ÖPNV-Verkehrsmodell Sachsen-Anhalt
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Magdeburg
NUTS-Code: DEE03 Magdeburg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 39104
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.nasa.de
Abschnitt II: Gegenstand
ÖPNV-Verkehrsmodell Sachsen-Anhalt
Gegenstand des Auftrags ist die Erstellung eines landesweiten ÖPNV-Verkehrsmodells, die Beschaffung der dafür notwendigen Datenbasis, die Kalibrierung des Modells, die Berechnung von Prognosen, Erstellung eines Methodenberichtes und Übergabe inkl. Workshop sowie anschließende Betreuung.
Gegenstand des Auftrags ist die Erstellung eines Verkehrsmodells für den ÖPNV in Sachsen-Anhalt. Sowohl das Land Sachsen-Anhalt, als auch die Stadt Leipzig sollen vollständig mit einem hohen Grad der Detailtiefe dargestellt sein.
Darüber hinaus sollen die direkt angrenzenden Landkreise in den Nachbarbundesländern und weiter entfernte verkehrlich relevante Städte (zentrale Orte) vereinfacht abgebildet werden.
Das Modell soll der NASA GmbH als Auftraggeber zugänglich gemacht werden und jederzeit flexibel einsetzbar durch einen Mitarbeiter der NASA GmbH bedient werden können. Zudem setzt die NASA GmbH eine kontinuierliche Betreuung sowie wochen-tägliche Ansprechbarkeit innerhalb der Öffnungszeiten des Bieters während der Projektdauer voraus.
Die Ausschreibungselemente des Verkehrsmodells umfassen ein Grundangebot sowie weitere optional hinzubuchbare Bausteine. Neben den Preisen für das Grundangebot sowie für optionale Bausteine soll der Aufwand eines Manntages ebenfalls preislich ausgewiesen werden.
Folgenden Inhalte soll das Grundangebot enthalten:
- Zusammentragen der Datenbasis für das Verkehrsmodell
- Erstellung des Modells, Berechnung sämtlicher Einflussfaktoren und Zusammenführen dieser
- Kalibrierung des Modells
- Darstellung Status quo und Berechnung der Prognosefälle
- Sicherstellung der Kompatibilität mit den von der NASA GmbH genutzten Datenformaten FBS/RailML und HAFAS-Rohdaten
- Darstellung der Strecken- und Linienbelastungen, darüber hinausgehende grafische Darstellungen sind erwünscht
- Methodenbericht
- Regelmäßige Abstimmungstermine, Abschlusspräsentation und Workshop
- Betreuungszeitraum 01.01.2023-31.12.2029 inkl. Betreuung bei Rückfragen sowie gegebenenfalls weitere Untersuchungen
(punktuelle Datenanpassungen)
Option 1: Zusätzliche Verkehre Als optionaler Baustein sollen die Zusatzverkehre Park & Ride, Carsharing sowie Bring- und Holverkehre einbezogen werden. Deren Auswirkungen sollen insbesondere in Bezug auf die Veränderung im Nutzerverhalten sowie in Bezug auf die Veränderung des Einzugsbereiches untersucht werden. Da zusätzliche Verkehre einen mitunter hohen Rechenaufwand zur Folge haben, soll neben der Abgabe eines Preises für diesen Zusatzbestandteil eine Einschätzung hinsichtlich des Rechenaufwandes getroffen werden.
Option 2: Zusätzliche Tagestypen Optional sollen die Tagestypen Freitag, Samstag und Montag zum Modell hinzufügbar sein. Da durch den Bieter bereits die Tagestypen Dienstag-Donnerstag sowie Sonntag/Feiertag erstellt werden sind Einspareffekte bei der Erstellung zusätzlicher Tagestypen zu berücksichtigen. Es ist für diesen optionalen Bestandteil ein Preis je zusätzlichem Tagestyp anzugeben.
Option 3: Zusätzliche Prognosen Der Bieter kann für zusätzliche Prognosen im gesamten Untersuchungsraum beauftragt werden. Es ist auf Basis des einheitlichen Stundensatzes ein Pauschalpreis je erstellter Prognose anzugeben.
Option 4: Aktualisierung der Daten Für den Fall einer nachträglichen Einarbeitung neuer Grundlagendaten (zum Beispiel Zensus 2022, SrV, etc.) in das bereits fertiggestellte Modell ist auf Basis des einheitlichen Stundensatzes ein Pauschalpreis anzugeben.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
ÖPNV-Verkehrsmodell Sachsen-Anhalt
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Braunschweig
NUTS-Code: DE9 Niedersachsen
Postleitzahl: 38106
Land: Deutschland
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
NUTS-Code: DEA2 Köln
Postleitzahl: 51069
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die Auftragsunterlagen stehen für einen uneingeschränkten und vollständigen direkten Zugang gebührenfrei zur Verfügung unter https://www.subreport-elvis.de/E29281213. Mündliche bzw. telefonische Anfragen werden nicht beantwortet. Weitere Informationen zur elektronischen Vergabe erhalten Sie im Dokument VM_2022_100_Teilnahmebedingungen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Halle (Saale)
Postleitzahl: 06112
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Es gelten die nachfolgenden Vorschriften:
§ 135 GWB Unwirksamkeit:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1) gegen § 134 verstoßen hat oder 2) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn 1) der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist; 2) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
§ 160 GWB Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt;
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.