SPNV-Leistungen Dieselnetz Erzgebirge (DNE)

Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge

Rechtsgrundlage:
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007

Abschnitt I: Zuständige Behörde

I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung: Zweckverband Verkehrsverbund Mittelsachsen
Postanschrift: Am Rathaus 2
Ort: Chemnitz
NUTS-Code: DED4 Chemnitz
Postleitzahl: 09111
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Herr Ronny Grabner
E-Mail:
Telefon: +49 371400080
Fax: +49 3714000899
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.vms.de/
I.2)Auftragsvergabe im Namen anderer zuständiger Behörden
I.3)Kommunikation
Weitere Auskünfte erteilen/erteilt die oben genannten Kontaktstellen
I.4)Art der zuständigen Behörde
Andere: Zweckverband

Abschnitt II: Gegenstand

II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:

SPNV-Leistungen Dieselnetz Erzgebirge (DNE)

II.1.2)CPV-Code Hauptteil
60210000 Öffentlicher Schienentransport/öffentliche Schienenbeförderung
II.1.3)Art des Auftrags
Dienstleistungen

Vom öffentlichen Verkehrswesen abgedeckte Bereiche:
Eisenbahnverkehr
II.2)Beschreibung
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DED Sachsen
Hauptort der Ausführung:

Freistaat Sachsen, Verbandsgebiet ZVMS

II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:

Veröffentlichung bzw. Vorinformation im Sinne von Art. 7 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 über eine Direktvergabe bezüglich der folgenden Leistungen:

1. Gegenstand der Vergabe ist die Erbringung von fahrplanmäßigen Leistungen im Schienenpersonennahverkehr (SPNV) im Gebiet des Zweckverbandes Verkehrsverbund Mittelsachsen (ZVMS) im Dieselnetz Erzgebirge (DNE) auf den Linien

- Chemnitz – Annaberg-Buchholz – Cranzahl (KBS 517), heutige Bezeichnung „RB 80“

- Chemnitz – Olbernhau (KBS 519), heutige Bezeichnung „RB 81“

- Zwickau – Aue – Johanngeorgenstadt (KBS 535), heutige Bezeichnung „RB 95“

mit einem Leistungsumfang von insgesamt ca. 1,9 Mio. Zugkilometern pro Fahrplanjahr.

2. Die Betriebsaufnahme ist für den Sommerfahrplanwechsel im Juni 2024 vorgesehen.

3. Die Vertragslaufzeit endet zum Fahrplanwechsel im Dezember 2032.

4. Das Verkehrsangebot im DNE soll ab Fahrplanwechsel im Juni 2024 in qualitativer und quantitativer Hinsicht im Wesentlichen unverändert zum Status quo fortgeführt werden. Die Verkehrsleistungen werden dabei weiterhin als Gesamtnetz über alle drei Linien (RB 80, RB 81 und RB 95) konzipiert, um Synergien bezüglich Fahrzeugbedarf und Personaleinsatz generieren zu können.

5. Aufgrund der infrastrukturellen Randbedingungen und damit die Beförderungsleistungen im DNE - auch aus Kundensicht - in qualitativer und quantitativer Hinsicht im Wesentlichen unverändert fortgeführt werden und entsprechend dem Status quo ein attraktives SPNV-Angebot zur Verfügung steht, müssen die für die Verkehrsleistungen im DNE einzusetzenden Fahrzeuge folgende Mindestanforderungen erfüllen:

a) höhengleicher Einstieg bezogen auf Bahnsteige mit 55 cm Bahnsteighöhe gemäß den Anforderungen der TSI PRM (mit Toleranz von +/- 50 mm)

b) Spaltüberbrückung durch Schiebetritt (Barrierefreiheit)

c) Rampe für Rollstuhlfahrer

d) mindestens 120 Sitzplätze

e) Fahrgastinformationssystem

f) Klimaanlage

g) Toilette (barrierefrei)

h) Fahrkartenautomaten und Entwerter im Fahrzeug

Um die Verkehrsleistungen im DNE auf Basis der Mindestanforderungen und ohne grundlegende Änderungen im Fahrplan umsetzen zu können, ist auf Basis des aktuellen Fahrplans davon auszugehen, dass mindestens 13 Fahrzeuge benötigt werden. Dabei sollen Gebrauchtfahrzeuge zum Einsatz kommen. Die Beschaffung von Neufahrzeugen für die vergabegegenständlichen Verkehrsleistungen ist mit Blick auf die verbleibende kurze Zeit bis zur Betriebsaufnahme nicht möglich.

6. Die Leistungen werden gemäß § 131 Abs. 1 Satz 2 GWB i.V.m. § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) VgV im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben, weil der Auftrag aus technischen Gründen nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht werden kann. Die Leistungen sollen an die DB RegioNetz Verkehrs GmbH Erzgebirgsbahn (EGB) vergeben werden. Eine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung im Sinne des § 14 Abs. 6 VgV ist nach sorgfältiger Prüfung nicht gegeben.

7. Weitere Hinweise im Abschnitt VI.1) dieser Vorinformation.

(Art und Menge der Dienstleistungen oder Angabe von Bedürfnissen und Anforderungen)
II.2.7)Voraussichtlicher Vertragsbeginn und Laufzeit des Vertrags
Beginn: 09/06/2024
Laufzeit in Monaten: 102

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1)Verfahrensart
Direkte Vergabe für Eisenbahnverkehr (Artikel 5 Absatz 6 der VO (EG) Nr. 1370/2007)

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.1)Zusätzliche Angaben:

1. Der ZVMS beabsichtigt, die Verkehrsleistungen im DNE gemäß § 131 Abs. 1 Satz 2 GWB i.V.m. § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) VgV im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb an die EGB zu vergeben, da der Auftrag aus technischen Gründen nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht werden kann. Der ZVMS geht davon aus, dass aufgrund der Fahrzeugsituation sowie der verbleibenden Zeit bis zur Betriebsaufnahme nur die EGB für die Erbringung der Verkehrsleistungen im DNE in Frage kommt:

a) Nach Marktkenntnis des ZVMS verfügt nach derzeitigem Stand nur die EGB über eine ausreichende Anzahl an Fahrzeugen, die die in Abschnitt II.2.4) Ziffer 5 dieser Vorinformation definierten Mindestanforderungen erfüllen. Aufgrund der Situation Fahrzeugmarkt ist auch nicht davon auszugehen, dass andere Unternehmen aktuell über eine vergleichbar ausreichende Anzahl an Fahrzeugen verfügen oder diese bis zur Betriebsaufnahme beschaffen können, welche die Mindestanforderungen erfüllen. Insbesondere können Umbauten, die bei ggf. verfügbaren Fahrzeugen zur Erreichung der Mindestanforderungen erforderlich würden, nicht rechtzeitig ausgeführt werden. Es erscheint daher ausgeschlossen, dass andere Unternehmen die für den Auftrag notwendigen Ausstattungen rechtzeitig erwerben können.

b) Sollte entgegen der Marktkenntnis des ZVMS ein anderes Eisenbahnverkehrsunternehmen der Auffassung sein, die Verkehrsleistungen im DNE mit den in Abschnitt II.2.4) Ziffer 5 dieser Vorinformation definierten Mindestanforderungen zur Betriebsaufnahme im Juni 2024 ebenfalls erbringen zu können, ist dies bis spätestens 30 Tage nach Veröffentlichung dieser Vorinformation dem ZVMS (Kontaktstelle siehe Abschnitt I.1) dieser Vorinformation) schriftlich mitzuteilen. Dieser Mitteilung sind folgende Unterlagen beizufügen:

(1) Fahrzeugkonzeption (Anzahl der Fahrzeuge, Eigentümer, wesentliche technische Daten der Fahrzeuge, nachvollziehbare Darlegung zur Einhaltung der Mindestanforderungen)

(2) Entwurf eines Zeitplans für die Vorbereitung der Inbetriebnahme im Juni 2024

Die Unterlagen sind in einem verschlossenen Umschlag einzureichen, der außen mit dem Hinweis „NICHT ÖFFNEN! Verkehrsleistungen DNE“ kenntlich zu machen ist.

Der ZVMS wird anhand der Unterlagen prüfen, ob die Verkehrsleistungen im DNE in einer von dieser Vorinformation abweichenden Vergabekonzeption vergeben werden können.

2. Die Vergabe wird mit Blick auf die verbleibende kurze Zeit bis zur Betriebsaufnahme bereits vor Ablauf der Jahresfrist nach Art. 7 Abs. (2) VO (EG) 1370/2007, jedoch nicht vor Ablauf von 2 Monaten nach Veröffentlichung dieser Vorinformation erfolgen.

3. Diese Vorinformation stellt bezüglich der Linien RB 80 und RB 81 eine Ergänzung zur Vorinformation vom 13.10.2018 (2018/S 198-449452) und bezüglich der Linie RB 95 eine Ergänzung zur Vorinformation vom 07.04.2023 (2023/S 070-208624) dar. Für den Fall, dass die in dieser Vorinformation veröffentlichte Beschaffungsabsicht (Gesamtnetz über alle drei Linien RB 80, RB 81 und RB 95) im Ergebnis nicht zustande kommt, hält der ZVMS an der in der Vorinformation vom 13.10.2018 (2018/S 198-449452) sowie in der Vorinformation vom 07.04.2023 (2023/S 070-208624) veröffentlichten Beschaffungsabsicht fest.

4. Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren: 1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen bei der Landesdirektion Sachsen, Postfach 101364, 04013 Leipzig; Telefon: +49 3419773800; Fax: +49 3419771049.

5. Die Einlegung von Rechtsbehelfen ist in §§ 155 ff. GWB geregelt. Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Nachprüfungsantrags zur Vergabekammer wird auf §§ 160 ff. GWB hingewiesen, insbesondere auf die in § 160 Abs. 3 GWB geregelten Fristen. Ein Nachprüfungsantrag ist beispielsweise gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.

VI.4)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
23/06/2023

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