Wartung von Mikroskopsystemen am MPI-CBG
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Dresden
NUTS-Code: DED21 Dresden, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 01307
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.mpg.de
Abschnitt II: Gegenstand
Wartung von Mikroskopsystemen am MPI-CBG
Wartung von Mikroskopsystemen am MPI-CBG
Wartung von Mikroskopsystemen am MPI-CBG
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Die Firma Carl Zeiss Microscopy GmbH ist Hersteller und Lieferant der Mikroskopsysteme sowie der optischen Teile, Hard- und Software und anderer Komponenten.
Die technisch äußerst anspruchsvollen und komplexen Mikroskope können nur von speziell ausgebildetem Servicepersonal der Carl Zeiss Microscopy GmbH gewartet werden, da andere Unternehmen nicht über die hierfür erforderlichen Kenntnisse verfügen. Aufgrund des Fabrikates, deren Komplexität sowie aus gewährleistungsrechtlichen Gründen kann die o. g. Wartung sowie Instandhaltungsarbeiten nur vom Hersteller der Mikroskope durchgeführt werden.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Wartung von Mikroskopsystemen am MPI-CBG
Ort: Oberkochen
NUTS-Code: DE11D Ostalbkreis
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des AG, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 (3) Nr. 4 GWB 2016). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, soweit der Antrag erst nach Zuschlagserteilung zugestellt wird (§ 160 (3) Nr. 1 GWB 2016). Die Zuschlagserteilung ist möglich 10 Tage nach Absendung (per Fax oder auf elektronischem Weg) der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung (§ 134 (2) GWB 2016). Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrages setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße unverzüglich nach Kenntnis bzw. - soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind - bis zum Ablauf der Bewerbungs- bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§ 160 (3) Nr. 2 und 3 GWB 2016).