Interimsweise zu erbringende Service- und Betriebsleistungen zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der bestehenden TK-Anlage Referenznummer der Bekanntmachung: MID/52/2023/001
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Ort: Magdeburg
NUTS-Code: DEE03 Magdeburg, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.mid.sachsen-anhalt.de
Abschnitt II: Gegenstand
Interimsweise zu erbringende Service- und Betriebsleistungen zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der bestehenden TK-Anlage
Interimsweise zu erbringende Service- und Betriebsleistungen zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der bestehenden TK-Anlage des Landes Sachsen-Anhalt
Interimsweise zu erbringende Service- und Betriebsleistungen zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der bestehenden TK-Anlage des Landes Sachsen-Anhalt
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Die zu vergebenden Leistungen sind zur unterbrechungsfreien Fortsetzung des Betriebes der bestehenden Telefonsysteme nach dem Ende des Vertrages mit dem bisherigen Aufragnehmer notwendig. Teile der zu beschaffenden Leistungen werden ausschließlich durch den Hersteller selbst erbracht und können von anderen Marktteilnehmern nur dann angeboten und erbracht werden, wenn der Hersteller für diese Teilleistungen als Subunternehmer eingebunden wird. Aus rechtlichen Gründen steht der Hersteller derzeit anderen Marktteilnehmern für die entsprechenden Leistungen vorübergehend jedoch nicht als Subunternehmer zur Verfügung, so dass es anderen Marktteilnehmern derzeit nicht möglich ist, die benötigten Leistungen ausschreibungskonform anzubieten. Die Leistungen können für den vorgesehenen Vertragszeitraum daher nur unmittelbar vom Hersteller selbst bezogen werden.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Interimsweise zu erbringende Service- und Betriebsleistungen zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der bestehenden TK-Anlage
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Halle
Land: Deutschland
Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntnis bzw. - soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind - bis zum Ablauf der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§ 160 Abs. 3, Satz 1, Nr. 1 bis 3 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3, Satz 1, Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, soweit der Antrag erst nach Zuschlagserteilung zugestellt wird (§ 168 Abs. 2, Satz 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 10 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax oder auf elektronischem Weg bzw. 15 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post (§ 134 Abs. 2 GWB).
Die anfängliche Unwirksamkeit eines öffentlichen Auftrages gem. § 135 Abs. 1 GWB kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrages, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsabschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (§ 135 Abs. 2 GWB). Ist der öffentliche Auftraggeber der Ansicht, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, hat er eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und schließt er den Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ab kann diese Unwirksamkeit jedoch nicht mehr festgestellt werden, wenn ein entsprechender Nachprüfungsantrag nicht innerhalb von 10 Kalendertagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bei der Vergabekammer gestellt wird.