Ersatzneubau Krankenhaus Mittweida 3. BA, Freischaltung Haus 2 für Heizung & Sanitär Referenznummer der Bekanntmachung: 2736_01_BP-C-1
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mittweida
NUTS-Code: DED43 Mittelsachsen
Postleitzahl: 09648
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.lmkgmbh.de
Abschnitt II: Gegenstand
Ersatzneubau Krankenhaus Mittweida 3. BA, Freischaltung Haus 2 für Heizung & Sanitär
Freischaltung im Gewerk Sanitär und Heizung als vorbereitende Maßnahme für den Abriss von einem Gebäude und einem Verbinderbauwerk (Haus 2) am Krankenhaus Mittweida
Mittweida, DE
BP-C-1 Freischaltung Haus 2 für Heizung & Sanitär
• Stahlrohr niro für Trinkwasser ca. 90 m
• Gewinde-Flansch- Klappe DN100 für Trinkwasser 2 Stück
• Stahlrohr schwarz für Heizung ca. 200 m
• Gewinde-Flansch- Klappe DN100 für Heizung 8 Stück
• Kernbohrungen ca. 15 Stück
• Trennen, Entleeren, Spülen, Dichtheitsprüfung, Bestandsunterlagen
• Wärmedämmung Rohrsysteme 230 m
Die Baumaßnahme beinhaltet vorbereitende Maßnahmen für den Abriß von einem Gebäude und einem Verbinderbauwerk.
Im Verbindungsbauwerk sind Ringleitungen bzw. Hauptversorgungsleitungen des Klinikums sowie Gebäudeanschlussleitungen für das Abbruchgebäude verlegt. Die Hauptversersorgungsleitungen müssen über Bestandsgebäude umverlegt werden.
Dazu müssen in den Technikzentralen die Hauptversorgungsleitung über vorhandene Absperreinrichtungen geschlossen und entleert werden. An den Schnittstellen zu den Abbruchgebäuden sind Schieberkreuze zu installieren. Anschließend sind die Anlagenteile einschließlich der Abbruchgebäude vorüber gehend wieder in Betrieb zu nehmen. Diese Maßnahme im Trinkwasser muss nachts außerhalb der regulären Betriebszeit des Krankenhauses erfolgen. Die Maßnahme im Heizungsnetz kann tagsüber erfolgen. Nach Errichtung der Schieberkreuze sind neue Verteilleitungen zu verlegen und an die vor beschriebenen Schieberkreuze anzubinden. In Abstimmung mit dem Bauherrn sind die neu verlegten Hauptversorgungsleitungen in Betrieb zu nehmen und die Anschlussleitungen der Abbruchgebäude zu demontieren.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ersatzneubau Krankenhaus Mittweida 3. BA, Freischaltung Haus 2 für Heizung & Sanitär
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mittweida
NUTS-Code: DED43 Mittelsachsen
Postleitzahl: 09648
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Leipzig
Postleitzahl: 04013
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.lds.sachsen.de/index.asp?ID=4421&art_param=363
Die anfängliche Unwirksamkeit eines öffentlichen Auftrages gem. § 135 Abs. 1 GWB kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrages, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsabschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. (§ 135 Abs. 2 GWB). Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntnis bzw. – soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind – bis zum Ablauf der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§ 160 Abs. 3, Satz 1, Nr. 1 bis 3 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3, Satz 1, Nr. 4 GWB). Die vorgenannten Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Nachprüfungsantrag gelten nicht, wenn mit dem Nachprüfungsantrag die Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages gem. § 135 Abs. 1 Nr. 1 GWB (Vergabe des Auftrages ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist) begehrt wird (§ 160 Abs. 3 S. 2 GWB)