Genomsequenzierer (CE-konform) Referenznummer der Bekanntmachung: 16/2023/EU/E15
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Magdeburg
NUTS-Code: DEE03 Magdeburg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 39120
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://intranet.med.ovgu.de
Abschnitt II: Gegenstand
Genomsequenzierer (CE-konform)
Beschaffung eines Genomsequenzierers mit Short Read SBS Technologie in das vorhande NGS-Konzept der Universitätsklinik Magdeburg.
Beschaffung eines Genomsequenzierers mit Short Read SBS Technologie der Klasse NovaSeq X Plus. Im Zuge der Erweiterung der NGS-Systeme muss eine kompatibilität zu den vorhandenen Systemem NextSeq 550, MiSeq und MiniSeq der Core-Facility gegeben sein.
Mit dieser Beschaffung sollen weitere NGS-Sequenzierungen (Sequenzierung von Genomen/Plasmiden); Metagenomik und Überwachung von Infektionskrankheiten; Chip-Sequenzierung und DNA-Methylierungs-Sequenzierung; RNA-Sequenzierung (RNA-Seq), einschließlich mRNA-Sequenzierung und Gesamt-RNA-Sequenzierung
(kodierend und nicht kodierend); Multiomik-Methoden, einschließlich Einzelzell-Genexpression und ATAC-Seq und zusätzlich Anwendungen nach Entwicklungsstand abgedeckt werden.
Der Gesamtwert der Beschaffung (Ziff. II.1.7, V.2.4) ist zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen des Auftragnehmers nicht bekanntzumachen, § 39
Abs. 6 VgV. Er wird daher fiktiv mit 1,00 EUR angegeben. Das benannte Datum (Ziff. V.2.1) ist das, an dem entschieden wurde, den Vertrag mit dem benannten
AN zu schließen. Der Vertragsschluss erfolgt nach Ablauf der Wartefrist des § 135 Abs. 3 Nr. 3 GWB.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Für eine optimale Auslastung der verfügbaren NGS-Geräte, eine flexiblere Probenbearbeitung/wirtschaftlichere Nutzung (Auslastung; Laufplanung, Wartung) in Verbindung mit der am Standort im Aufbau befindlichen NGS Core Facility zu erreichen, muss ein bezüglich der Sequenzierspezifikationen zu den bestehenden NGS-Systemen (Illumina NextSeq 550/mittleren bis hohen Probendurchsat; Illumina MiSeq/geringen bis mittleren Probendurchsatz; Illumina MiniSeq/geringen Probendurchsatz kompatibler Genomsequenzierer für den (sehr) hohen Probendurchsatz (Population-scale) beschafft werden, um die diagnostische Leistungserbringung weiterhin vor Ort (Standort des UMMD) durchführen und abrechnen zu können und die gesetzlichen Forderung zur Teilnahme am Modellvorhaben Genomsequenzierung nach § 64e SGB V zu erfüllen.
folgende Leistungsmerkmale:
- 40 bis 600 humane Exome mit durchschnittlich 100-facher Abdeckung pro Fließzelle in einem Lauf (Output ≥ 8 Gb pro Exom; ≥ 500 Gb bis ca. 8 Tb pro Fließzelle je nach Format)
- 4 bis 64 humane Genome mit durchschnittlich 30-facher Abdeckung pro Fließzelle in einem Lauf (Output ≥ 120 Gb pro Genom; ≥ 500 Gb bis ca. 8 Tb pro Fließzelle je nach Format)
- 30 bis 500 Transkriptome pro Fließzelle in einem Lauf (Output je ≥ 50 Mio. Reads; ≥ 500 Gb bis ca. 8 Tb pro Fließzelle je nach Format)
- Targeted Panels (Hunderte kb bis Mb) für mind. 384 Proben (Barcoding)
- Laufzeit (vom Start des Laufs, einschließlich der Clusterbildung im Gerät, bis zum Abschluss des Waschlaufes): maximalen Output (PE 2 x 150 bp, 8 TB pro Fließzelle) ~48 Stunden; mittleren Durchsatz (PE 2 x 150 bp, ca. 3 TB pro Fließzelle) ~24 Stunden; geringer Durchsatz (PE 2 x 150 bp; ca. 500 GB) < 22 Stunden
- zwei parallel nutzbare Fließzellen
- skalierbarer Output mittels Fließzellenformate und/oder Reagenzienkonfigurationen für unterschiedliche Anwendungen und Analysen
- Single-Read- (SR) und Paired-End-Sequenzierung (PE)
- Sequenzierung mit unterschiedlichen Leselängen frei wählbar bis zu 2 x 150 bp (single und PE; mind. je 75 bp, 100 bp, 150 bp)
- hohe Sequenzierqualität: ≥ 85 % der Basen mit Qualitätsbewertungen ≥Q30 für PE 2 x 100 bp und PE 2 x 150 bp und ≥ 90 % der Basen mit Qualitätsbewertungen ≥Q30 für PE 2 x 50 bp
Eine Markterkundung der Auftraggeber hat ergeben, dass keiner der potentiellen Mitbewerber in der Lage ist, einen vergleichbaren am Markt verfügbaren Population-Scale Genonsequenzierer dieser Leistungsklasse und Wirtschaftlichkeit zur Verfügung zu stellen. Hierzu ist allein die Fa.
Illumina in der Lage. Die Fa. Illumina verfügt über verschiedene (technische) Alleinstellungsmerkmale. So kann beispielsweise nur das Gerät der Fa. Illumina, aus kompatibilitätsgründen, die bereits genutzten NGS-Libaries nutzen, da die Methoden auf allen Illumiona NGS Geräten übertragbar und die Ergebnisse vergleichbar sind.
Insoweit ist höchst vorsorglich darauf hinzuweisen, dass es der Bestimmungsfreiheit des Auftraggebers obliegt, welche Eigenschaften er als zwingend von der Analyseplattform aufzuweisende Parameter vorgibt. Das Vergaberecht regelt gerade nicht, was der öffentliche Auftraggeber beschafft, sondern nur die Art und Weise, das „Wie“ der Beschaffung. Der Auftraggeber ist in seiner Beschaffungsentscheidung mithin grundsätzlich frei (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 31.05.2017, Az. VII-Verg 36 /16; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 14.09.2016, Az. 15 Verg 7/16). Der Wettbewerbsgrundsatz verpflichtet den Auftraggeber „nur“ dazu, vor Festlegung der Ausschreibungsbedingungen sich einen möglichst breiten Überblick über die in
Betracht kommenden Analysesysteme zu verschaffen und einzelne Lösungswege nicht von vornherein auszublenden. Dieser Verpflichtung ist der Auftraggeber hier vollumfänglich nachgekommen. Das Resultat ist, dass allein der Genomsequenzierer der Fa. Illumina die Anforderungen des Auftraggebers erfüllt. Die Liefer- und Dienstleistungen der Fa. Illumina dürfen daher direkt beschafft werden, § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) VgV.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Genomsequenzierer (CE-konform)
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10785
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Auf die Mitteilung des Preises wird gem. § 39 Abs. 6 Nr. 3, 4 VgV verzichtet.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Halle (Saale)
Postleitzahl: 06112
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]9
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
„Die Unwirksamkeit [eines direkt vergebenen Vertrags] nach Absatz 1 Nummer 2
tritt nicht ein, wenn:
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne
vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den
Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen,
gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung,
abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die
Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des
Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den
Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt
der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des
Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.“
Der vorliegende Auftrag wird daher erst 10 Kalendertage nach Veröffentlichung
dieser Bekanntmachung erteilt. Innerhalb dieser Frist kann ein
Nachprüfungsantrag bei der benannten Vergabekammer gegen die beabsichtigte
Auftragserteilung eingelegt werden (§§ 160 ff. GWB). Vorab können
Rügeobliegenheiten bestehen. § 160 Abs. 3 GWB lautet:
„Der (Nachprüfungs-)Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften
vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem
Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der
Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung
erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung
benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen
erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder
zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers,
einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des
Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“