Vertragsverlängerung ELISA-Diagnostik Referenznummer der Bekanntmachung: 15/2023/EU/E15
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Magdeburg
NUTS-Code: DEE03 Magdeburg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 39120
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://intranet.med.ovgu.de
Abschnitt II: Gegenstand
Vertragsverlängerung ELISA-Diagnostik
Vertragsverlängerung der bestehenden ELISA-Diagnostik mittels LIAISON XL Chemilumineszenz-Immunoanalyser.
Vertrasgverlängerung der bestehenden automatisierten ELISA-Diagnostik mittels LIAISON XL Chemilumineszenz-Immunoanalyser der Fa. DiaSorin. Das vollautomatisches Chemilumineszenz-Analysegerät übernimmt die komplette Probenaufbereitung (Probenvorverdünnung, Proben- und Reagenziendosierung, Inkubationen, Waschprozesse, usw.) sowie die Messung und deren Auswertung.
Der Gesamtwert der Beschaffung (Ziff. II.1.7, V.2.4) ist zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen des Auftragnehmers nicht bekanntzumachen, § 39 Abs. 6 VgV. Er wird daher fiktiv mit 1,00 EUR angegeben. Das benannte Datum (Ziff. V.2.1) ist das, an dem entschieden wurde, den Vertrag mit dem benannten AN zu schließen. Der Vertragsschluss erfolgt nach Ablauf der Wartefrist des § 135 Abs. 3 Nr. 3 GWB.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Eine Markterkundung der Auftraggeberin hat ergeben, dass keiner der potentiellen Mitbewerber in der Lage ist, das gesamte gewünschte Analytspektrum und und die Möglichkeit der Konsolidierung der infektionsserologischen Diagnostikeinem in einem einheitlichen, automatisierten Prozess abzudecken. Hierzu ist allein die Fa. DiaSorin in der Lage. Die Fa. DiaSorin verfügt über verschiedene (technische) Alleinstellungsmerkmale. So kann beispielsweise nur das Gerät der Fa. DiaSorin die Kombination aus Aldosteron und Renin (automatisiert) abdecken. Eine automatisierte Diagnostik auf - z.B. - den beim AG vorhandenen cobas-Systemen ist nicht möglich; eine manuelle Abarbeitung ist ebenso wie die Anschaffung mehrere Systeme aus verschiedenen Gründen nicht gewünscht.
Insoweit ist höchst vorsorglich darauf hinzuweisen, dass es der Bestimmungsfreiheit des Auftraggebers obliegt, welche Eigenschaften er als zwingend von der Analyseplattform aufzuweisende Parameter vorgibt. Das Vergaberecht regelt gerade nicht, was der öffentliche Auftraggeber beschafft, sondern nur die Art und Weise, das „Wie“ der Beschaffung. Der Auftraggeber ist in seiner Beschaffungsentscheidung mithin grundsätzlich frei (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 31.05.2017, Az. VII-Verg 36/16; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 14.09.2016, Az. 15 Verg 7/16). Der Wettbewerbsgrundsatz verpflichtet den Auftraggeber „nur“ dazu, vor Festlegung der Ausschreibungsbedingungen sich einen möglichst breiten Überblick über die in Betracht kommenden Analysesysteme zu verschaffen und einzelne Lösungswege nicht von vornherein auszublenden. Dieser Verpflichtung ist der Auftraggeber hier vollumfänglich nachgekommen. Das Resultat ist, dass allein das Analysesystem der Fa. DiaSorin die Anforderungen des Auftraggebers erfüllt.
Die Liefer- und Dienstleistungen der Fa. DiaSorin dürfen daher direkt beschafft werden, § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) VgV.
Im Übrigen ist eine Direktbeschaffung auch nach § 14 Abs. 4 Nr. 5 VgV zulässig, da bereits ein Vertragsverhältnis mit der Fa. DiaSorin besteht. Der Abschluss des hiesigen Neuvertrages dient im Wesentlichen dazu, dass die bereits vorhandenen Gerätschaften erneuert und / oder technisch auf den neuesten Stand gebracht werden.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Vertragsverlängerung ELISA-Diagnostik
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Dietzenbach
NUTS-Code: DE71C Offenbach, Landkreis
Postleitzahl: 63128
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Auf die Mitteilung des Preises wird gem. § 39 Abs. 6 Nr. 3, 4 VgV verzichtet.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Halle
Postleitzahl: 06112
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]9
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
„Die Unwirksamkeit [eines direkt vergebenen Vertrags] nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.“
Der vorliegende Auftrag wird daher erst 10 Kalendertage nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung erteilt. Innerhalb dieser Frist kann ein Nachprüfungsantrag bei der benannten Vergabekammer gegen die beabsichtigte Auftragserteilung eingelegt werden (§§ 160 ff. GWB). Vorab können Rügeobliegenheiten bestehen. § 160 Abs. 3 GWB lautet:
„Der (Nachprüfungs-)Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10117
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]