Selective Laser Melting Anlage (SLM) für in-situ Probenumgebung
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Geesthacht
NUTS-Code: DEF06 Herzogtum Lauenburg
Postleitzahl: 21502
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: +49 4152870
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.hereon.de
Abschnitt II: Gegenstand
Selective Laser Melting Anlage (SLM) für in-situ Probenumgebung
Selective Laser Melting Laboranlage mit spezifischer Bauraumanpassung zur Durchführung und Analyse von additiven Bauprozessen innerhalb der PETRA III HEMS Synchrotron Beamline (Haupt- und Seitenstation) und außerhalb am Hereon in Geesthacht.
Helmholtz-Zentrum hereon GmbH Max-Planck-Straße 1 21502 Geesthacht Planung: Erfüllungsort Geesthacht, vorbehaltlich einer Änderung auf Erfüllungsort DESY/Hamburg, DESY Notkestraße 85 22607 Hamburg
1 St. SLM Laboranlage
Aufbau als offene Systemarchitektur mit guter Zugänglichkeit, Möglichkeit für flexible Erweiterungen oder Modifikationen bezüglich technischer Komponenten, kundenseitig frei programmierbarer Softwarefunktionen, Ausgabe aller Prozessdaten, Mess- und Analysedaten im Rohformat in zur Weiterverarbeitung geeigneten digitalen Datenformaten.
Anforderungen gemäss Leistungsbeschreibung:
Verarbeitbarkeit von
Aluminium-, Nickelbasis-, Titan- und Titanaluminidlegierungen sowie Eisenlegierungen und Stähle.
Maximaler Bauraumvorgaben für Haupt- und Nebenaggregate.
Kühlkonzept
Vakuumtauglichkeit und Schutzgasbetrieb
Inertgasfähige Anlage mit stufenlos geregeltem Gasfluss
Bauplattform mit einer Bauraumgröße von 50 mm (+ 30 mm/-20 mm) x 5 - 10 mm x 50 mm (+ 30 mm/ -30 mm) (L/B/H)
beheizbare Bauplattform
Auslegung Pulverreservoir ausreichend für mind. einen vollständigen Bauprozess
Sensorik (Sicherheit, Temperatur) im Bauraum
Mobiles Grundgestell
Rotation der Prozesskammer oder der Bauplattform
Ein- und Ausgangsfenster für Synchrotronstrahlung
Pulverauftragsmechanismus
Fasergekoppelte Continuous Wave Single Mode Laserstrahlquelle sowie Integrationsmöglichkeit einer zusätzlichen zweiten Laserquelle
Höhenverstellbare 3D Scaneinheit für eine "on the fly" Anpassung des Strahlquerschnittes.
Schutzgasumwälzung
Software und Maschinensteuerung incl. PC/Steuerungsrechner, Monitor und Eingabegeräte
Zugangsmöglichkeit Prozesskammer
Vorbereitung für koaxiale Prozessbeobachtung
Vorbereitung für pyrometrische (dreidimensionale) Messung der Wärmeverteilung
Baukammerreinigung
Transportkonzept
Dokumentation und Bedienungsanleitung
Aufbau, Abnahme und Training
Sicherheitsstandards und Zertifizierung (CE Zertifizierung)
Datenaufbereitungs- und Datenvorbereitungssoftware
System zur Verteilung und Absaugung eines Schutzgasstromes über dem Pulverbett
Spezifizierung Softwarelizenzen Anlagensteuerung
Kaufmännische Anforderungen
Halmholtz-Zentrum hereon GmbH beabsichtigt, über den Inhalt der vorgelegten Angebote zu verhandeln. Ein Anspruch auf Verhandlungen besteht nicht. Das HZG behält sich das Recht vor, den Zuschlag auf Erstangebote ohne auch ohne Verhandlung zu erteilen.
Die Finanzierung dieses Systems ist fördermittelgebunden, sie ist mithin in ihrem Gesamtwert limitiert und setzt eine Abnahme der Anlage und Abschluss aller vereinbarten Leistungselemente spätestens bis zum 31.12.2023 voraus. Bei Überschreitung des Budgets bleibt die Aufhebung gemäß § 63 VgV vorbehalten.
Aus diesem Grunde Vertragsbestandteil: Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, kosten-/nachteilsfrei für ihn die Rückabwicklung des Vertrages durchzuführen ohne weitere Inverzugsetzung des Auftragnehmers, wenn durch Verschulden des Auftragnehmers ein Verzug des spätesten oben genannten Liefer- und Leistungstermins absehbar bzw. eingetreten ist.
Ausführungsfrist:
Eine deutlich frühere Lieferungs- und Leistungserfüllung vor dem 31.12.2023 wird ausdrücklich angestrebt und zwischen Auftragnehmer und -geber im Detail vereinbart.
Ziel: 10 Monate ab Auftragserteilung
Abschnitt IV: Verfahren
- Keine oder keine geeigneten Angebote/Teilnahmeanträge im Anschluss an ein offenes Verfahren
Folgeverfahren nach ergebnislosen Vorverfahren (3)
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Auftragsvergabe Aconity3D GmbH
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Herzogenrath
NUTS-Code: DEA2D Städteregion Aachen
Postleitzahl: 52134
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.aconity3d.com
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXU1YYDYYQ4
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53113
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
- § 134 Abs. 2 GWB - Informations- und Wartepflicht: Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach § 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
- Das Vergabeverfahren unterliegt den Vorschriften über das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer (§ 155 ff. GWB). Gemäß § 160 Abs. 3 GWB ist der Antrag unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Der vorstehende Satz gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.