Rahmenvereinbarungen Arbeitnehmerüberlassung Referenznummer der Bekanntmachung: 2023-4-0200
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Halle (Saale)
NUTS-Code: DEE0 Sachsen-Anhalt
Postleitzahl: 06114
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.lda-lsa.de
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Halle (Saale)
NUTS-Code: DEE02 Halle (Saale), Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 06108
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.huemmerich-partner.de
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvereinbarungen Arbeitnehmerüberlassung
Rahmenvereinbarungen über die Arbeitnehmerüberlassung für die Durchführung von archäologischen Grabungen in Sachsen-Anhalt in zwei Losen
Los 1 - Bereich Nord
Los 1 - (Los "Nord"):
Landkreise Altmarkkreis Salzwedel, Stendal, Börde, Jerichower Land sowie die kreisfreie Stadt Magdeburg
Die Rahmenvereinbarung wird die Überlassung von Arbeitnehmern in den Berufsgruppen "Grabungshelfer", "Grabungsarbeiter", "Dokumentationshilfskraft" mit bestimmten, vom Auftraggeber vorgegebenen Qualifikationen zum Gegenstand haben.
Unmittelbar auf Grundlage der Rahmenvereinbarung wird der Auftraggeber im Bedarfsfall die Überlassung von Arbeitnehmern durch den Unternehmer gemäß den in der Rahmenvereinbarung genannten Bedingungen für die Erbringung der Leistung abrufen. Die Rahmenvereinbarungen und die auf deren Grundlage im Bedarfsfall zu überlassenden Arbeitnehmer sollen dem Auftraggeber eine qualitativ hochwertige Durchführung archäologischer Grabungen mit qualifizierten und motivierten Leiharbeitnehmern ermöglichen.
Zugunsten des Auftraggebers besteht dreimalig eine Vertragsverlängerungsoption von jeweils einem weiteren Jahr.
Los 2 - Bereich Süd
Los 2 - (Los "Süd"):
Landkreise Harz, Salzlandkreis, Anhalt-Bitterfeld, Wittenberg, Mansfeld-Südharz, Saalekreis, Burgenlandkreis und die kreisfreien Städte Dessau-Roßlau und Halle (Saale)
Die Rahmenvereinbarung wird die Überlassung von Arbeitnehmern in den Berufsgruppen "Grabungshelfer", "Grabungsarbeiter", "Dokumentationshilfskraft" mit bestimmten, vom Auftraggeber vorgegebenen Qualifikationen zum Gegenstand haben.
Unmittelbar auf Grundlage der Rahmenvereinbarung wird der Auftraggeber im Bedarfsfall die Überlassung von Arbeitnehmern durch den Unternehmer gemäß den in der Rahmenvereinbarung genannten Bedingungen für die Erbringung der Leistung abrufen. Die Rahmenvereinbarungen und die auf deren Grundlage im Bedarfsfall zu überlassenden Arbeitnehmer sollen dem Auftraggeber eine qualitativ hochwertige Durchführung archäologischer Grabungen mit qualifizierten und motivierten Leiharbeitnehmern ermöglichen.
Zugunsten des Auftraggebers besteht dreimalig eine Vertragsverlängerungsoption von jeweils einem weiteren Jahr.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Die Eignung ist für jeden Bieter bzw. - bei Bietergemeinschaften - jedes Mitglied einer Bietergemeinschaft gesondert nachzuweisen.
Die Unternehmen, auf die sich ein Bieter zum Nachweis seiner Eignung stützt, müssen die Eignung nach Ziffer III.1.1) bis III.1.3) hinsichtlich derjenigen Eignungskriterien erfüllen, zu deren Nachweis sich der Bieter auf die Eignung des Unternehmens stützt. Zudem sind die Erklärungen über das Vorliegen von Ausschlussgründen nach § 123 Abs. 1 bis 4 GWB und § 124 Abs. 1 GWB auch für diese Unternehmen vorzulegen.
Vorstehende Ausführungen unter 1. gelten für die Nachweise nach III.1.2) und III.1.3) entsprechend.
Mit dem Angebot sind folgende Unterlagen in Bezug auf Ausschlussgründe einzureichen:
(1) Eigenerklärung, dass die Ausschlussgründe des § 123 GWB nicht vorliegen,
(2) Eigenerklärung über das Vorliegen von Ausschlussgründen nach § 124 GWB,
(3) Eigenerklärung gemäß § 19 Abs. 3 Mindestlohngesetz (MiLoG).
Mit dem Angebot sind folgende Unterlagen in Bezug auf die Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung einzureichen:
(1) Aktueller Auszug der Eintragung des Unternehmens in das Berufs- oder Handelsregister,
(2) aktuelle Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 AÜG.
(1) Eigenerklärung über den Gesamtumsatz des Unternehmens sowie des Umsatzes im Tätigkeitsbereich des Auftrags, jeweils bezogen auf die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre, unter Einschluss des Anteils bei gemeinsam mit anderen Unternehmen ausgeführten Aufträgen,
(2) Vorlage einer aktuellen allgemeinen Bankauskunft über die wirtschaftliche Situation und das Zahlungsverhalten; das Ausstellungsdatum darf nicht vor dem 1. Juli 2022 liegen.
(1) Angaben über die Zahl der in den letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahren jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte sowie der Führungskräfte insgesamt sowie in der für die Leistungserbringung vorgesehenen Niederlassung,
(2) Angaben über die Erbringung von Leistungen, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind. Die Bieter sind verpflichtet, auf Verlangen der Vergabestelle nach Ablauf der Angebotsfrist von den Referenzgebern ausgestellte oder bestätigte Erklärungen über die Referenzleistungen vorzulegen.
Es sind mindestens folgende Referenzleistungen nachzuweisen:
Los 1 und 2:
- Drei Referenzen über die Überlassung von Leiharbeitnehmern in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren (2020, 2021, 2022). Hiervon müssen mindestens zwei Referenzprojekte zeitgleich erbracht worden sein, d.h. in zwei Referenzprojekten müssen die Leiharbeitnehmer ganz oder teilweise im gleichen Zeitraum überlassen worden sein.
- Eine Referenz über die Überlassung von Leiharbeitnehmern im ländlichen Raum.
- Eine Referenz über die Überlassung von Leiharbeitnehmern für öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber.
- Zwei Referenzen über die Überlassung von Leiharbeitnehmern auf Grundlage eines Vertrags, in dessen Rahmen jeweils mindestens 25 Leiharbeitnehmer überlassen wurden.
Hinweise:
- Als Referenz im "ländlichen Raum" gelten solche Referenzen, die ganz oder überwiegend (>50%) außerhalb von Ober- und Mittelzentren erbracht wurden.
- Die Voraussetzungen "ländlicher Raum", "öffentlicher Auftraggeber/Sektorenauftraggeber" und "mindestens 25 Leiharbeitnehmer" können auch durch dieselbe Referenz nachgewiesen werden. Auch in diesem Fall müssen aber insgesamt mindestens drei Referenzen vorgelegt werden.
Soweit ein Bieter ein Angebot für Los 1 und Los 2 abgibt, steht es dem Bieter frei, sich für verschiedene Lose auf dieselbe(n) Referenz(en) zu berufen.
Bieter, die die geforderten Mindestreferenzen nicht vorlegen, sind nicht geeignet und werden vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
Der Auftragnehmer muss über eine Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 AÜG verfügen.
Abschnitt IV: Verfahren
Eine Vertragslaufzeit länger als 4 Jahre ist nicht vorgesehen.
Der Vertrag endet spätestens nach einer Gesamtlaufzeit von 4 Jahren, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1.
Es wird besonders darauf hingewiesen, dass am 13.12.2022 das neue Tariftreue- und Vergabegesetz Sachsen-Anhalt (TVergG LSA) verkündet wurde (GVBl. LSA 2022 S.267). Die materiellen Regelungen des Gesetzes treten am ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft, also am 1. März 2023. Das TVergG LSA löst das Landesvergabegesetz vom 19.11.2012 (GVBl. LSA S. 536, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27.10.2015, GVBl. LSA S. 562) ab. Die sich daraus ergebenden Verpflichtungen, insbesondere hinsichtlich Tariftreue und Entgeltgleichheit sind zu beachten.
2.
Die Vergabeunterlagen sind unter der in Ziffer I.3) angegebenen Internetadresse abrufbar. Unter der in Ziffer I.3) angegebenen Internetadresse werden auch Antworten auf Bieterfragen sowie aktualisierte oder weitere Informationen und Unterlagen zu dem Verfahren zur Verfügung gestellt. Interessenten an dem Verfahren müssen sicherstellen, dass sie regelmäßig und insbesondere unmittelbar vor Abgabe ihres Angebots sowie vor Ablauf der Angebotsfrist prüfen, ob seitens der Vergabestelle zusätzliche Informationen oder Unterlagen zur Verfügung gestellt wurden, welche für die Abgabe des Angebots zu beachten sind.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Halle (Saale)
Postleitzahl: 06112
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Hinsichtlich der Einleitung von Nachprüfungsverfahren wird auf § 160 GWB verwiesen. Dieser lautet:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Hinsichtlich der Information nicht berücksichtigter Bieter und Bewerber gelten die §§ 134, 135 GWB.
Insbesondere gilt: Bieter deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 GWB darüber informiert.
Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch den Auftraggeber geschlossen werden; bei Übermittlung per Telefax oder auf elektronischem Wege beträgt diese Frist 10 Kalendertage.