Lieferung von neun Fahrzeugen, neutral für die Polizei Sachsen Referenznummer der Bekanntmachung: B7166
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Markkleeberg
NUTS-Code: DED5 Leipzig
Postleitzahl: 04416
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.polizei.sachsen.de/de/index.htm
Abschnitt II: Gegenstand
Lieferung von neun Fahrzeugen, neutral für die Polizei Sachsen
Lieferung von neun Fahrzeugen, neutral für die Polizei Sachsen
Dresden
Lieferung von neun Fahrzeugen, neutral für die Polizei Sachsen
Abschnitt IV: Verfahren
Die Ersatzbeschaffung ist dringend notwendig, da die Bestandsfahrzeuge den Aussonderungskriterien (insbesondere dem Baujahr) entsprechen und zeitnah ausgesondert werden sollen. Die Ersatzbeschaffung ist Teil der Planung für 2022. Die Maßnahme ist weiterhin zeitlich unaufschiebbar, da die Beschaffung die Bedarfe des Jahres 2022 decken soll und auch marktabhängige Beschaffungszeiträume zu berücksichtigen sind. Die Beschaffung ermöglicht eine Ersatzgestellung und sichert damit die Arbeitsfähigkeit der sächsischen Polizei. Somit wird der Sachverhalt der begründeten Dringlichkeit als erfüllt angesehen.
Es wird eine Verkürzung der Angebotsfrist auf 15 Tage, lt. § 15 Abs. 3 VgV vorgeschlagen, da die Lieferung der Fahrzeuge bis zum 30. November 2022 erfolgen muss.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Lieferung von neun Fahrzeugen, neutral für die Polizei Sachsen
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Dresden
NUTS-Code: DED2 Dresden
Postleitzahl: 01277
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]20
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leipzig
Postleitzahl: 04107
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.lds.sachsen.de/index.asp?ID=4421&art_param=363
Die Einlegung von Rechtsbehelfen richtet sich nach § 160 GWB. Nach § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Hierbei ist nach § 160 Abs. 2 GWB jedes Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Die Regelung des § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. Nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. Nach § 135 Abs.2 GWB kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB nur festgestellt werden, wenn sie in einem Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leipzig
Postleitzahl: 04107
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.lds.sachsen.de/index.asp?ID=4421&art_param=363