10-32-22-270; Beratung u. Unterstützung digitalisierungsfähiger Prozesse des FD Gesundheit Referenznummer der Bekanntmachung: 10-32-22-270
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Elmshorn
NUTS-Code: DEF09 Pinneberg
Postleitzahl: 25337
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]5
Fax: [gelöscht]55
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.deutsche-evergabe.de
Abschnitt II: Gegenstand
10-32-22-270; Beratung u. Unterstützung digitalisierungsfähiger Prozesse des FD Gesundheit
Im Rahmen der Bundesförderung "Gesundheitsamt 2025" steigern wir den Digitalisierungsgrad des Gesundheitsamtes. Das Projekt verfolgt das Ziel einer Steigerung der digitalen Reife über die verschiedenen Dimensionen hinweg. Es setzt sich aus sieben Teilprojekten zusammen, die dimensionsübergreifende Entwicklungen ermöglichen und das Gesundheitsamt widerstandsfähiger gegenüber Krisen und den Herausforderungen der Digitalisierung aufstellen. Dabei steht stets auch die Verknüpfung und Anbindung zu den existierenden Strukturen der Kreisverwaltung Pinneberg als Gesamtes im Blickfeld. Zur Begleitung und Unterstützung bei der Umsetzung des Projektes wird eine externe Projektmanagementorganisation (PMO) eingesetzt werden, die die Teilprojekte koordiniert. Sie wird dabei von Mitarbeitenden aus dem Fachdienst Gesundheit, dem E-Government und der Organisationsabteilung der Kreisverwaltung Pinneberg unterstützt. Die hier ausgeschriebene Leistung deckt zwei Maßnahmen aus dem Gesamtprojekt ab.
in den Vergabeunterlagen aufgeführt
Projekt M2 – Identifizierung und Analyse digitalisierungsfähiger Prozesse:
Die Kernprozesse des Gesundheitsamtes, insbesondere des Infektionsschutzes, sollen systematisch dahingehend untersucht werden, ob und ggf. in welchem Maße sie sich für die Digitalisierung eignen. Hierfür sollen Kriterien entwickelt und ein Bewertungssystem etabliert und angewendet werden. Anhand des Bewertungssystems soll das Potential für die Digitalisierung analysiert und eine Priorisierung für die zu digitalisierenden Prozesse vorgenommen werden. Auch bei neu hinzukommenden Aufgaben, z.B. in Krisen, kann so eine initiale Bewertung von Prozessen im Hinblick auf das Digitalisierungspotential schnell erfolgen.
Projekt M3 – Prozessdokumentation, -digitalisierung und Evaluation der erkannten Prozesse:
Die im Teilprojekt M2 identifizierten Prozesse, die sich für eine Digitalisierung eignen, sollen einheitlich nach einem Konzept mit Softwareunterstützung (IBO Prometheus) formal in BPMN 2.0 dokumentiert werden. Außerdem soll eine Prozesslandkarte erstellt werden zum übersichtlichen und anwendergerechter Einstieg in die Prozessdokumentationen. Eine regelhafte Überprüfung und Aktualisierung der Prozessdokumentation ist vorgesehen. Dabei stehen nicht nur die durch die Herausforderungen der Pandemie neu entstandenen Prozesse im Vordergrund, sondern alle identifizierten Prozesse mit Potential zur Digitalisierung in allen Bereichen des Gesundheitsamtes. Diese sollen mit den notwendigen Schnittstellen dokumentiert und auf Verbesserungen im Ablauf unter Nutzung digitaler Anwendungen und Schnittstellen untersucht werden. Entsprechende Anwendungen werden in die Prozesse integriert, so dass Fehler und Doppelarbeit vermieden und die Prozesse beschleunigt werden. Die entstandenen Dokumente werden den an den Prozessen beteiligten Mitarbeitenden auf einer online verfügbaren Plattform zur Verfügung gestellt und tragen auch zur besseren Einarbeitung neuer Mitarbeiter*innen und zur Sicherstellung einheitlicher Abläufe bei. Die digitalisierten Prozesse sollen anhand von z. B. in Workshops entwickelten Kennzahlen evaluiert und hinsichtlich ihrer Effektivität und Effizienz überprüft werden.
Bieterfragen sind bis zum 21.12.2022 zu stellen, damit eine Beantwortung vor Ablauf der Angebotabgabefrist gewährleistet werden kann. Eventuell kann es diesbezüglich zwischen dem 23.12.2022 bis 02.01.2023 zu Verzögerungen kommen.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Die Eintragung im Beruf- oder Handelsregister ist auf Verlangen der Zentralen Vergabestelle binnen von 6 Kalendertagen einzureichen.
Folgende Unterlagen, sofern zutreffend, sind auf Verlangen der Zentralen Vergabestelle binnen von 6 Kalendertagen vom Bieter und ggf. Nachunternehmer einzureichen:
- Angabe des Umsatzes der letzten drei Geschäftsjahre mit folgenden zusätzlichen Nachweisen: Nachgewiesener Umsatz i.H.v. mindestens 600.000,- € je Geschäftsjahr;
- Gewerbeanmeldung, Handelsregisterauszug und Eintragung in der Handwerksrolle (Handwerkskarte) bzw. bei der Industrie- und Handelskammer;
- rechtskräftig bestätigter Insolvenzplan (falls eine Erklärung über das Vorliegen eines solchen Insolvenzplanes angegeben wurde);
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der tariflichen Sozialkasse, falls das Unternehmen beitragspflichtig ist;
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes bzw. Bescheinigung in Steuersachen, falls das Finanzamt eine solche Bescheinigung ausstellt,
- Freistellungsbescheinigung nach § 48 b Einkommensteuergesetz;
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft des zuständigen Versicherungsträgers
Folgende Unterlagen, sofern zutreffend, sind auf Verlangen der Zentralen Vergabestelle binnen von 6 Kalendertagen vom Bieter und ggf. Nachunternehmer einzureichen:
- Nachweis der durchschnittlichen jährlichen Beschäftigtenzahl des Unternehmens und die Zahl der Führungskräfte in den letzten drei Jahren mit folgenden Mindestanforderungen: durchschnittliche Mindestbeschäftigtenanzahl: 15;
- Nachweis von mind. 3 nachprüfbaren und vergleichbaren Referenzen aus den letzten 3 Jahren. Eine Referenz gilt als „vergleichbar“, wenn Projekte zur Digitalisierung von Prozessen und Prozessanalyse für den öffentlichen Dienst oder dem Gesundheitswesen durchgeführt wurden.
Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis der Eignung durch den Eintrag in das amtliche Verzeichnis präqualifizierter Unternehmen für den Liefer- und Dienstleistungsbereich (DIHK). Bei Einsatz von Nachunternehmen ist auf Verlangen nachzuweisen, dass die vorgesehenen Nachunternehmen präqualifiziert sind oder die Voraussetzung für die Präqualifikation erfüllen.
Nicht präqualifizierte Unternehmen haben zum Nachweis der Eignung mit dem Angebot das ausgefüllte Formblatt „Eigenerklärung zur Eignung“ vorzulegen. Bei Einsatz von Nachunternehmen sind die Eigenerklärungen auch für die vorgesehenen Nachunternehmen abzugeben, es sei denn, die Nachunternehmen sind präqualifiziert. In diesem Fall reicht die Angabe der Nummer, unter der die Nachunternehmen in dem amtlichen Verzeichnis präqualifizierter Unternehmen für den Liefer- und Dienstleistungsbereich geführt werden. Gelangt das Angebot in die engere Wahl, sind die Eigenerklärungen (auch die der Nachunternehmen) durch Vorlage der in der „Eigenerklärung zur Eignung“ genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen zu bestätigen. Das Formblatt „Eigenerklärung zur Eignung“ ist Bestandteil der Vergabeunterlagen zu dieser Ausschreibung.
Weiterhin ist die "Eigenerklärung EU zu EU Sanktionen gegen Russland" vom Bieter auszufüllen zu unterschreiben und mit Angebot einzureichen.
Finanzierungs-und Zahlungsbedingungen gemäß § 17 VOL/B
Abschnitt IV: Verfahren
Anwesenheit von Bietern und deren Bevollmächtigten bei der Öffnung der Angebote nicht zugelassen.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bieter sowie deren Nachunternehmer und Verleiher von Arbeitskräften, soweit diese bereits bei Angebotsabgabe bekannt sind, müssen die Verpflichtungserklärung zur Einhaltung der Mindestarbeitsbedingungen, Mindest- und Tariflohn gemäß § 4 Vergabegesetz Schleswig-Holstein vom 08.02.2019 – VGSH (ab einem geschätzten Auftragswert von 20.000 Euro netto) mit Einreichung des Angebotes abgeben. Gelangt das Angebot in die engere Wahl haben präqualifizierte und nicht präqualifizierte Unternehmen einen Nachweis der Entrichtung der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung einzureichen. Sollen zur Ausführung des Auftrages Teilleistungen einem Nachunternehmer übertragen werden oder sollen bei Auftragsausführung Leiharbeiter beschäftigt werden, ist der Nachweis der Entrichtung der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung auch für den Nachunternehmer oder für den Verleiher von Arbeitskräften zu erbringen. Diese Verpflichtung gilt entsprechend für alle weiteren Nachunternehmer des Nachunternehmers.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kiel
Postleitzahl: 24105
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
(1) Etwaige Vergabeverstöße muss der Bewerber/Bieter gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB innerhalb von 10 Tagen nach Kenntnisnahme rügen.
(2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, sind nach § 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Abgabe der Bewerbung oder der Angebote gegenüber dem Auftraggeber zu rügen.
(3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind nach § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbungs- oder Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen.
(4) Ein Vergabenachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB innerhalb von 15 Kalendertagen nach der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der Vergabekammer einzureichen.
(5) Setzt sich ein Auftraggeber über die Unwirksamkeit eines geschlossenen Vertrages hinweg, indem er die Informations- und Wartepflicht missachtet (§ 134 GWB) oder ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies auf Grund Gesetzes gestattet ist, kann die Unwirksamkeit nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (§ 135 GWB).