SMARNA Regionales Flottenmanagement Referenznummer der Bekanntmachung: SMARNA-2023-001
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Theodor-Storm-Str. 2
Ort: Bredstedt
NUTS-Code: DEF07 Nordfriesland
Postleitzahl: 25821
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Amt Mittleres Nordfriesland
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.bredstedt.de
Abschnitt II: Gegenstand
SMARNA Regionales Flottenmanagement
Gegenstand des Auftrags ist die Beschaffung eines Regionalen Flottenmanagements im Bundesmodellvorhaben Smarte Nachbarschaft der Stadt Bredstedt in Kooperation mit den Gemeinden Breklum, Struckum und Vollstedt (SMARNA). Im Rahmen des Demonstrationsvorhabens soll ein regionales bzw. institutionenübergreifendes Flottenmanagement mit 6 E-PKW, 6 Pedelecs in einer Mobilitätsstation, einem gemeinsamen Buchungssystem/ Buchungsapp, einer "Full-Service"-Betreuung und Zusammenarbeit mit dem Projektträger umgesetzt werden. Die Fahrzeuge sind vom Auftragnehmer bereitzustellen und zu verwalten. Sie können von den Institutionen (Ankernutzern) und im Übrigen der Bevölkerung gebucht werden.
Stadt Bredstedt Bredstedt, Breklum, Struckum und Vollstedt
S. II.1.4.
Leistungsänderungsvorbehalte gem. VOL/B, z.B. bei Bedarfsspitzen etwa während der Tourismussaison.
Zu II.2.7: Das Projekt beginnt mit dem Zuschlag und endet am 31.12.2024. Die Laufzeitangabe bezieht sich auf den angenommenen bis zum Projektende verbleibenden Zeitraum der tatsächlichen Bereitstellung. Sie wird daher nicht verbindlich zugesichert.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ort: Reußenköge
NUTS-Code: DEF07 Nordfriesland
Postleitzahl: 25821
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4YVH67EU
Postanschrift: Düsterbrooker Weg 94
Ort: Kiel
Postleitzahl: 24105
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 4319884640
Fax: +49 4319884702
Das Vergabeverfahren unterliegt den Vorschriften über das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer und dem Vergabesenat (§§ 155 ff. GWB).
Nach § 160 Abs. 3 GWB ist ein etwaiger Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat, wobei der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB unberührt bleibt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Die Rügeobliegenheiten gelten nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB (unzulässige Vergabe des Verfahrens ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung zur Einleitung des Verfahrens im Amtsblatt der EU).
Der Auftraggeber ist zur Absendung einer Bieterinformation spätestens 10 Tage vor Zuschlagserteilung verpflichtet (§ 134 GWB).
Nach Zuschlagserteilung (Vertragsschluss) ist ein Nachprüfungsantrag grundsätzlich nicht mehr zulässig. Zulässig sind dann noch Anträge auf Feststellung einer Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 GWB, also wegen Verletzung der vorgenannten Pflicht zur Bieterinformation und Einhaltung der Wartefrist gem. § 134 GWB oder wegen unzulässiger Vergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der EU. Solche Anträge auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages sind nach § 135 Abs. 3 GWB nur innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags zulässig, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht (dem dient die vorliegende Bekanntmachung), endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung dieser Vergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.