Erhebungsdienstleistung Referenznummer der Bekanntmachung: 360
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Raiffeisenstraße 1
Ort: Kiel
NUTS-Code: DEF02 Kiel, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 24103
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Abteilung Angebot
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.nah.sh
Adresse des Beschafferprofils: http://www.nah.sh
Abschnitt II: Gegenstand
Erhebungsdienstleistung
siehe II.2.4)
0000000000 Schleswig-Holstein
Gegenstand der ausgeschriebenen Leistung ist ein Dienstleistungsvertrag über die Erhebung und Dokumentation der Qualität der Verkehrsstationen, an denen Schienenpersonennahverkehr im Auftrag des Landes Schleswig-Holstein erbracht wird.
Nach einem Auftaktworkshop, in dem die Zusammenarbeit zwischen Auftragnehmer, Auftraggeber, Eisenbahnverkehrs- und Eisenbahninfrastrukturunternehmen, erarbeitet wird, wird der Auftragnehmer ab dem 4. Quartal 2023 in jährlich vier Erhebungswellen die Verkehrsstationen begutachten und dokumentieren. Die Leistung umfasst eine regelmäßige qualitative Analyse aller Verkehrsstationen in Schleswig-Holstein und Hamburg, die durch den Schienenpersonennahverkehr bedient werden, der im verkehrsvertraglichen Auftrag des Landes Schleswig-Holstein verkehrt.
Bietergemeinschaften sind in diesem Vergabeverfahren nicht zugelassen. Die Vergabestelle sucht einen hauptverantwortlichen Auftragnehmer, eine Einbindung von Subunternehmen ist nicht zugelassen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Erhebung Stationsqualität
Postanschrift: Bötzowstraße 38
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10407
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift: Postfach 7128
Ort: Kiel
Postleitzahl: 24171
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 4319884640
Fax: +49 4319884702
Internet-Adresse: http://www.vergabekammer.de/Vergabekammer_Schleswig-Holstein.htm
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Es wird auf die Voraussetzungen zur Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB hingewiesen. Dieser lautet wie folgt: „(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“
Der Nachprüfungsantrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen. Er soll ein bestimmtes Begehren enthalten (§ 161 GWB).