Generalplanung Grundschule Groß Wittensee Referenznummer der Bekanntmachung: Groß_Wittensee_Grundschule_GP
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Groß Wittensee
NUTS-Code: DEF0B Rendsburg-Eckernförde
Postleitzahl: 24361
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.amt-huettener-berge.de
Abschnitt II: Gegenstand
Generalplanung Grundschule Groß Wittensee
Die Auftraggeberin plant den Neubau einer Grundschule im Kirchhorster Weg in Groß Wittensee auf einem etwa 8800 qm großen Gelände. Das Gebäude soll auf einer Nettoraumfläche von insgesamt etwa 2000 qm Klassenräume, Fachräume für Kunst und Sachkunde, Foyer, Mensa und eine Sporthalle (Einfeldhalle mit Umkleiden und Geräteräumen) beherbergen.
Gegenstand der im vorliegenden Verfahren zu vergebenden Aufträge sind Planungsleistungen für dieses Vorhaben. Sie umfassen als Generalplanung die Objektplanung Gebäude und Innenräume (diese nur ab Leistungsphase 3), ferner die Freianlagenplanung, die Fachplanung Technische Ausrüstung sowie die Tragwerksplanung (jeweils alle Leistungsphasen) und zugehörige Beratungsleistungen in den Bereichen Bauphysik und Brandschutz.
Der Auftragsgegenstand wurde in den Vergabeunterlagen näher konkretisiert.
Gemeinde Groß Wittensee Mühlenstr. 8 24361 Groß Wittensee
S. oben II.1.4.
Der Auftrag wird unter dem Vorbehalt der stufenweisen Beauftragung vergeben. Fest beauftragt werden im Zuschlagsfall nur die Leistungen bis zur Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) des jeweiligen Leistungsbildes und die korrespondierenden Beratungsleistungen, die weiteren Leistungen stehen unter dem Vorbehalt des Abrufs durch die Gemeinde.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ort: Fockbek
NUTS-Code: DEF0B Rendsburg-Eckernförde
Postleitzahl: 24787
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4YX86BQD
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kiel
Postleitzahl: 24105
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Das Vergabeverfahren unterliegt den Vorschriften über das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer und dem Vergabesenat (§§ 155 ff. GWB).
Nach § 160 Abs. 3 GWB ist ein etwaiger Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat, wobei der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB unberührt bleibt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Diese Obliegenheiten gelten nicht für einen Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB wegen unzulässiger Vergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der EU.
Der Auftraggeber ist zur Absendung einer Bieterinformation spätestens 10 Tage vor Zuschlagserteilung verpflichtet (§134 GWB).
Nach Zuschlagserteilung (Vertragsschluss) ist ein Nachprüfungsantrag nicht mehr zulässig. Ausgenommen sind Anträge auf Feststellung einer Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 GWB, also wegen Verletzung der vorgenannten Pflicht zur Bieterinformation und Einhaltung der Wartefrist gem. § 134 GWB oder wegen unzulässiger Vergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der EU. Solche Anträge auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages sind nach § 135 Abs. 3 GWB nur innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags zulässig, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht (dem dient die vorliegende Bekanntmachung), endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung dieser Vergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.