Lieferung eines Dioxinbestimmungssystem (HR-GC/MS) Referenznummer der Bekanntmachung: 50.0/01/2023
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Halle (Saale)
NUTS-Code: DEE02 Halle (Saale), Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 06116
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://lau.sachsen-anhalt.de/landesamt-fuer-umweltschutz-sachsen-anhalt-lau
Abschnitt II: Gegenstand
Lieferung eines Dioxinbestimmungssystem (HR-GC/MS)
Beschaffung des Dioxinbestimmungssystems DFS Dioxin Package 2 - Hochauflösendes, doppelfokussierendes Massenspektrometer mit zwei Gaschromatographen HR-GC/MS) der Firma ThermoFischer. Dieses System ist ausgelegt für Forschungs- und Routineanwendungen im Bereich der Umweltanalytik, speziell konfiguriert für die empfindliche Dioxinanalytik zum Nachweis im Bereich von pg/kg (10-12g/kg). Damit werden die gesetzlich geforderte Nachweisgrenze zur Bestimmung von Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen im Ultraspurenbereich für Futter- und Lebensmittel erfüllt.
Die letzte Beschaffungen des Vorgängergerätes erfolgte im Jahr 2012.
Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt
Abteilung 5 / Dezernat 51
Reilstraße 72
06114 Halle
Beschaffung des Dioxinbestimmungssystems DFS Dioxin Package 2 - Hochauflösendes, doppelfokussierendes Massenspektrometer mit zwei Gaschromatographen HR-GC/MS) der Firma ThermoFischer. Dieses System ist ausgelegt für Forschungs- und Routineanwendungen im Bereich der Umweltanalytik, speziell konfiguriert für die empfindliche Dioxinanalytik zum Nachweis im Bereich von pg/kg (10-12g/kg). Damit werden die gesetzlich geforderte Nachweisgrenze zur Bestimmung von Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen im Ultraspurenbereich für Futter- und Lebensmittel erfüllt.
Die letzte Beschaffungen des Vorgängergerätes erfolgte im Jahr 2012.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Für die Beschaffung ist ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) VgV durchzuführen.
Dieses Verfahren soll im Sinne des Erwägungsgrundes 50 der Richtlinie RL 2014/24/EU lediglich unter außergewöhnlichen Umständen zur Anwendung kommen. Entsprechend § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) VgV liegt ein solcher vor, „[…] wenn zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten der Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden kann, […] weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist […].“ Dazu statuiert § 14 Abs. 6 VgV, dass das Verfahren nur zulässig ist, wenn „[…] es keine vernünftigen Alternativen oder Ersatzlösungen gibt und der mangelnde Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter ist.“ Das ist hier der Fall.
Zum einen spricht dafür zunächst die technische Qualität des Gerätes. Nach Aussage des Herstellers ist das genannte Gerät in der Empfindlichkeit und Qualität der Auflösung der Messung das einzige Gerät auf dem Markt
Trotz dieser Aussagen ist es grundsätzlich möglich diesbezüglich eine Markterkundung gem. § 28 Abs. 1 VgV durchzuführen.
Selbst wenn eine durchgeführte Markterkundung auf das Ergebnis kommt, dass andere Hersteller (mittlerweile) ebenfalls Geräte mit entsprechender Analysequalität herstellen, verfügen diese nicht über die gleichen EDV-Systeme wie das Gerät des zu beauftragenden Herstellers. Die mit dem Gerät verbundenen EDV-Systeme stellen ein Alleinstellungsmerkmal des Systems dar.
Problematisch ist dahingehend allerdings nicht die technische Benutzbarkeit des Gerätes an sich, sondern die Migration und Verarbeitung bereits in Vergangenheit mit Vorgängergeräten hergestellten Daten seitens des Auftraggebers.
Auch wenn Geräte anderer Hersteller intern durch kompatible Applikationen das eigene Gerät benutzbar machen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Konvertierung der bereits erhobenen und hergestellten Daten zwischen den Herstellerapplikationen möglich ist. Dies wurde seitens des Herstellers sogar explizit ausgeschlossen.
Eine Kreuzkonvertierung zwischen Herstellerapplikationen wird also selbst bei entstehendem Markt nicht in der Form möglich sein, dass der Auftraggeber bereits erhobene und hergestellte Daten derart in das neue System migrieren kann um diese adäquat weiterverarbeitet werden können. Eine solche Kompatibilität kann dementsprechend lediglich der Hersteller der vom Auftraggeber genutzten Vorgängergeräte garantieren.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Lieferung eines Dioxinbestimmungssystem (HR-GC/MS)
Ort: Dreieich
NUTS-Code: DE71C Offenbach, Landkreis
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Halle (Saale)
Postleitzahl: 06112
Land: Deutschland
Ein Nachprüfungsverfahren ist gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) unzulässig, soweit mehr als 15
Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht
abhelfen zu wollen, vergangen sind. Darüber hinaus wird auf die
Rügeobliegenheiten gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1-3 GWB verwiesen.