12-66-21-170; Objektüberwachung B+R-Anlage - Bahnhof Pinneberg Südseite Referenznummer der Bekanntmachung: 12-66-21-170; Objektüberwachung B+R-Anlage - Bahnhof Pinneberg Südseite
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Elmshorn
NUTS-Code: DEF09 Pinneberg
Postleitzahl: 25337
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]1
Fax: [gelöscht]81
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.deutsche-evergabe.de
Abschnitt II: Gegenstand
12-66-21-170; Objektüberwachung B+R-Anlage - Bahnhof Pinneberg Südseite
Geforderten Leistungen: Leistungsphase 8 „Objektüberwachung (Bauüberwachung) und Dokumentation“ nach HOAI.
in den Vergabeunterlagen aufgeführt
Das Vorhaben „Neugestaltung des Bahnhofsumfeldes Südseite Pinneberg“ erfolgt im Zuge der städtebaulichen Neugestaltung des gesamten Bahnhofsumfeldes. Ausgeschrieben werden Leistungen der Objektüberwachung bei der Errichtung der Bike + Ride Anlage. Grundlage der Beauftragung hierfür ist die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) in der aktuellen Fassung.Die geforderten Leistungen der Objektüberwachung sind sämtliche Grundleistungen der Leistungsphase 8 „Objektüberwachung (Bauüberwachung) und Dokumentation“ gem. Anlage 10 Nummer 10.1 zu § 34 Absatz 4, § 35 Absatz 7 HOAI. Der Leistungszeitraum der Bauausführung erstreckt sich nach derzeitiger Terminplanung von Anfang Aprli 2023 bis Mitte September 2023.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ort: Halstenbek
NUTS-Code: DEF09 Pinneberg
Postleitzahl: 25469
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kiel
Postleitzahl: 24105
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
(1) Etwaige Vergabeverstöße muss der Bewerber/Bieter gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB innerhalb von 10 Tagen nach Kenntnisnahme rügen.
(2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, sind nach § 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Abgabe der Bewerbung oder der Angebote gegenüber dem Auftraggeber zu rügen.
(3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind nach § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbungs- oder Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen.
(4) Ein Vergabenachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB innerhalb von 15 Kalendertagen nach der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der Vergabekammer einzureichen.
(5) Setzt sich ein Auftraggeber über die Unwirksamkeit eines geschlossenen Vertrages hinweg, indem er die Informations- und Wartepflicht missachtet (§ 134 GWB) oder ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies auf Grund Gesetzes gestattet ist, kann die Unwirksamkeit nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (§ 135 GWB).