Versorgung mit fremdkraftbetriebenen Bewegungsschienen sowie sämtlichen erforderlichen Verbrauchsmaterialien und Zubehör der Produktgruppe 32 Referenznummer der Bekanntmachung: Himi AOK SAN 2023-0003
Vorinformation
Diese Bekanntmachung ist ein Aufruf zum Wettbewerb
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Magdeburg
NUTS-Code: DEE0 Sachsen-Anhalt
Postleitzahl: 39106
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://san.aok.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Versorgung mit fremdkraftbetriebenen Bewegungsschienen sowie sämtlichen erforderlichen Verbrauchsmaterialien und Zubehör der Produktgruppe 32
Die Auftraggeberin beabsichtigt frühestmöglich zum 01.06.2023 einen Vertragsschluss über die Versorgung der Anspruchsberechtigen mit Hilfsmitteln der PG 32 des Hilfsmittelverzeichnisses (fremdkraftbetriebene Bewegungsschienen) auf Basis von Versorgungspauschalen. Dies schließt alle damit in Zusammenhang stehenden Service- und Dienstleistungen ein. Die Produktartbeschreibungen und Anforderungen an die Produkte sind dem Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 SGB V zu entnehmen https://hilfsmittel.gkv-spitzenverband.de/home .
Der unter dem Link https://www.aok.de/gp/orthopaedie-rehatechnik/vertragsabsichten/versorgung-mit-produkten-der-pg-32-fremdkraftbetriebene-bewegungsschienen einzusehende Vertragstext stellt die Basis für die Verhandlungen dar.
Vom Vertrag umfasste Hilfsmittel der PG 32 - Bewegungsschienen
32.04.01.0 - Erstversorgung (bis zu 4 Wochen = 28 Tage)
32.04.01.0 - Folgeversorgung (bis zu 2 Wochen = 14 Tage)
32.09.01.0 - Erstversorgung (bis zu 4 Wochen = 28 Tage)
32.09.01.0 - Folgeversorgung (bis zu 2 Wochen = 14 Tage)
Leistungserbringer können nur Vertragspartner sein, wenn sie die Voraussetzungen für eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel gemäß § 126 Absatz 1 Satz 2 SGB V erfüllen. Der Nachweis der Erfüllung dieser Voraussetzungen ist durch die Zertifizierung durch eine geeignete, unabhängige Stelle (Präqualifizierungsstelle) zu führen.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Leistungserbringer müssen die Voraussetzungen für eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel gemäß § 126 Absatz 1 Satz 2 SGB V erfüllen. Weiterhin ist eine Präqualifizierung für den Versorgungsbereich, für welchen Hilfsmittel abgegeben werden sollen, zwingend. Dies umfasst die Präqualifizierung für die vertragsgegenständlichen Hilfsmittel der PG 32: 32B.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Erfüllung der Anforderungen nach § 126 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 SGB V durch die Zertifizierung durch eine geeignete, unabhängige Stelle (Präqualifizierungsstelle) gemäß § 126 Absatz 1a und Absatz 2 SGB vorzunehmen ist. Eine Aufnahme von Vertragsverhandlungen oder ein Beitritt zu einem abgeschlossenen Vertrag ist nur nach Abruf bzw. Einsichtmöglichkeit durch die Auftraggeberin in die entsprechenden Nachweise möglich.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Es handelt sich bei dem vorgesehenen Vertrag nicht um einen öffentlichen Auftrag im Sinne von § 103 Absatz 1 GWB, weshalb der 4. Teil des GWB sowie die Vergabeverordnung keine Anwendung finden und die Möglichkeit zum vergaberechtlichen Primärrechtsschutz nicht besteht.
Die Bekanntmachung der Vertragsabsicht erfolgt gemäß § 127 Absatz 1 Satz 5 SGB V. Für die Bekanntmachung wird das DE Standardformular 1 - Vorinformation genutzt, weil für Bekanntmachungen gemäß § 127 Absatz 1 Satz 5 SGB V kein gesondertes Formular zur Verfügung steht. Auch § 38 VgV findet keine Anwendung. Eine weitere Bekanntmachung der Vertragsabsicht auf einem anderen Standardformular erfolgt nicht.
Es handelt sich um einen Vertrag, der keinen Anspruch auf Durchführung einer bestimmten Anzahl von Versorgungen der gesetzlich Versicherten bzw. auf eine bestimmte Abgabemenge begründet.
Während der gesamten Vertragsdauer können geeignete und entsprechend zertifizierte Leistungserbringer, deren Verbände oder sonstigen Zusammenschlüsse zu den gleichen Bedingungen als Vertragspartner dem Vertrag jederzeit beitreten, soweit sie - bzw. die (Verbands-)Mitglieder - nicht aufgrund bestehender Verträge bereits zur Versorgung der Versicherten gemäß § 127 Absatz 1 SGB V berechtigt sind.
Demnach können auch nach Ablauf der unter IV.2.2) genannten Frist die Vertragsunterlagen angefordert werden.
Interessierte Leistungserbringer, die die Voraussetzungen nach § 126 SGB V erfüllen, senden ihr Verhandlungsinteresse mit einem Angebot unter dem Kennwort: Bewegungsschienen an folgende E-Mail-Adresse:
[gelöscht]
Ort: Entfällt
Land: Deutschland