Bürgerhaus im Investoren-Mietmodell sowie ergänzender Bebauung Referenznummer der Bekanntmachung: 2022/S 192-542597
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Hauptstraße 9
Ort: Handewitt
NUTS-Code: DEF09 Pinneberg
Postleitzahl: 204983
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Der Bürgermeister
E-Mail:
Telefon: +49 4608904032
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.gemeinde-handewitt.de
Adresse des Beschafferprofils: www.gemeinde-handewitt.de
Abschnitt II: Gegenstand
Bürgerhaus im Investoren-Mietmodell sowie ergänzender Bebauung
Die Gemeinde beabsichtigt, Grundstücke im Norden von Handewitt-Ort (Flurstücke 127/128; Grundstücksteilung noch ausstehend) an einen Investor zu veräußern und ein auf einem dieser Grundstücke vom Investor neu zu errichtendes Bürgerhaus anzumieten sowie nach Ablauf einer Festmietlaufzeit (derzeit: 30 Jahre) optional (derzeit: zum dann geltenden Verkehrswert) zurückzukaufen. Das Bürgerhaus soll mit einem Raumbedarf von ca. 1.730 m2 auf zwei Vollgeschossen mit einem zusätzlichen Staffelgeschoss ausformuliert werden. Auf der Fläche sollen für ca. 40 Beschäftigte und Bürgerinnen und Bürger ein Ort der Gemeinschaft geschaffen werden. Zur Verortung des Bürgerhauses steht entweder das Gebäude A mit ca. 810 m2 Grundfläche im Norden des Marktplatzes oder Gebäude B mit ca. 630 m2 Grundfläche an der östlichen Seite zu Verfügung. In Ergänzung zum Bürgerhaus soll der Investor in dem jeweils anderen Gebäude weitere Nutzungen umsetzen wie Wohnangebote oder wohnverträgliche Dienstleistungs- und Gewerbe
24983 Handewitt
Inhaltlich zwingende Mindestanforderungen (Ausschlusskriterien), bei deren Nichtvorliegen das Angebot ausgeschlossen wird, sind:
1) Verpflichtung zur Errichtung und zum Betrieb der Gebäude mind. gemäß Effizienzhaus 55 für Wohngebäude bzw. Effizienzgebäude 55 für Nichtwohngebäude nach BEG (Bundesförderung für effiziente Gebäude);
2) Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zum barrierefreien Bauen;
3) Bereitschaft der Abstimmung des Vermietungs-/Entwicklungskonzepts für die publi-kumsbezogenen Nutzungen am Marktplatz;
4) Bereitschaft zur Realisierung des Nutzungsbausteins “Bürgerhaus” gem. Raumprogramm und Vorgaben zur Mindestmietfläche sowie zur technischen Gebäudeausrüs-tung und zur Umsetzung eines Technikraums „Wasserspiel“;
5) Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit anderen Bewerbern für den Fall, dass sich für die Ausschreibung kein Bewerber oder keine Bewerbergemeinschaft mit einem überzeugenden Gesamtkonzept bewirbt;
6) Bereitschaft zur Kooperation mit umliegenden Bauvorhaben, u. a. im Rahmen eines zu erarbeitenden Baustellenlogistikkonzepts;
7) Bereitschaft zur verpflichteten Errichtung beider Gebäude und zur langfristigen Vermietung des Bürgerhauses an die Gemeinde unter Einräumung eines Rückkaufrechts für das Grundstück "Bürgerhaus" nach Ablauf der Mietlaufzeit.
Einzelheiten der Beschaffung ergeben sich aus den Vergabeunterlage. Die Gemeinde weist explizit darauf hin, dass die Anmietung des Bürgerhauses nicht der Umsatzsteuerpflicht unterliegt und auch keine Optierung zur USt möglich ist.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Postanschrift: Langberger Weg 19
Ort: Flensburg
NUTS-Code: DEF01 Flensburg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 24941
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 4615708137
Internet-Adresse: www.hoeft-bau.de
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift: Düsternbrooker Weg 94
Ort: Kiel
Postleitzahl: 24501
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 9884542
Fax: +49 9884702
Internet-Adresse: https://www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/themen/wirtschaft/vergabekammer/vergabekammer_node.html
§ 135 GWB
(1)[2] Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1.gegen § 134 verstoßen hat oder
2.den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) 1Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. 2Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) 1Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1.der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2.der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3.der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
2Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.