Cash- und Entstörmanagement
Auftragsbekanntmachung – Sektoren
Dienstleistungen
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Halle
NUTS-Code: DEE02 Halle (Saale), Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 06112
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.abellio.de/mitteldeutschland
Abschnitt II: Gegenstand
Cash- und Entstörmanagement
Die Abellio Rail Mitteldeutschland GmbH (im Weiteren „ABRM“, „Auftraggeber“, „AG“ oder Vergabestelle genannt) betreiben im Saale-Thüringen-Südharz-Netz Verkehrsleistungen im SPNV. Neben den SPNV-Verkehren betreibt die ABRM den stationären und mobilen Vertrieb über mobile und stationäre Fahrausweisautomaten (mFAA / stFAA), Entwerter sowie personenbediente Verkaufsstellen (pbV).
Diese Ausschreibung dient der Beschaffung von Dienstleistungen für die präventive und korrektive Wartung der mFAA, stFAA, Entwerter sowie das Cashmanagement für die FAA und der pbV. Die Anforderungen der benötigten Dienstleistungen lassen sich aus den jeweiligen Lastenheften und weiteren Anlagen dieser EU-Ausschreibung entnehmen.
Die Werkleistungen werden in 2 Lose ausgeschrieben:
— Los A: Präventive und korrektive Wartung der FAA / Entwerter im Saale-Thüringen-Südharz-Netz,
— Los B: Cashmangement der FAA / pbV im Saale-Thüringen-Südharz-Netz
Die ausgeschriebenen Werkleistungen sollen zum 16.12.2023 aufgenommen werden.
Präventive und korrektive Wartung an stationären Fahrausweisautomaten und Entwertern im Saale-Thüringen-Südharz-Netz
Halle (Saale)
Die ABRM schreibt für Los A einen Vertrag mit einer Laufzeit von zweieinhalb Jahren aus. Der Vertrag tritt nach Unterzeichnung des Auftraggebers ab dem 01.09.2023 in Kraft. Der Leistungsbeginn ist der 16.12.2023. Der Vertrag kann bis zu zwei Mal um zweieinhalb Jahren verlängert werden.
Der zu bezuschlagende Auftragnehmer soll Leistungen für die präventive und korrektive Wartung an stationären Fahrausweisautomaten und Entwertern im Saale-Thüringen-Südharz-Netz durchführen.
Der AG kann im Verhandlungsverfahren den Auftrag auf der Grundlage der Erstangebote vergeben, ohne in Verhandlungen einzutreten, § 15 Abs. 4 SektVO.
Der Zuschlag wird je Los nach Abgabe und Auswertung der Angebote nach Maßgabe des § 127 GWB i. V. m. § 52 Abs. 2 SektVO auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes erfolgt auf der Grundlage der in Abschnitt II.2.5 genannten Kriterien. Je Los wird maximal ein Vertrag mit einem AN geschlossen. Ein Bieter/Bietergemeinschaft kann den Zuschlag auch für alle Lose erhalten. Die jeweilige Beauftragung erfolgt per Einzelabruf gem. den Beschreibungen aus den jeweiligen Lastenheften.
Der Vertrag wird mit Erteilung des Zuschlags auf das Angebot des Auftragnehmers im Vergabeverfahren ELVIS-ID: E22965952 geschlossen. Er tritt ab dem 01.09.2023 in Kraft und hat eine Grundlaufzeit von zweieinhalb Jahren. Die Grundlaufzeit endet am 13.12.2025, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf. Der Vertrag kann vom Auftraggeber um bis zu zwei Mal um 2,5 (in Worten: zweieinhalb) Jahre verlängert werden.
Es besteht die Option zur Hinzunahme der Reinigung der Fahrausweisautomaten und Entwerter. Das Angebot dieser Option ist für die Bieter verpflichtend. Die Beauftragung ist für den Auftraggeber optional.
Es besteht die Option zur Hinzunahme eines Onlinetools für das Auftragsmanagement. Das Angebot dieser Option steht den Bietern frei. Die Beauftragung ist für den Auftraggeber optional.
Es besteht für den AG weiterhin die Option zur zweimaligen Vertragsverlängerung um bis zu 2, 5 (in Worten: zweieinhalb) Jahre.
Erstes Optionsrecht des Auftraggebers zur Vertragsverlängerung vom 14.12.2025 bis 30.06.2028: Der AG kann durch schriftliche Mitteilung (§126 BGB) bis zum Ablauf des 30.06.2024 an den AN die Gültigkeit des Vertrages um weitere 2,5 (in Worten: zweieinhalb) Jahre vom 14.12.2025 bis zum 30.06.2028 verlängern. Der Auftragnehmer bestätigt die Verlängerung schriftlich. Die Ausübung dieser Option steht im alleinigen Ermessen des Auftraggebers.
Zweites Optionsrecht des Auftraggebers zur Vertragsverlängerung vom 01.07.2028 bis 14.12.2030: Der AG kann durch schriftliche Mitteilung (§126 BGB) bis zum Ablauf des 31.12.2027 an den AN die Gültigkeit des Vertrages um weitere 2,5 (in Worten: zweieinhalb) Jahre vom 01.07.2028 bis zum 14.12.2030 verlängern. Der Auftragnehmer bestätigt die Verlängerung schriftlich. Die Ausübung dieser Option steht im alleinigen Ermessen des Auftraggebers.
Cashmanagement an mobilen und stationären Fahrausweisautomaten und Einwurftresore in den Kundencentern im Saale-Thüringen-Südharz-Netz
Halle (Saale)
Die ABRM schreibt für Los B einen Vertrag mit einer Laufzeit von zweieinhalb Jahren aus. Der Vertrag tritt nach Unterzeichnung des Auftraggebers ab dem 01.09.2023 in Kraft. Der Leistungsbeginn ist der 16.12.2023. Der Vertrag kann bis zu zwei Mal um zweieinhalb Jahren verlängert werden. Der zu bezuschlagende Auftragnehmer soll Werkleistungen für das Cashmanagement an mobilen und stationären Fahrausweisautomaten und Einwurftresore in den Meldestellen im Saale-Thüringen-Südharz-Netz durchführen.
Der Auftraggeber kann im Verhandlungsverfahren den Auftrag auf der Grundlage der Erstangebote vergeben, ohne in Verhandlungen einzutreten, § 15 Abs. 4 SektVO.
Der Zuschlag wird je Los nach Abgabe und Auswertung der Angebote nach Maßgabe des § 127 GWB i. V. m. § 52 Abs. 2 SektVO auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes erfolgt auf der Grundlage der in Abschnitt II.2.5 genannten Kriterien. Je Los wird maximal ein Rahmenvertrag mit einem AN geschlossen. Ein Bieter/Bietergemeinschaft kann den Zuschlag auch für alle Lose erhalten. Die jeweilige Beauftragung erfolgt per Einzelabruf gem. den Beschreibungen aus den jeweiligen Lastenheften.
Der Vertrag wird mit Erteilung des Zuschlags auf das Angebot des Auftragnehmers im Vergabeverfahren ELVIS-ID: E22965952 geschlossen. Er tritt ab dem 01.09.2023 in Kraft und hat eine Grundlaufzeit von zweieinhalb Jahren. Die Grundlaufzeit endet am 13.12.2025, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf. Der Vertrag kann vom Auftraggeber um bis zu zwei Mal um 2,5 (in Worten: zweieinhalb) Jahre verlängert werden.,
Erstes Optionsrecht des Auftraggebers zur Vertragsverlängerung vom 14.12.2025 bis 30.06.2028: Der AG kann durch schriftliche Mitteilung (§126 BGB) bis zum Ablauf des 30.06.2024 an den AN die Gültigkeit des Vertrages um weitere 2,5 (in Worten: zweieinhalb) Jahre vom 14.12.2025 bis zum 30.06.2028 verlängern. Der Auftragnehmer bestätigt die Verlängerung schriftlich. Die Ausübung dieser Option steht im alleinigen Ermessen des Auftraggebers.
Zweites Optionsrecht des Auftraggebers zur Vertragsverlängerung vom 01.07.2028 bis 14.12.2030: Der AG kann durch schriftliche Mitteilung (§126 BGB) bis zum Ablauf des 31.12.2027 an den AN die Gültigkeit des Vertrages um weitere 2,5 (in Worten: zweieinhalb) Jahre vom 01.07.2028 bis zum 14.12.2030 verlängern. Der Auftragnehmer bestätigt die Verlängerung schriftlich. Die Ausübung dieser Option steht im alleinigen Ermessen des Auftraggebers.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Die geforderten Eignungsunterlagen unter Abschnitt III.1.1) sind im Einzelnen:
(1) Auszug aus dem Handelsregister (nicht beglaubigte Kopie genügt): Vorlage eines Handelsregisterauszugs pro Wirtschaftsteilnehmer (auch von Unterauftragnehmern oder den einzelnen Mitgliedern einer Bewerber-/Bietergemeinschaft) - Handelsregisterauszug: Nachweis der Eintragung im Handelsregister des Staates, in dem der Bewerber niedergelassen ist. Ist ein Bewerber nach dem Recht des Staates, in dem er niedergelassen ist, nicht zur Eintragung in ein Berufs- oder Handelsregister verpflichtet, hat er darüber und über die Gründe (z.B. die Rechtsform) eine entsprechende Eigenerklärung abzugeben. Für die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind die jeweiligen Berufs- oder Handelsregister und die Bescheinigungen oder Erklärungen über die Berufsausübung in Anhang XI der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/18/EG, Abl. L 94 v. 28. März 2014, S. 65, aufgeführt. Mindestanforderung: Vorlage eines Handelsregisterauszuges, der zum Zeitpunkt des Ablaufs der Teilnahmefrist nicht älter als drei Monate ist.
(2) Abgabe einer Eigenerklärung pro Wirtschaftsteilnehmer (auch von Unterauftragnehmern oder den einzelnen Mitgliedern der Bewerber/-Bietergemeinschaft), dass keine zwingenden Ausschlussgründe nach § 123 GWB vorliegen. Einem Verstoß gegen die in § 123 GWB genannten Vorschriften stehen Verstöße gegen vergleichbare Straftatbestände anderer Staaten gleich.
(3) Abgabe einer Eigenerklärung pro Wirtschaftsteilnehmer (auch von Unterauftragnehmern oder den einzelnen Mitgliedern der Bewerber/-Bietergemeinschaft), dass keine der fakultativen Ausschlussgründe nach § 124 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 und GWB vorliegen
(4) Abgabe einer Eigenerklärung pro Wirtschaftsteilnehmer (auch von Unterauftragnehmern oder den einzelnen Mitgliedern der Bewerber/-Bietergemeinschaft), dass die Voraussetzungen eines Ausschlusses vom Vergabeverfahren nach § 19 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz – MiLoG) nicht vorliegen.
(5) Eigenerklärung zur Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnorm gemäß § 12 des Landesver-gabegesetzes Sachsen- Anhalt (Abschnitt III.2.2) der EU-Bekanntmachung)
(6) Erklärung zur Tariftreue und Entgeltgleichheit gem. § 10 Abs. 1 und 3 des Landesver-gabegesetzes Sachsen-Anhalt (Abschnitt III.2.2) der EU-Bekanntmachung
1) Jeder Wirtschaftsteilnehmer (auch Unterauftragnehmer oder einzelne Mitglieder einer Bewerber/-Bietergemeinschaft) hat zur Beurteilung der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit mit dem Teilnahmeantrag zum Nachweis seiner Bonität eine Wirtschaftsauskunft (z. B. Creditreform) mit mindestens mittlerer Bonität einzureichen. Die Wirtschaftsauskunft darf zum Zeitpunkt des Ablaufs der Teilnahmefrist nicht älter als drei Monate sein.
(2) Es ist eine Eigenerklärung zu erbringen, die beinhaltet, dass:
• die Beschäftigung des Personals im Rahmen der Bestimmungen des deutschen Sozialversicherungsrechts erfolgt und die deutschen Arbeitsschutzbestimmungen eingehalten werden
• dass eine Versicherung in Höhe von 2 Mio. EUR für Personen und Sachschäden und 1 Mio. EUR für Vermögensschäden abgeschlossen ist, oder spätestens zum Vertragsbeginn abgeschlossen wird.
• Bei Bewerbung um Los B (Cashmanagement) muss o.g. Versicherung zusätzlich auch einen Betrag von 100.000 EUR für das Abhandenkommen bewachter Sachen beinhalten.
(1 und 2) Je Los ist mindestens ein vergleichbares Referenzprojekt das in dem Eisenbahnnahverkehr in dem jeweiligen Tätigkeitsfeld, mit nachweislichen Erfahrungen ausgeführt wurde zu nennen. Dabei ist der Wert, der Erbringungszeitraum und der Name des Leistungsempfängers zu nennen. Das Referenzprojekt muss sich mindestens über einen Zeitraum von einem Jahr erstreckt haben und darf nicht länger als drei Jahre (ab Abgabe Teilnahmeantrag) zurückliegen.
Für die Beurteilung der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit einer Bewerbergemeinschaft ist es ausreichend, wenn die Anforderungen unter (1) in der Summe der Bewerbergemeinschaftsmitglieder erfüllt werden.
(3) Je Los ist zu beschreiben, wie die Sicherstellung der Straffreiheit der Mitarbeiter erfolgt.
(4) Für die Bewerbung auf Los B ist eine Zertifizierung nach DIN 77200 nachzuweisen.
Die Vergabestelle weist darauf hin, dass die Vorgaben des Landesvergabegesetzes Sachsen-Anhalt bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zu beachten sind. Die Vergabestelle behält sich vor, mit der späteren Angebotsabgabe – nicht jedoch mit dem Teilnahmeantrag – Erklärung zur Tariftreue und Entgeltgleichheit gem. § 10 Abs. 1 und 3 des Landesvergabegesetzes Sachsen-Anhalt von Bietern abzufordern.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
(1) Mehrere Bewerber/Bieter können sich unter Beachtung der Ausführungen unter III.1.8 zu einer Bewerber-/Bietergemeinschaft zusammenschließen. In diesem Fall hat die Bewerber-/Bietergemeinschaft mit der Einreichung des Teilnahmeantrags (i) sämtliche Mitglieder der an der Bewerber-/Bietergemeinschaften beteiligten Wirtschaftsteilnehmer namentlich mit Anschrift, Telefon sowie E-Mail-Adresse zu benennen, (ii) einen bevollmächtigten Vertreter für das Vergabeverfahren sowie den Abschluss und die Durchführung der Verträge zu bezeichnen sowie (iii) eine von allen Mitgliedern unterschriebene Vollmacht mittels einer selbst erstellten Bewerber-/Bietergemeinschaftserklärung vorzulegen.
Bei Bewerber-/Bietergemeinschaften muss der Teilnahmeantrag von dem bevollmächtigten Mitglied (Vertreter) der Bewerbergemeinschaft eingereicht werden. Der Begriff der Bewerber-/Bietergemeinschaft erfasst den Zusammenschluss mehrerer selbstständiger Wirtschaftsteilnehmer, die gemeinsam das Ziel verfolgen, den Auftrag gemeinsam zu erhalten und nach erfolgreichem Vertragsabschluss als Arbeitsgemeinschaft durchzuführen. Bewerber-/Bietergemeinschaften werden wie Einzelbewerber/-bieter behandelt. Soweit eine Bewerber-/Bietergemeinschaft gegründet werden soll, ist die im Teilnahmeantrag vorgegebene Eigenerklärung abzugeben.
(2) Ein Bewerber/Bieter kann (auch als Mitglied einer Bewerber-/Bietergemeinschaft) im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche, finanzielle, technische und berufliche Leistungsfähigkeit die Mittel anderer Unternehmen in Anspruch nehmen (Eignungsleihe gemäß § 47 SektVO), ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehenden Verbindungen. Sofern der Bewerber/Bieter zum Nachweis seiner Eignung die Kapazitäten eines anderen Unternehmens (Dritter/Unterauftragnehmer) in Anspruch nehmen will, muss er den Namen dieses anderen Unternehmens benennen und angeben, wofür er die Kapazitäten des anderen Unternehmens in Anspruch nehmen will. Entsprechende Erklärungen und Nachweise sind für das andere Unternehmen in dem Umfang vorzulegen, wie sie für den Bewerber vorzulegen wären. Außerdem muss der Bewerber durch Vorlage einer Verpflichtungserklärung dieses Unternehmens nachweisen, dass ihm die für den Auftrag erforderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung gestellt werden. Ein Bewerber/Bieter kann im Hinblick auf Nachweise für die erforderliche berufliche Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Unternehmen nur dann in Anspruch nehmen, wenn diese die Leistung erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt werden. Es wird verlangt, dass der Bewerber/Bieter und das Drittunternehmen im Falle der wirtschaftlichen und finanziellen Eignungsleihe gemeinsam für die Auftragsausführung entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe haften, § 47 Abs. 3 SektVO.
(3) Alle geforderten Erklärungen/Nachweise sind zwingend in deutscher Sprache vorzulegen. Bei Dokumenten, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, ist eine beglaubigte Übersetzung ins Deutsche beizufügen.
(4) Alle geforderten Nachweise können im Übrigen in Form einer nicht beglaubigten Kopie erbracht werden. Im Falle einer Bewerber-/Bietergemeinschaft sind die geforderten Erklärungen/Nachweise von allen Mitgliedern der Bewerber-/Bietergemeinschaft vorzulegen. Soweit Nachunternehmen eingesetzt werden sollen, müssen auch diese die geforderten Erklärungen/Nachweise gesondert vorlegen.
(5) Das Vergabeverfahren wird elektronisch über die e-Vergabe-Plattform subreport ELVIS (e-Vergabe-Plattform) durchgeführt. Der Teilnahmeantrag, das Angebot sowie Bewerber- und Bieterfragen sind elektronisch über die e-Vergabe-Plattform zu übermitteln. Voraussetzung für die Abgabe eines elektronischen Teilnahmeantrags ist die Registrierung auf der e-Vergabe-Plattform und anschließende Aktivierung der Teilnahme am Verfahren. Die Registrierung und Teilnahme ist für Unternehmen kostenfrei. Nur ordnungsgemäß registrierte am Verfahren teilnehmende Unternehmen werden automatisch über Änderungen an den Vergabeunterlagen oder über Antworten auf Fragen zum Vergabeverfahren informiert. Informationen über die e-Vergabe-Plattform und die technischen Voraussetzungen für die Registrierung erhalten Sie unter https://subreport.de/evergabe/subreport-elvis/. Telefonischen Support zur e-Vergabe-Plattform leistet die Hotline, die unter der Rufnummer +49(0)221 985 78-0 zu erreichen ist.
(6) Fragen der Bewerber sind über die e-Vergabe-Plattform rechtzeitig vor Ablauf der Teilnahmefrist, spätestens 10 Tage vor Ablauf der Teilnahmefrist zustellen. Die Antworten werden zeitnah erarbeitet und über die e-Vergabe-Plattform an alle Bewerber/Bieter versendet.
(7) Für die Erstellung des Teilnahmeantrages sind die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen in der aktuellen Fassung zu verwenden. Teilnahmeanträge, die auf der Grundlage veralteter Vergabeunterlagen erstellt wurden, werden aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen. Die Bewerber/Bieter sind über das gesamte Verfahren hinweg verpflichtet, sich zu erkundigen, ob auf der e-Vergabe-Plattform aktualisierte Vergabeunterlagen zur Verfügung gestellt wurden.
(8) Eine Erstattung von Kosten / Aufwendungen durch die Vergabestelle für die Erstellung und Einreichung eines Teilnahmeantrags sowie die Beteiligung an diesem Vergabeverfahren im Übrigen findet nicht statt.
(9) Der Vertrag kommt mit der Erteilung des Zuschlags zustande. Die Angabe zur Laufzeit der Rahmenvereinbarung unter Abschnitt II.2.7) betrifft die Dauer des Lieferzeitraums.
(10) Die Angabe unter Abschnitt IV.2.2) betrifft den Schlusstermin für den Eingang der Teilnahmeanträge. Der Schlusstermin für den Eingang der Angebote wird mit Übersendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe an die ausgewählten Bewerber bekanntgegeben.
(11) Zum Schutz der Vertraulichkeit von Informationen nach § 41 Abs. 4 SektVO werden die weiteren Vergabeunterlagen für den Angebotswettbewerb erst nach Abgabe einer Vertraulichkeitsvereinbarung im Rahmen des Teilnahmewettbewerbs für die zugelassenen Bieter/Mitglieder einer Bietergemeinschaft veröffentlicht. Hierzu ist die im Teilnahmeantrag vorgegebene Vertraulichkeitsvereinbarung zwingend zu verwenden. Die Maßnahme dient dem Schutz von Betriebsgeheimnissen und Marktstrategien des Auftraggebers.
(12) Die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, sowie die Verordnung (EU) Nr. 2022/576 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 finden Anwendung. Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die den Sanktionsmaßnahmen in Art. 5k der VO (EU) 2022/576 unterfallen, werden aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Halle (Saale)
Postleitzahl: 06112
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Die Vergabestelle weist auf die einzuhaltenden Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen wie folgt hin:
Es gelten die Regelungen von §§ 134, 135, 160 und 168 des Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). § 134 GWB kann hier eingesehen werden: (https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html) § 135 GWB kann hier eingesehen werden: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__135.html § 160 GWB kann hier eingesehen werden: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__160.html § 168 GWB kann 6 / 6 hier eingesehen werden: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__168.html
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, wenn der Zuschlag erfolgt ist, bevor die Vergabekammer den Auftraggeber über den Antrag auf Nachprüfung informiert hat (§§ 168 Abs. 2 Satz 1, 169 Abs. 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 15 Kalendertage nach Absendung der Bieterinformation nach § 134 Abs.1 GWB. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße 10 Kalendertage nach Kenntnis gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB).
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB).
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