43.12_01_2022_Ortolan Referenznummer der Bekanntmachung: 43.12_01_2022_Ortolan
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Halle (Saale)
NUTS-Code: DEE02 Halle (Saale), Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 06116
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://lau.sachsen-anhalt.de/landesamt-fuer-umweltschutz-sachsen-anhalt-lau/
Abschnitt II: Gegenstand
43.12_01_2022_Ortolan
Der Brutbestand der Anhang 1-Art Ortolan (Emberiza hortulana) ist im Jahr 2023 landes-weit innerhalb des bekannten Verbreitungsgebiets auf Probeflächen zu erfassen. Dazu sind insbesondere folgende Leistungen zu erbringen
Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt
Reideburger Straße 47
06116 Halle (Saale)
Teilleistung 1: Methodische Vorbereitung der Erfassung
1. Darstellung des Ist-Standes der Brutverbreitung auf Basis von Blättern der Topo-grafischen Karte 1 : 25.000
Zusammenstellung der Daten zur Brutverbreitung des Ortolans in Sachsen-Anhalt auf Basis der Ergebnisse der bundesweiten Brutvogelkartierung 2005-2009 sowie von Daten aus www.ornitho.de aus den Jahren 2010 bis 2022 zum Ortolan auf Ba-sis von TK 25. Bei ornitho-Daten ist der Brutzeit-Code B2 ab 10.05. als Mindestkri-terium anzusetzen. Die auf TK25 bezogene Gesamtverbreitungskarte stellt den Gesamtuntersuchungsraum für die Erfassung 2023 dar.
2. Auswahl von Probeflächen innerhalb des aktuellen Verbreitungsgebietes
Innerhalb des Gesamtverbreitungsgebietes des Ortolans in Sachsen-Anhalt sind insgesamt bis zu 350 Probeflächen abzugrenzen. In jedem von der Art besetzten Blatt der TK25 sind Probeflächen einzurichten. Jede Probefläche entspricht einem vollen Halbminutenfeld entsprechend der Abgrenzungen in www.ornitho.de.
TK25 m...
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
43.12_01_2022_Ortolan
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Halle (Saale)
Postleitzahl: 06112
Land: Deutschland
Ein Nachprüfungsverfahren ist gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) unzulässig, soweit mehr als 15
Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht
abhelfen zu wollen, vergangen sind. Darüber hinaus wird auf die
Rügeobliegenheiten gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1-3 GWB verwiesen