Beratungsstelle für Menschen mit Mobiltitätseinschränkungen Referenznummer der Bekanntmachung: 15-0452/23
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Dresden
NUTS-Code: DED21 Dresden, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 01097
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.smr.sachsen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Beratungsstelle für Menschen mit Mobiltitätseinschränkungen
Auf Grundlage der Richtlinie zur Förderung der Anpassung von Wohnraum an Belange von Menschen mit Mobilitätseinschränkungen (RL Wohnraumanpassung – RL WRA) sollen Zuschüsse für den Umbau von einzelnen Miet- oder Eigentumswohnungen sowie von Einfamilienhäusern an deren Bewohner ausgereicht werden, die aufgrund einer eingetretenen, voraussichtlich dauerhaften Mobilitätseinschränkung den Umbau ihres Wohnraums benötigen. Ziel der Förderung ist, dass die Menschen trotz eingetretener Mobilitätseinschränkungen weiter in ihrem Wohnraum leben können.
Bewilligungsstelle für die Gewährung der Zuschüsse ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB). Die Antragstellung erfordert eine Bestätigung einer fachkundigen Beratungsstelle.
Mit dem vorliegenden Vergabeverfahren sucht der Auftraggeber ein Unternehmen, welches die Aufgaben dieser fachkundigen Beratungsstelle übernimmt.
Beratungsstelle im Bezugsgebiet Stadt Chemnitz, Erzgebirgskreis, Vogtlandkreis und die Landkreise Mittelsachsen und Zwickau
Chemnitz, DE
Auf Grundlage der Richtlinie zur Förderung der Anpassung von Wohnraum an Belange von Menschen mit Mobilitätseinschränkungen (RL Wohnraumanpassung – RL WRA) sollen Zuschüsse für den Umbau von einzelnen Miet- oder Eigentumswohnungen so-wie von Einfamilienhäusern an deren Bewohner ausgereicht werden, die aufgrund einer eingetretenen, voraussichtlich dauerhaften Mobilitätseinschränkung den Umbau ihres Wohnraums benötigen. Ziel der Förderung ist, dass die Menschen trotz eingetretener Mobilitätseinschränkungen weiter in ihrem Wohnraum leben können.
Bewilligungsstelle für die Gewährung der Zuschüsse ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB). Die Antragstellung erfordert eine Bestätigung einer fachkundigen Beratungsstelle über die voraussichtlich dauerhaften Mobilitätseinschränkungen auf Grundlage eines ärztlichen Gutachtens oder einer sozialrechtlichen Feststellung sowie Erforderlichkeit und Angemessenheit der geplanten Umbaumaßnahmen.
Die Fachkunde der Beratungsstelle muss folgende Themenbereichen umfassen:
- Kenntnis der Belange von Menschen mit Mobilitätseinschränkungen,
- Kenntnis über mögliche Mobilitätseinschränkungen und deren mögliche Nachweise,
- Kenntnis über die Auswirkungen möglicher Mobilitätseinschränkungen auf die Nutzung einer Wohnung und die besonderen Bedarfe im Wohnbereich sowie
- vertiefte Kenntnisse in der Beurteilung von Barrieren im Wohnungen sowie der Möglichkeiten zum Umbau in Orientierung an Kapitel 5 der DIN 18040-2.
Die Beratungsstelle soll eine individuelle Beratung und Unterstützung der Antragsteller bieten. Zudem soll sie die Antragsteller über die Möglichkeiten der Inanspruchnahme der Förderung beraten und im Falle einer Antragsstellung im Rahmen einer Vorprüfung das Vorliegen der materiellen Zuwendungsvoraussetzungen prüfen und das Prüfergebnis in einer Bestätigung dokumentieren.
Hierzu gehört die Klärung, ob der Antragsteller Zuwendungen nach der genannten Richtlinie erhalten kann (Einkommen, Wohnungsgröße). Weiterhin ist zu beurteilen, ob eine voraussichtlich dauerhafte Mobilitätseinschränkung beim Antragssteller oder seiner Angehörigen vorliegt, die einen Anpassungsbedarf für die Wohnung bedingt, sowie eine Prüfung, ob die geplanten Maßnahmen geeignet sind, die bestehenden Hindernisse im Wohnraum sinnvoll zu beseitigen. Die Baumaßnahmen müssen grundsätzlich der DIN 18040-2 entsprechen.
Der Auftraggeber hat das Recht, den Vertrag zwei mal um jeweils zwei Jahre zu verlängern. Unter Berücksichtigung dieser Optionen läuft der Vertrag damit längstens bis zum 31.12.2028.
Beratungsstelle im Bezugsgebiet Stadt Dresden und die Landkreise Bautzen, Görlitz, Meißen und Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
Dresden, DE
Auf Grundlage der Richtlinie zur Förderung der Anpassung von Wohnraum an Belange von Menschen mit Mobilitätseinschränkungen (RL Wohnraumanpassung – RL WRA) sollen Zuschüsse für den Umbau von einzelnen Miet- oder Eigentumswohnungen sowie von Einfamilienhäusern an deren Bewohner ausgereicht werden, die aufgrund einer eingetretenen, voraussichtlich dauerhaften Mobilitätseinschränkung den Umbau ihres Wohnraums benötigen. Ziel der Förderung ist, dass die Menschen trotz eingetretener Mobilitätseinschränkungen weiter in ihrem Wohnraum leben können.
Bewilligungsstelle für die Gewährung der Zuschüsse ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB). Die Antragstellung erfordert eine Bestätigung einer fachkundigen Beratungsstelle über die voraussichtlich dauerhaften Mobilitätseinschränkungen auf Grundlage eines ärztlichen Gutachtens oder einer sozialrechtlichen Feststellung sowie Erforderlichkeit und Angemessenheit der geplanten Umbaumaßnahmen.
Die Fachkunde der Beratungsstelle muss folgende Themenbereichen umfassen:
- Kenntnis der Belange von Menschen mit Mobilitätseinschränkungen,
- Kenntnis über mögliche Mobilitätseinschränkungen und deren mögliche Nachweise,
- Kenntnis über die Auswirkungen möglicher Mobilitätseinschränkungen auf die Nutzung einer Wohnung und die besonderen Bedarfe im Wohnbereich sowie
- vertiefte Kenntnisse in der Beurteilung von Barrieren im Wohnungen sowie der Möglichkeiten zum Umbau in Orientierung an Kapitel 5 der DIN 18040-2.
Die Beratungsstelle soll eine individuelle Beratung und Unterstützung der Antragsteller bieten. Zudem soll sie die Antragsteller über die Möglichkeiten der Inanspruchnahme der Förderung beraten und im Falle einer Antragsstellung im Rahmen einer Vorprüfung das Vorliegen der materiellen Zuwendungsvoraussetzungen prüfen und das Prüfergebnis in einer Bestätigung dokumentieren.
Hierzu gehört die Klärung, ob der Antragsteller Zuwendungen nach der genannten Richtlinie erhalten kann (Einkommen, Wohnungsgröße). Weiterhin ist zu beurteilen, ob eine voraussichtlich dauerhafte Mobilitätseinschränkung beim Antragssteller oder seiner Angehörigen vorliegt, die einen Anpassungsbedarf für die Wohnung bedingt, sowie eine Prüfung, ob die geplanten Maßnahmen geeignet sind, die bestehenden Hindernisse im Wohnraum sinnvoll zu beseitigen. Die Baumaßnahmen müssen grundsätzlich der DIN 18040-2 entsprechen.
Der Auftraggeber hat das Recht, den Vertrag zwei mal um jeweils zwei Jahre zu verlängern. Unter Berücksichtigung dieser Optionen läuft der Vertrag damit längstens bis zum 31.12.2028.
Beratungsstelle im Bezugsgebiet Stadt Leipzig und die Landkreise Leipzig und Nordsachsen
Leipzig, DE
Auf Grundlage der Richtlinie zur Förderung der Anpassung von Wohnraum an Belange von Menschen mit Mobilitätseinschränkungen (RL Wohnraumanpassung – RL WRA) sollen Zuschüsse für den Umbau von einzelnen Miet- oder Eigentumswohnungen sowie von Einfamilienhäusern an deren Bewohner ausgereicht werden, die aufgrund einer eingetretenen, voraussichtlich dauerhaften Mobilitätseinschränkung den Umbau ihres Wohnraums benötigen. Ziel der Förderung ist, dass die Menschen trotz eingetretener Mobilitätseinschränkungen weiter in ihrem Wohnraum leben können.
Bewilligungsstelle für die Gewährung der Zuschüsse ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB). Die Antragstellung erfordert eine Bestätigung einer fachkundigen Beratungsstelle über die voraussichtlich dauerhaften Mobilitätseinschränkungen auf Grundlage eines ärztlichen Gutachtens oder einer sozialrechtlichen Feststellung sowie Erforderlichkeit und Angemessenheit der geplanten Umbaumaßnahmen.
Die Fachkunde der Beratungsstelle muss folgende Themenbereichen umfassen:
- Kenntnis der Belange von Menschen mit Mobilitätseinschränkungen,
- Kenntnis über mögliche Mobilitätseinschränkungen und deren mögliche Nachweise,
- Kenntnis über die Auswirkungen möglicher Mobilitätseinschränkungen auf die Nutzung einer Wohnung und die besonderen Bedarfe im Wohnbereich sowie
- vertiefte Kenntnisse in der Beurteilung von Barrieren im Wohnungen sowie der Möglichkeiten zum Umbau in Orientierung an Kapitel 5 der DIN 18040-2.
Die Beratungsstelle soll eine individuelle Beratung und Unterstützung der Antragsteller bieten. Zudem soll sie die Antragsteller über die Möglichkeiten der Inanspruchnahme der Förderung beraten und im Falle einer Antragsstellung im Rahmen einer Vorprüfung das Vorliegen der materiellen Zuwendungsvoraussetzungen prüfen und das Prüfergebnis in einer Bestätigung dokumentieren.
Hierzu gehört die Klärung, ob der Antragsteller Zuwendungen nach der genannten Richtlinie erhalten kann (Einkommen, Wohnungsgröße). Weiterhin ist zu beurteilen, ob eine voraussichtlich dauerhafte Mobilitätseinschränkung beim Antragssteller oder seiner Angehörigen vorliegt, die einen Anpassungsbedarf für die Wohnung bedingt, sowie eine Prüfung, ob die geplanten Maßnahmen geeignet sind, die bestehenden Hindernisse im Wohnraum sinnvoll zu beseitigen. Die Baumaßnahmen müssen grundsätzlich der DIN 18040-2 entsprechen.
Der Auftraggeber hat das Recht, den Vertrag zwei mal um jeweils zwei Jahre zu verlängern. Unter Berücksichtigung dieser Optionen läuft der Vertrag damit längstens bis zum 31.12.2028.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
a) Zum Nachweis der Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung sowie zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen ist für jeden Bieter oder für jeden Teilnehmer der Bietergemeinschaft unter Verwendung der Anlage 1 Nachweise und Erklärungen zur Befähigung und Erlaubnis der Berufs-ausübung sowie unter Verwendung der Anlage 1a Eigenerklärung nach Artikel 5k Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 der
Vergabeunterlage zu erklären bzw. einzureichen:
• der bzw. die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültigen Nachweise der VOL-Präqualifikation nach § 3 Abs. 2 SächsVergabeG (PQ-VOL)
o oder
Handelsregisterauszug
o oder
eine gleichwertige Bescheinigung einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Ursprungs- oder Herkunftslandes des Bieters, jedes Teilnehmers der Bietergemeinschaft und jedes Unterauftragnehmers.
• Den Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie von Sozialversicherungsbeiträgen wurde und wird nachgekommen.
• Die Vorgaben zur Zahlung eines Mindestlohnes und zu den Aufzeichnungspflichten nach dem Mindestlohngesetz bzw. vergleichbare Standards im Herkunftsland des Bieters werden eingehalten und die Voraussetzungen für einen Ausschluss von der Teilnahme am Wettbewerb um einen Liefer- oder Dienstleistungsauftrag nach § 19 Abs. 1 Mindestlohngesetz (MiLoG) liegen nicht vor.
• Mein/unser Unternehmen befindet sich nicht in Insolvenz oder in Liquidation.
• Das Unternehmen unterstützt keinerlei terroristische Vereinigungen und Organisationen.
• Ausschlussgründe gemäß §§ 123, 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen liegen nicht vor.
• Ich bin mir/wir sind uns bewusst, dass fahrlässige oder vorsätzliche Falschangaben in den vorstehenden Erklärungen meinen/unseren Aus-schluss von diesem und weiteren Vergabeverfahren zur Folge haben können.
• Der / die Bieter gehört / gehören nicht zu den
in Artikel 5 k) Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 23 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren,
genannten Personen oder Unternehmen, die einen Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift aufweisen,
a. durch die russische Staatsangehörigkeit des Bewerbers/Bieters oder die Niederlassung des Bewerbers/Bieters in Russland,
b. durch die Beteiligung einer natürlichen Person oder eines Unternehmens, auf die eines der Kriterien nach Buchstabe a zutrifft, am Bewer-ber/Bieter über das Halten von Anteilen im Umfang von mehr als 50%,
c. durch das Handeln der Bewerber/Bieter im Namen oder auf Anweisung von Personen oder Unternehmen, auf die die Kriterien der Buchstaben a und/oder b zutrifft.
• Die am Auftrag als Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises in Anspruch genommen werden, beteiligten Unternehmen, auf die mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt, gehören ebenfalls nicht zu dem in der Vorschrift genannten Personenkreis mit einem Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift.
• Es wird bestätigt und sichergestellt, dass auch während der Vertragslauf-zeit keine als Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises in Anspruch genommen werden, beteiligten Unternehmen eingesetzt werden, auf die mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt.
b) Zum Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit ist für jeden Bieter oder für jeden Teilnehmer der Bietergemeinschaft unter Verwendung der Anlage 2 Erklärungen zur wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit der Vergabeunterlage Nachfolgendes darzustellen/anzugeben:
• Jahresumsätze (jeweils Gesamtumsatz und Umsatz in dem für die Ausschreibung maßgebenden Leistungsbereich/Geschäftszweig) in den zu-rückliegenden drei Jahren; bei einer Bietergemeinschaft sind diese Beträge jeweils für die gesamte Gemeinschaft ausreichend;
• Einen Nachweis einer Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung sowie Vermögensschadenshaftpflicht mit einer Deckungssumme in Höhe von mindestens 500.000,- EUR je Schadensfall und Versicherungsjahr für Personenschäden sowie mindestens 100.000,- EUR je Schadensfall und Versicherungsjahr für sonstige Schäden, insbesondere Vermögensschäden für den Bieter oder jeden Teilnehmer einer Bietergemeinschaft zu erbringen (Vorlage einer Kopie des entsprechenden Versicherungsscheins oder Erklärung, dass eine Versicherungsbestätigung bis zur Zuschlagserteilung beigebracht wird).
c) Zum Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit hat der Bieter oder jeder Teilnehmer der Bietergemeinschaft unter Verwendung der Anlage 3 Nachweise und Erklärungen zur technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit der Vergabeunterlage zu erklären
• Anzahl der Beschäftigten des Unternehmens in den zurückliegenden drei Jahren;
• Angabe der Fachkräfte, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen;
• bis zu drei Referenzen über vergleichbare Leistungen.
Alle Referenzen müssen die Kontaktdaten der jeweiligen Auftraggeber enthalten.
Die Nutzung der beiliegenden Anlagen ist zwingend. Sie sind vom Bieter und von je-dem Teilnehmer der Bietergemeinschaft vollständig auszufüllen, zu unterzeichnen und mit Firmenstempel zu versehen. Alle geforderten Unterlagen und Nachweise sind sowohl für den Bieter als auch jeden Teilnehmer der Bietergemeinschaft mit dem Angebot einzureichen. Steht für die notwendigen Angaben nicht ausreichend Platz zur Verfü-gung, können diese um weitere Anlagen ergänzt werden. Für Unterzeichnung und Firmenstempel ist Textform (§ 126 b BGB) ausreichend.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leipzig
Postleitzahl: 04107
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.lds.sachsen.de/
Verfahren vor der Vergabekammer werden nur auf Antrag eingeleitet. Antragsbefugt ist dabei jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Ein Antrag auf Nachprüfung ist gem. § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, - soweit der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt, - Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, - Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, - mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.