Rahmenvereinbarung über die Beladung, Transport und Entladung von Dünnschlamm Referenznummer der Bekanntmachung: 1816804-U28

Bekanntmachung vergebener Aufträge

Ergebnisse des Vergabeverfahrens

Dienstleistungen

Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber

I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Chemnitz
NUTS-Code: DED41 Chemnitz, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: D-09117
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.wismut.de
Adresse des Beschafferprofils: http://www.wismut.de/Ausschreibungen
I.4)Art des öffentlichen Auftraggebers
Andere: Die Wismut GmbH ist ein Unternehmen des Bundes in Sachsen und Thüringen. Ihre Hauptaufgabe besteht in der Stilllegung, Sanierung und Rekultivierung von Urangewinnungs- und Uranaufbereitungsbetrieben.
I.5)Haupttätigkeit(en)
Umwelt

Abschnitt II: Gegenstand

II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:

Rahmenvereinbarung über die Beladung, Transport und Entladung von Dünnschlamm

Referenznummer der Bekanntmachung: 1816804-U28
II.1.2)CPV-Code Hauptteil
90521410 Transport schwach radioaktiver Abfälle
II.1.3)Art des Auftrags
Dienstleistungen
II.1.4)Kurze Beschreibung:

Rahmenvereinbarung über die Beladung, Transport und Entladung von jährlich max. 4.500 m³ Dünnschlamm. Es handelt sich dabei um Gefahrguttransporte nach UN 2912 - Radioaktive Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität (LSA-I), Klasse 7 - Radioaktive Stoffe, gemäß den Vorgaben des ADR und der GGVSEB.

II.1.6)Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
II.2)Beschreibung
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DEG0L Greiz
Hauptort der Ausführung:

D-07580 Ronneburg

II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:

- Durchführung Gefahrguttransport in Tanks der Gefahrenklasse 7 Radioaktive Stoffe, unter der UN-Nummer 2912 Radioaktive Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität (LSA-I)

- Die Transporte sind als kennzeichnungspflichtiger Gefahrguttransport gemäß den Vorgaben des ADR und der GGVSEB auszuführen.

- Unter Beachtung der Sondervorschrift 172 des ADR ist die giftige Nebengefahr des Urans entsprechend an der Transporteinheit zu kennzeichnen.

- Es können beim Transport des Dünnschlammes ortsbewegliche Tanks oder ADR-Tanks zum Einsatz gelangen.

- Beim Transport sind die relevanten Vorgaben der Sondervorschrift CV 33 gemäß 7.5.11 ADR im Rahmen der Transportdurchführung zu beachten.

- Entnahme des Dünnschlammes aus dem Eindicker B31/32 in der Schlammbehandlung der WBA Seelingstädt mittels Storz-B Anschluss in den ortsbeweglichen Tank oder ADR-Tank

- Die Befüllung und Entladung dauert jeweils ca. 1 – 1,5 h.

- Entladung des Dünnschlammes aus dem Transportbehälter in das Entgasungsbecken der Straße C WBA Ronneburg mittels Storz-B Anschluss

- Die Abrechnung der Transporte erfolgt auf Basis von Lieferscheinen.

Die Strecke von der Beladestelle der WBA Seelingstädt bis zur Entladestelle der WBA Ronneburg beträgt ca. 13,8 km auf öffentlichen Straßen.

Anforderungen an den Einsatz von ortsbeweglichen Tanks:

Die zum Einsatz gelangenden ortsbeweglichen Tanks müssen eine gültige ADR-Zulassungsbescheinigung besitzen.

Technisch müssen diese Tanks die Anforderungen der Anweisung T 5 im Unterabschnitt 4.2.5.2.6 ADR – Anweisungen für ortsbewegliche Tanks erfüllen.

Der Füllungsgrad des Tankkörpers darf 90% nicht überschreiten.

Anforderungen an den Einsatz von ADR-Tanks:

Die zum Einsatz gelangenden ADR-Tanks müssen eine gültige ADR-Zulassungsbescheinigung besitzen.

Die Tanks müssen mindestens eine Tankcodierung L2,65CN(+) besitzen und damit die Mindestanforderungen für den Transport von flüssigen Stoffen erfüllen.

Der Füllungsgrad des Tankkörpers darf 93% des Fassungsraumes nicht übersteigen.

Die Sondervorschriften TT 7 und TM 7 gemäß 6.8.4 ADR sind zu beachten.

Anforderungen an das Transportfahrzeug (Zugmaschine):

Das Transportfahrzeug benötigt eine gültige ADR-Zulassungsbescheinigung als Fahrzeug vom Typ AT.

Anforderungen an den Fahrzeugführer:

Der Fahrzeugführer des kennzeichnungspflichtigen Gefahrguttransports muss eine gültige ADR-Schulungsbescheinigung für den Basiskurs, den Aufbaukurs für die Beförderung in Tanks sowie den Aufbaukurs für die Beförderung von radioaktiven Stoffen der Klasse 7 besitzen.

II.2.5)Zuschlagskriterien
Preis
II.2.11)Angaben zu Optionen
Optionen: nein
II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1)Beschreibung
IV.1.1)Verfahrensart
Offenes Verfahren
IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung oder zum dynamischen Beschaffungssystem
Die Bekanntmachung betrifft den Abschluss einer Rahmenvereinbarung
IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: nein
IV.2)Verwaltungsangaben
IV.2.1)Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren
Bekanntmachungsnummer im ABl.: 2022/S 215-617573
IV.2.8)Angaben zur Beendigung des dynamischen Beschaffungssystems
IV.2.9)Angaben zur Beendigung des Aufrufs zum Wettbewerb in Form einer Vorinformation

Abschnitt V: Auftragsvergabe

Bezeichnung des Auftrags:

Rahmenvereinbarung über die Beladung, Transport und Entladung von Dünnschlamm

Ein Auftrag/Los wurde vergeben: nein
V.1)Information über die Nichtvergabe
Der Auftrag/Das Los wird nicht vergeben
Es sind keine Angebote oder Teilnahmeanträge eingegangen oder es wurden alle abgelehnt

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.3)Zusätzliche Angaben:
VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: D-53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de
VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:

Hinsichtlich der Fristen zur Einlegung von Rechtsbehelfen wird auf § 160 Abs. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verwiesen. § 160 GWB lautet wie folgt: Einleitung; Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriftengeltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat, der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2. §134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
09/12/2022

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