. Bestandsaufnahme
• 2. Darstellung des Umfangs der Werbung
• 3. Werbewirkungsanalyse
• 4. Strukturierten Literaturanalyse
• 5. Empirischen Untersuchung
Formelle Hinweise: Das Konzept ist in deutscher Sprache abzufassen und soll klar erkennen lassen, wie bzw. in welcher Qualität die Bieter die betreffenden Aufgaben im Falle der Zuschlagserteilung bewältigen werden. Insbesondere muss der Bieter eindeutig zu verstehen geben, sich im Falle der Zuschlagserteilung zur Einhaltung des dargestellten Qualitätsniveaus und zu den dargestellten Arbeitsschritten bzw. Verhaltensweisen zu verpflichten. Die Vergabestelle bittet die Bieter daher, besonders darauf zu achten, eindeutige Formulierungen zu verwenden. Unklarheiten gehen zu Lasten des Bieters.
Die Darstellung des Konzepts darf einen Umfang von max. 10 DIN A4-Seiten nicht überschreiten. Anlagen sollen dem Konzept nicht beigefügt werden. Solche Anlagen bleiben bei der Wertung unberücksichtigt.
Abschnitt IV: Verfahren
Halle (Saale)
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Das Vergabeverfahren wird über die Vergabeplattform für Ausschreibungen und Auf-träge evergabe.de abgewickelt. Den Bietern wird empfohlen, dass sie sich mit der
e-Vergabeplattform vertraut machen.
Technische Fragen zur e-Vergabeplattform beantwortet der Support der Vergabeplattform, Telefon: +49 351 41093-1400 oder per Kontaktformular:
https://www.evergabe.de/hilfe-und-service/
Der Auftraggeber stellt den Beteiligten die Unterlagen auf der e-Vergabeplattform in elektronischer Form zur Verfügung. Sollten sich Dateien als beschädigt oder nicht zu öffnen erweisen, hat der Bieter den Auftraggeber hierüber umgehend elektronisch über die e-Vergabeplattform zu informieren. Die Unterlagen werden dann schnellstmöglich erneut elektronisch zur Verfügung gestellt. Die Empfänger sind daher aufgefordert, umgehend nach Erhalt der Vergabeunterlagen zu prüfen, ob die Unterlagen zu öffnen sind. Der Bieter ist darüber hinaus verpflichtet, die Vergabeunterlagen nach Erhalt auf Vollständigkeit zu prüfen und das Fehlen von Unterlagen/Anlagen unverzüglich und rechtzeitig vor Ablauf der Angebotsfrist elektronisch über die e-Vergabeplattform anzuzeigen.
Enthalten die Vergabeunterlagen oder die sonstigen im Rahmen des weiteren Verfahrens zur Verfügung gestellten Unterlagen, Auskünfte oder Informationen nach Auffassung des Bieters Unklarheiten, Lücken oder Widersprüche, die die Angebotslegung erschweren oder beeinflussen können, so hat der Bieter den Auftraggeber unverzüglich und rechtzeitig vor Ablauf der Angebotsfrist im Rahmen einer Bieterfrage darauf hinzuweisen.
Postanschrift: Ernst-Kamieth-Str. 2
Ort: Halle (Saale)
Postleitzahl: 06112
Land: Deutschland
E-Mail:
Auf die Fristen zur Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 GWB wird hingewiesen. Insbesondere ist zu beachten, dass ein Nachprüfungsantrag unzulässig ist, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB).