Verpflegung der Zentralen Anlaufstelle für Asylbewerber des Landes Sachsen-Anhalt in Halberstadt Referenznummer der Bekanntmachung: 02-2022-Verpflegung ZASt-204
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Halle (Saale)
NUTS-Code: DEE02 Halle (Saale), Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 06112
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.lvwa.sachsen-anhalt.de
Abschnitt II: Gegenstand
Verpflegung der Zentralen Anlaufstelle für Asylbewerber des Landes Sachsen-Anhalt in Halberstadt
Verpflegung der Bewohner sowie des Personals der Zentralen Anlaufstelle für Asylbewerber des Landes Sachsen-Anhalt in Halberstadt
Halberstadt
Die Zentrale Anlaufstelle für Asylbewerber des Landes Sachsen-Anhalt (ZASt) ist eine Aufnahmeeinrichtung im Sinne von § 44 des Asylgesetzes (AsylG). Sie dient als sogenannte Erstaufnahmeeinrichtung der Unterbringung von neu in Deutschland eingetroffenen asylsuchenden Ausländern, die verpflichtet sind, ihren Asylantrag in der Außenstelle des hierfür zuständigen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) in Halberstadt zu stellen. Die Unterkunftsbereiche der Aufnahmeeinrichtung sind rund um die Uhr bewohnt.
Aufgrund des Sitzes der BAMF-Außenstelle am Standort Halberstadt ist die ZASt die einzige Aufnahmeeinrichtung des Landes Sachsen-Anhalt, in der von außerhalb des Landes neu zugehende Ausländer, die einen Asylantrag stellen möchten, aufgenommen werden.
Auch andere Bundes-, Landes- und kommunale Behörden, zivile Dienstleister und gemeinnützige Organisationen sind in der ZASt tätig.
Das Landesverwaltungsamt führt die Fachaufsicht über die ZASt.
Die ZASt betreibt in Halberstadt eine Hauptliegenschaft sowie eine Außenstelle, insgesamt mit einer Bruttounterbringungskapazität von bis zu 1.414 Plätzen.
Gegenstand des Vertrages ist die Produktion, Lieferung und Ausgabe des Frühstücks, des Mittagessens und des Abendessens, inklusive der erforderlichen Getränke an die in der ZASt untergebrachten Asylsuchenden. Darüber hinaus ist dem Personal der ZASt und den Bediensteten der auf dem Gelände der ZASt befindlichen sonstigen Dienststellen (derzeit ca. 120 Personen) eine entsprechende Mittagsverpflegung (Personalverpflegung) von Montag bis Freitag (ausgenommen gesetzliche Feiertage) in der Hauptliegenschaft anzubieten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Leistungen unter eigener Verantwortung leistungs-, fach- und zeitgerecht auszuführen.
1. Vor Angebotsabgabe haben die ausgewählten Bewerber Ortsbesichtigungen der einzelnen Objekte zwingend vorzunehmen. Die Termine für die Besichtigungen finden in der 43. KW 2022 (24.-28.10.2022) statt. Die Abstimmung des konkreten Termins und des Treffpunktes hat mit dem o.a. Auftraggeber zu erfolgen. Der Nachweis über die Objektbesichtigungen ist mit dem Angebot einzureichen. Wird der entsprechende Nachweis nicht mit dem Angebot vorgelegt, wird das Angebot zwingend ausgeschlossen.
2. Bei Vorhandensein einer Bietergemeinschaft ist die veröffentlichte Bietergemeinschaftserklärung (siehe Punkt VI.3- Zusätzliche Angaben) spätestens mit dem Teilnahmeantrag abzugeben.
3. Mit dem Teilnahmeantrag ist eine Erklärung zum Datenschutz ((siehe Punkt VI.3- Zusätzliche Angaben) beizufügen
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Verpflegung der Zentralen Anlaufstelle für Asylbewerber des Landes Sachsen-Anhalt in Halberstadt
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Magdeburg
NUTS-Code: DEE03 Magdeburg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 39104
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Halle (Saale)
Postleitzahl: 06112
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Auf die Fristen zur Einlegung einer Rüge gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1- 3 GWB wird hingewiesen. Insbesondere ist zu beachten, dass ein Nachprüfungsantrag unzulässig ist, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB).