Beschaffung eines geländegängigen Notfallkrankenwagens (KTWgl) mit Beladung für den Katastrophenschutz Referenznummer der Bekanntmachung: SE30.00.20220007
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bad Segeberg
NUTS-Code: DEF0D Segeberg
Postleitzahl: 23795
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]6
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.segeberg.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Beschaffung eines geländegängigen Notfallkrankenwagens (KTWgl) mit Beladung für den Katastrophenschutz
Der Auftrag beinhaltet die Konstruktion und Lieferung eines geländegängigen Krankentransportwagens (KTW) sowie Beladung für den Katastrophenschutz des Kreises Segeberg.
Fahrgestell / Aufbau
Kreis Segeberg - Der Landrat Hamburger Straße 30 23795 Bad Segeberg
Das Los 1 beinhaltet das Fahrgestell und den Aufbau für einen geländegängigen Notfallkrankenwagen. Der Notfallkrankenwagen dient zum Transport, zur Erstversorgung und der Überwachung von einem liegenden Kranken sowie bis zu 3 Helferinnen und Helfern (incl. Fahrer/in)(mind. zwei Personen im Fahrerraum). Davon finden beim Transport eines Kranken bis zu 2 Hilfspersonen im Krankenraum eine Sitzmöglichkeit.
Da der Einsatz sowohl auf öffentlichen Straßen als auch auf unbefestigten Wegen/unwegsamen Gelände möglich sein soll, muss das zu konstruierende Kraftfahrzeug zum Befahren aller Straßen und für Geländefahrten (querfeldein) geeignet ist. Die technische Lösung der Anforderungen soll in Verhandlungen weiter konkretisiert werden. Die Anforderungen an Krankenkraftwagen gemäß EN 1789 (D) sowie die Unfallverhütungsvorschriften sind zu beachten.
Beladung
Kreis Segeberg - Der Landrat Hamburger Straße 30 23795 Bad Segeberg
Das Los 2 beinhaltet die Lieferleistung für die Beladung des unter Los 1 fallenden Notfallkrankenwagens.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Auftragsvergabe System Strobel GmbH & Co. KG
Ort: Aalen
NUTS-Code: DE11D Ostalbkreis
Postleitzahl: 73433
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Keine Auftragsvergabe Beladung (Aufhebung)
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bei dem unter II.1.7) und V 2.4) jeweils angegebenen Gesamtwert von "1.00 EUR" handelt es sich um einen fiktiven Wert. Eine Veröffentlichung des tatsächlichen Gesamtwerts kann unterbleiben, da die Offenlegung
dieser Angaben die berechtigten geschäftlichen Interessen des Auftragnehmers schädigen und den lauteren Wettbewerb zwischen dem Auftragnehmer und seinen Wettbewerbern beeinträchtigen würde (vgl. Art. 50 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24/EU).
Bekanntmachungs-ID: CXS0Y6QYW8Z7VHXM
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kiel
Postleitzahl: 24105
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit
- der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
§ 160 Abs. 3 Satz 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach §135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Gemäß § 135 Abs. 2 Satz 1 GWB kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.