Beratungsstelle für Menschen mit Mobiltitätseinschränkungen Referenznummer der Bekanntmachung: 15-0452/23
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Dresden
NUTS-Code: DED21 Dresden, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 01097
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.smr.sachsen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Beratungsstelle für Menschen mit Mobiltitätseinschränkungen
Auf Grundlage der Richtlinie zur Förderung der Anpassung von Wohnraum an Belange von Menschen mit Mobilitätseinschränkungen (RL Wohnraumanpassung – RL WRA) sollen Zuschüsse für den Umbau von einzelnen Miet- oder Eigentumswohnungen sowie von Einfamilienhäusern an deren Bewohner ausgereicht werden, die aufgrund einer eingetretenen, voraussichtlich dauerhaften Mobilitätseinschränkung den Umbau ihres Wohnraums benötigen. Ziel der Förderung ist, dass die Menschen trotz eingetretener Mobilitätseinschränkungen weiter in ihrem Wohnraum leben können.
Bewilligungsstelle für die Gewährung der Zuschüsse ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB). Die Antragstellung erfordert eine
Bestätigung einer fachkundigen Beratungsstelle.
Beratungsstelle im Bezugsgebiet Stadt Chemnitz, Erzgebirgskreis, Vogtlandkreis und die Landkreise Mittelsachsen und Zwickau
Chemnitz, DE
Auf Grundlage der Richtlinie zur Förderung der Anpassung von Wohnraum an Belange von Menschen mit
Mobilitätseinschränkungen (RL Wohnraumanpassung – RL WRA) sollen Zuschüsse für den Umbau von einzelnen Miet- oder Eigentumswohnungen
sowie von Einfamilienhäusern an deren Bewohner ausgereicht werden, die aufgrund einer eingetretenen, voraussichtlich dauerhaften
Mobilitätseinschränkung den Umbau ihres Wohnraums benötigen. Ziel der Förderung ist, dass die Menschen trotz eingetretener
Mobilitätseinschränkungen weiter in ihrem Wohnraum leben können.
Bewilligungsstelle für die Gewährung der Zuschüsse ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB). Die Antragstellung erfordert eine
Bestätigung einer fachkundigen Beratungsstelle über die voraussichtlich dauerhaften Mobilitätseinschränkungen auf Grundlage eines ärztlichen
Gutachtens oder einer sozialrechtlichen Feststellung sowie Erforderlichkeit und Angemessenheit der geplanten Umbaumaßnahmen.
Die Fachkunde der Beratungsstelle muss folgende Themenbereichen umfassen:
- Kenntnis der Belange von Menschen mit Mobilitätseinschränkungen,
- Kenntnis über mögliche Mobilitätseinschränkungen und deren mögliche Nachweise,
- Kenntnis über die Auswirkungen möglicher Mobilitätseinschränkungen auf die Nutzung einer Wohnung und die besonderen Bedarfe im
Wohnbereich sowie
- vertiefte Kenntnisse in der Beurteilung von Barrieren im Wohnungen sowie der Möglichkeiten zum Umbau in Orientierung an Kapitel 5 der DIN
18040-2.
Die Beratungsstelle soll eine individuelle Beratung und Unterstützung der Antragsteller bieten. Zudem soll sie die Antragsteller über die
Möglichkeiten der Inanspruchnahme der Förderung beraten und im Falle einer Antragsstellung im Rahmen einer Vorprüfung das Vorliegen der
materiellen Zuwendungsvoraussetzungen prüfen und das Prüfergebnis in einer Bestätigung dokumentieren.
Hierzu gehört die Klärung, ob der Antragsteller Zuwendungen nach der genannten Richtlinie erhalten kann (Einkommen, Wohnungsgröße).
Weiterhin ist zu beurteilen, ob eine voraussichtlich dauerhafte Mobilitätseinschränkung beim Antragssteller oder seiner Angehörigen vorliegt, die
einen Anpassungsbedarf für die Wohnung bedingt, sowie eine Prüfung, ob die geplanten Maßnahmen geeignet sind, die bestehenden Hindernisse
im Wohnraum sinnvoll zu beseitigen. Die Baumaßnahmen müssen grundsätzlich der DIN 18040-2 entsprechen.
Beratungsstelle im Bezugsgebiet Stadt Dresden und die Landkreise Bautzen, Görlitz, Meißen und Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
Dresden, DE
Auf Grundlage der Richtlinie zur Förderung der Anpassung von Wohnraum an Belange von Menschen mit Mobilitätseinschränkungen (RL Wohnraumanpassung – RL WRA) sollen Zuschüsse für den Umbau von einzelnen Miet- oder Eigentumswohnungen sowie von Einfamilienhäusern an deren Bewohner ausgereicht werden, die aufgrund einer eingetretenen, voraussichtlich dauerhaften Mobilitätseinschränkung den Umbau ihres Wohnraums benötigen. Ziel der Förderung ist, dass die Menschen trotz eingetretener Mobilitätseinschränkungen weiter in ihrem Wohnraum leben können.
Bewilligungsstelle für die Gewährung der Zuschüsse ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB). Die Antragstellung erfordert eine
Bestätigung einer fachkundigen Beratungsstelle über die voraussichtlich dauerhaften Mobilitätseinschränkungen auf Grundlage eines ärztlichen
Gutachtens oder einer sozialrechtlichen Feststellung sowie Erforderlichkeit und Angemessenheit der geplanten Umbaumaßnahmen.
Die Fachkunde der Beratungsstelle muss folgende Themenbereichen umfassen:
- Kenntnis der Belange von Menschen mit Mobilitätseinschränkungen,
- Kenntnis über mögliche Mobilitätseinschränkungen und deren mögliche Nachweise,
- Kenntnis über die Auswirkungen möglicher Mobilitätseinschränkungen auf die Nutzung einer Wohnung und die besonderen Bedarfe im
Wohnbereich sowie
- vertiefte Kenntnisse in der Beurteilung von Barrieren im Wohnungen sowie der Möglichkeiten zum Umbau in Orientierung an Kapitel 5 der DIN
18040-2.
Die Beratungsstelle soll eine individuelle Beratung und Unterstützung der Antragsteller bieten. Zudem soll sie die Antragsteller über die
Möglichkeiten der Inanspruchnahme der Förderung beraten und im Falle einer Antragsstellung im Rahmen einer Vorprüfung das Vorliegen der
materiellen Zuwendungsvoraussetzungen prüfen und das Prüfergebnis in einer Bestätigung dokumentieren.
Hierzu gehört die Klärung, ob der Antragsteller Zuwendungen nach der genannten Richtlinie erhalten kann (Einkommen, Wohnungsgröße).
Weiterhin ist zu beurteilen, ob eine voraussichtlich dauerhafte Mobilitätseinschränkung beim Antragssteller oder seiner Angehörigen vorliegt, die
einen Anpassungsbedarf für die Wohnung bedingt, sowie eine Prüfung, ob die geplanten Maßnahmen geeignet sind, die bestehenden Hindernisse
im Wohnraum sinnvoll zu beseitigen. Die Baumaßnahmen müssen grundsätzlich der DIN 18040-2 entsprechen.
Beratungsstelle im Bezugsgebiet Stadt Leipzig und die Landkreise Leipzig und Nordsachsen
Leipzig, DE
Auf Grundlage der Richtlinie zur Förderung der Anpassung von Wohnraum an Belange von Menschen mit
Mobilitätseinschränkungen (RL Wohnraumanpassung – RL WRA) sollen Zuschüsse für den Umbau von einzelnen Miet- oder Eigentumswohnungen
sowie von Einfamilienhäusern an deren Bewohner ausgereicht werden, die aufgrund einer eingetretenen, voraussichtlich dauerhaften
Mobilitätseinschränkung den Umbau ihres Wohnraums benötigen. Ziel der Förderung ist, dass die Menschen trotz eingetretener
Mobilitätseinschränkungen weiter in ihrem Wohnraum leben können.
Bewilligungsstelle für die Gewährung der Zuschüsse ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB). Die Antragstellung erfordert eine
Bestätigung einer fachkundigen Beratungsstelle über die voraussichtlich dauerhaften Mobilitätseinschränkungen auf Grundlage eines ärztlichen
Gutachtens oder einer sozialrechtlichen Feststellung sowie Erforderlichkeit und Angemessenheit der geplanten Umbaumaßnahmen.
Die Fachkunde der Beratungsstelle muss folgende Themenbereichen umfassen:
- Kenntnis der Belange von Menschen mit Mobilitätseinschränkungen,
- Kenntnis über mögliche Mobilitätseinschränkungen und deren mögliche Nachweise,
- Kenntnis über die Auswirkungen möglicher Mobilitätseinschränkungen auf die Nutzung einer Wohnung und die besonderen Bedarfe im
Wohnbereich sowie
- vertiefte Kenntnisse in der Beurteilung von Barrieren im Wohnungen sowie der Möglichkeiten zum Umbau in Orientierung an Kapitel 5 der DIN
18040-2.
Die Beratungsstelle soll eine individuelle Beratung und Unterstützung der Antragsteller bieten. Zudem soll sie die Antragsteller über die
Möglichkeiten der Inanspruchnahme der Förderung beraten und im Falle einer Antragsstellung im Rahmen einer Vorprüfung das Vorliegen der
materiellen Zuwendungsvoraussetzungen prüfen und das Prüfergebnis in einer Bestätigung dokumentieren.
Hierzu gehört die Klärung, ob der Antragsteller Zuwendungen nach der genannten Richtlinie erhalten kann (Einkommen, Wohnungsgröße).
Weiterhin ist zu beurteilen, ob eine voraussichtlich dauerhafte Mobilitätseinschränkung beim Antragssteller oder seiner Angehörigen vorliegt, die
einen Anpassungsbedarf für die Wohnung bedingt, sowie eine Prüfung, ob die geplanten Maßnahmen geeignet sind, die bestehenden Hindernisse
im Wohnraum sinnvoll zu beseitigen. Die Baumaßnahmen müssen grundsätzlich der DIN 18040-2 entsprechen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Beratungsstelle im Bezugsgebiet Stadt Chemnitz, Erzgebirgskreis, Vogtlandkreis und die Landkreise Mittelsachsen und Zwickau
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Chemnitz
NUTS-Code: DED41 Chemnitz, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 09111
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Beratungsstelle im Bezugsgebiet Stadt Dresden und die Landkreise Bautzen, Görlitz, Meißen und Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Dresden
NUTS-Code: DED21 Dresden, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 01217
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Beratungsstelle im Bezugsgebiet Stadt Leipzig und die Landkreise Leipzig und Nordsachsen
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leipzig
NUTS-Code: DED51 Leipzig, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 04277
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leipzig
Postleitzahl: 04107
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Verfahren vor der Vergabekammer werden nur auf Antrag eingeleitet. Antragsbefugt ist dabei jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Ein Antrag auf Nachprüfung ist gem. § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, - soweit der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt, - Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, - Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, - mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.