Vertragsverlängerung ELISA-Diagnostik Referenznummer der Bekanntmachung: 15/2023/EU/E15

Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung

Dienstleistungen

Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber

I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Magdeburg
NUTS-Code: DEE03 Magdeburg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 39120
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://intranet.med.ovgu.de
I.4)Art des öffentlichen Auftraggebers
Einrichtung des öffentlichen Rechts
I.5)Haupttätigkeit(en)
Gesundheit

Abschnitt II: Gegenstand

II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:

Vertragsverlängerung ELISA-Diagnostik

Referenznummer der Bekanntmachung: 15/2023/EU/E15
II.1.2)CPV-Code Hauptteil
71610000 Tests und Analysen bezüglich Zusammensetzung und Reinheit
II.1.3)Art des Auftrags
Dienstleistungen
II.1.4)Kurze Beschreibung:

Vertragsverlängerung der bestehenden ELISA-Diagnostik mittels LIAISON XL Chemilumineszenz-Immunoanalyser.

II.1.6)Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
II.1.7)Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.)
Wert ohne MwSt.: 1.00 EUR
II.2)Beschreibung
II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
71610000 Tests und Analysen bezüglich Zusammensetzung und Reinheit
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DEE03 Magdeburg, Kreisfreie Stadt
II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:

Vertrasgverlängerung der bestehenden automatisierten ELISA-Diagnostik mittels LIAISON XL Chemilumineszenz-Immunoanalyser der Fa. DiaSorin. Das vollautomatisches Chemilumineszenz-Analysegerät übernimmt die komplette Probenaufbereitung (Probenvorverdünnung, Proben- und Reagenziendosierung, Inkubationen, Waschprozesse, usw.) sowie die Messung und deren Auswertung.

II.2.5)Zuschlagskriterien
Preis
II.2.11)Angaben zu Optionen
Optionen: nein
II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben

Der Gesamtwert der Beschaffung (Ziff. II.1.7, V.2.4) ist zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen des Auftragnehmers nicht bekanntzumachen, § 39 Abs. 6 VgV. Er wird daher fiktiv mit 1,00 EUR angegeben. Das benannte Datum (Ziff. V.2.1) ist das, an dem entschieden wurde, den Vertrag mit dem benannten AN zu schließen. Der Vertragsschluss erfolgt nach Ablauf der Wartefrist des § 135 Abs. 3 Nr. 3 GWB.

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1)Beschreibung
IV.1.1)Verfahrensart
Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung
  • Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
    • nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Erläuterung:

Eine Markterkundung der Auftraggeberin hat ergeben, dass keiner der potentiellen Mitbewerber in der Lage ist, das gesamte gewünschte Analytspektrum und und die Möglichkeit der Konsolidierung der infektionsserologischen Diagnostikeinem in einem einheitlichen, automatisierten Prozess abzudecken. Hierzu ist allein die Fa. DiaSorin in der Lage. Die Fa. DiaSorin verfügt über verschiedene (technische) Alleinstellungsmerkmale. So kann beispielsweise nur das Gerät der Fa. DiaSorin die Kombination aus Aldosteron und Renin (automatisiert) abdecken. Eine automatisierte Diagnostik auf - z.B. - den beim AG vorhandenen cobas-Systemen ist nicht möglich; eine manuelle Abarbeitung ist ebenso wie die Anschaffung mehrere Systeme aus verschiedenen Gründen nicht gewünscht.

Insoweit ist höchst vorsorglich darauf hinzuweisen, dass es der Bestimmungsfreiheit des Auftraggebers obliegt, welche Eigenschaften er als zwingend von der Analyseplattform aufzuweisende Parameter vorgibt. Das Vergaberecht regelt gerade nicht, was der öffentliche Auftraggeber beschafft, sondern nur die Art und Weise, das „Wie“ der Beschaffung. Der Auftraggeber ist in seiner Beschaffungsentscheidung mithin grundsätzlich frei (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 31.05.2017, Az. VII-Verg 36/16; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 14.09.2016, Az. 15 Verg 7/16). Der Wettbewerbsgrundsatz verpflichtet den Auftraggeber „nur“ dazu, vor Festlegung der Ausschreibungsbedingungen sich einen möglichst breiten Überblick über die in Betracht kommenden Analysesysteme zu verschaffen und einzelne Lösungswege nicht von vornherein auszublenden. Dieser Verpflichtung ist der Auftraggeber hier vollumfänglich nachgekommen. Das Resultat ist, dass allein das Analysesystem der Fa. DiaSorin die Anforderungen des Auftraggebers erfüllt.

Die Liefer- und Dienstleistungen der Fa. DiaSorin dürfen daher direkt beschafft werden, § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) VgV.

Im Übrigen ist eine Direktbeschaffung auch nach § 14 Abs. 4 Nr. 5 VgV zulässig, da bereits ein Vertragsverhältnis mit der Fa. DiaSorin besteht. Der Abschluss des hiesigen Neuvertrages dient im Wesentlichen dazu, dass die bereits vorhandenen Gerätschaften erneuert und / oder technisch auf den neuesten Stand gebracht werden.

IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung
Die Bekanntmachung betrifft den Abschluss einer Rahmenvereinbarung
IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: ja
IV.2)Verwaltungsangaben

Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe

Auftrags-Nr.: 15/2023/EU/E15
Bezeichnung des Auftrags:

Vertragsverlängerung ELISA-Diagnostik

V.2)Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
V.2.1)Tag der Zuschlagsentscheidung:
11/04/2023
V.2.2)Angaben zu den Angeboten
Der Auftrag wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern vergeben: nein
V.2.3)Name und Anschrift des Auftragnehmers/Konzessionärs
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Dietzenbach
NUTS-Code: DE71C Offenbach, Landkreis
Postleitzahl: 63128
Land: Deutschland
Der Auftragnehmer/Konzessionär wird ein KMU sein: nein
V.2.4)Angaben zum Wert des Auftrags/Loses/der Konzession (ohne MwSt.)
Ursprünglich veranschlagter Gesamtwert des Auftrags/Loses/der Konzession: 1.00 EUR
Gesamtwert des Auftrags/des Loses/der Konzession: 1.00 EUR
V.2.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.3)Zusätzliche Angaben:

Auf die Mitteilung des Preises wird gem. § 39 Abs. 6 Nr. 3, 4 VgV verzichtet.

VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Halle
Postleitzahl: 06112
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]9
VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:

Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:

„Die Unwirksamkeit [eines direkt vergebenen Vertrags] nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:

1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,

2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und

3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.

Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.“

Der vorliegende Auftrag wird daher erst 10 Kalendertage nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung erteilt. Innerhalb dieser Frist kann ein Nachprüfungsantrag bei der benannten Vergabekammer gegen die beabsichtigte Auftragserteilung eingelegt werden (§§ 160 ff. GWB). Vorab können Rügeobliegenheiten bestehen. § 160 Abs. 3 GWB lautet:

„Der (Nachprüfungs-)Antrag ist unzulässig, soweit

1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,

2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,

3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,

4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.

Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“

VI.4.4)Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10117
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
26/04/2023