Beschaffung eines projektübergreifenden Common Data Environments (CDE) Referenznummer der Bekanntmachung: 2022_01_GB
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Magdeburg
NUTS-Code: DEE03 Magdeburg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 39104
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.ips-lsa.de
Abschnitt II: Gegenstand
Beschaffung eines projektübergreifenden Common Data Environments (CDE)
Die IPS möchte das Projektmanagement der Bauprojekte durch ein Common Data Environments (CDE) unterstützen.Mit Hilfe dieser Ausschreibung soll ein Partner für die entsprechende Datenumgebung, Administration, die Programmierung, die Betreuung, den Support, etc. gefunden werden.
Die IPS Immobilien- und Projektmanagementgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH (IPS) ist eine hundertprozentige Gesellschaft des Landes Sachsen-Anhalt. Der Unternehmenssitz ist in Magdeburg. Gegründet wurde die IPS im Jahr 2021.
Die IPS nimmt Bauherrenaufgaben für Hochbauten für das Land Sachsen-Anhalt, insbesondere im Rahmen des Projektmanagements von Großen Neu-, Um- und Erweiterungsmaßnahmen (GNUE) wahr. Somit kommen wir mit allen Disziplinen planerischer und ingenieurtechnischer Leistungen in Berührung. Darüber hinaus liegen die Liegenschaften bzw. die dann fertig gestellten Baumaßnahmen im Besitz der IPS. Demzufolge gehört der Betrieb der Liegenschaften gleichermaßen zu unserem Aufgabengebiet. Somit soll die CDE über alle Leistungsphasen hinweg Anwendung finden.
Zur Erledigung unserer Aufgaben nutzen wir als IPS digitale Strukturen und Prozesse, um uns mit allen am Projekt beteiligten Akteuren in digitalen Projekträumen auszutauschen. Die IPS betrachtet den gesamten Gebäudelebenszyklus von Bauvorhaben auch und mit Hilfe des Building Information Modeling (BIM). Ein effizientes und dynamisches Projektmanagement entspricht dabei dem Selbstverständnis der IPS. Planung, Bau und die Verwaltung der Gebäude sollen nachhaltig gestalten werden. Ein wesentlicher Baustein ist dabei die Methodik des BIM. Hierfür wird eine Common Data Environment (CDE) als Projektplattform zur Integration sämtlicher an dem Projekt Beteiligten - Planer, Spezialisten, Baufirmen, Stakeholder, Bauherrn etc. - und deren Schnittstellen, Softwarekomponenten und -produkte benötigt. In diesem Zusammenhang beabsichtigt die IPS eine CDE für alle Projekte zu nutzen.
Der Auftraggeber behält sich die Option vor, den Auftrag um weitrere 48 Monate zu verlängern.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung bei einem in den Mitgliedsstaaten der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Versicherungsunternehmen mit folgenden Deckungssummen: 3.000.000,00 € für Personenschäden, 3.000.000,00 € für sonstige Schäden, 2-fach maximiert, nachzuweisen.
2. Angabe von Referenzen gemäß § 46 Abs. 3 Nr. 1 VgV
2.1. Angabe einer Referenz des Bewerbers hinsichtlich der Nutzung der CDE im Rahmen eines Neu-, Um- und Erweiterungsbaus im Bereich des Hochbaus.
Angabe einer Referenz des Bewerbers hinsichtlich der Nutzung der CDE im Rahmen eines Neu-, Um- und Erweiterungsbaus im Bereich des Hochbaus.
Angabe einer Referenz des Bewerbers hinsichtlich der Nutzung der CDE im Rahmen eines Neu-, Um- und Erweiterungsbaus im Bereich des Hochbaus.
Angabe eines Referenzprojektes hinsichtlich der Nutzung der CDE unter Anwendung und Integration der BIM-Methodik im Rahmen eines Hochbauprojektes.
Angabe einer Referenz des Bewerbers zu der Nutzung eines in der CDE integrierten Kostenmoduls im Rahmen eines Hochbauprojektes (Mindestanforderung).
3. Nachweise zur Sicherstellung der Datensicherheit gemäß § 46 Abs. 3 Nr. 11 VgV (Mindestanforderungen)
3.1. Zur Sicherstellung der Informationssicherheit wird eine ISO 27001 Zertifizierung oder gleichwertig für das gesamte anbietende Unternehmen und der zum Betrieb der CDE angebotenen Rechenzentren gefordert (Mindestanforderung).
3.2. Die durch die Basiskriterien definierten Anforderungen des Cloud Computing Compliance Criteria Catalogue (Kriterienkatalog C5) des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) an die Common Data Environment (CDE) müssen erfüllt werden.
(Prüfbericht eines Wirtschaftsprüfers oder ein gleichwertiger Nachweis ist einzureichen)
4. Angaben zur technischen Ausrüstung gemäß § 46 Abs. 3 Nr. 3 und Nr. 9 VgV - Anforderung an die Funktionalität der Common Data Environment (CDE) (Mindestanforderungen)
4.1 Erklärung, dass die Pflichtanforderungen der DIN SPEC 91391 gemäß der Excel- bzw.- PDF-tabelle zur DIN SPEC 91391 (digitaler Zusatzinhalt der DIN SPEC 91391) an die Common Data Environment erfüllt werden (Mindestanforderung).
4.2 Erklärung, dass als Systemsprache deutsch Anwendung findet.
Hinweis: Liegen die benannten Mindestanforderungen nicht vor, wird der Teilnahmeantrag aufgrund mangelnder Eignung von der weiteren Wertung ausgeschlossen.
Die Verpflichtungs- und Einwilligungserklärung zur Wahrung des Datenschutzes (Anlage 5) ist ausgefüllt mit dem Teilnahmeantrag einzureichen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Halle/Saale
Postleitzahl: 06112
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist gemäß § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber
dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind. Dies gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach §
135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.