Arbeitsstellensicherungsmaterial, Verkehrszeichen und Zubehör Los 1 - 3 Referenznummer der Bekanntmachung: NLOC1ASM2325Los1-3

Berichtigung

Bekanntmachung über Änderungen oder zusätzliche Angaben

Lieferauftrag

(Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union, 2023/S 101-312148)

Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber

I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung: Autobahn GmbH des Bundes - NL Ost
Postanschrift: Magdeburger Straße 51
Ort: Halle (Saale)
NUTS-Code: DEE02 Halle (Saale), Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 06112
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Vergabestelle
E-Mail:
Telefon: +49 34594099547
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.autobahn.de
Adresse des Beschafferprofils: https://www.autobahn.de

Abschnitt II: Gegenstand

II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:

Arbeitsstellensicherungsmaterial, Verkehrszeichen und Zubehör Los 1 - 3

Referenznummer der Bekanntmachung: NLOC1ASM2325Los1-3
II.1.2)CPV-Code Hauptteil
34992200 Verkehrsschilder
II.1.3)Art des Auftrags
Lieferauftrag
II.1.4)Kurze Beschreibung:

Arbeitsstellensicherungsmaterial, Verkehrszeichen und Zubehör Los 1 - 3

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
30/05/2023
VI.6)Referenz der ursprünglichen Bekanntmachung
Bekanntmachungsnummer im ABl.: 2023/S 101-312148

Abschnitt VII: Änderungen

VII.1)Zu ändernde oder zusätzliche Angaben
VII.1.2)In der ursprünglichen Bekanntmachung zu berichtigender Text
Abschnitt Nummer: III.1.3)
Stelle des zu berichtigenden Textes: Auflistung und kurze Beschreibung der Eignungskriterien, Angabe der erforderlichen Informationen und Dokumente. Mit dem Angebot:
Anstatt:

>Gültiges Zertifikat über die Anerkennung als Entsorgungsfachbetrieb nach § 56 Kreislaufabfallwirtschaftsgesetz mindestens für das Sammeln und Befördern von Abfällen. Alternativ bedarf es einer behördlichen Erlaubnis nach § 1 0 der v.g. Verord-nung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren, ebenfalls mindestens für das Sammeln und Befördern von Abfällen. 

muss es heißen:

>Gültiges Zertifikat über die Anerkennung als Entsorgungsfachbetrieb nach § 56 Kreislaufabfallwirtschaftsgesetz mindestens für das Sammeln und Be-fördern von Abfällen. Alternativ bedarf es einer behördlichen Erlaubnis nach § 1 0 der v.g. Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren, ebenfalls mindestens für das Sammeln und Befördern von Abfällen (nur für Los 1 und 2). 

VII.2)Weitere zusätzliche Informationen: