Ersatzneubau Krankenhaus Mittweida Bauphase B, Baumeister, Trockenbau, Estrich, Innentüren, Abbruch Referenznummer der Bekanntmachung: 2736_01_B12
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mittweida
NUTS-Code: DED43 Mittelsachsen
Postleitzahl: 09648
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.lmkgmbh.de
Abschnitt II: Gegenstand
Ersatzneubau Krankenhaus Mittweida Bauphase B, Baumeister, Trockenbau, Estrich, Innentüren, Abbruch
Umbaumaßnahmen an Bestandsgebäuden des Krankenhauses Mittweida in den Gewerken Baumeister, Trockenbau, Estrich, Türen, Abbruch im Rahmen Bauphase B
Mittweida, DE
Die Landkreis Mittweida Krankenhaus gGmbH plant als Bauvorbereitende Maßnahme für den Abriss des Bestandsgebäudes Haus 2 den Umzug von noch genutzten Räumlichkeiten in andere Räume im Bestandsgebäude. Hierfür sind Eingriffe im Bereich der TGA erforderlich. Als Baufreiheit für diese haustechnischen Eingriffe werden in einzelnen Räumlichkeiten des Bestandsbaus diverse Ausbaumaßnahmen
erforderlich:
Umnutzung Bauphase B - Los 1 Baumeister / Trockenbau / Estrich / Türen / Abbruch
Zur Ausführung kommen dabei folgende Hauptleistungen:
- Tischlerarbeiten
o ca. 60m² Staubschutzwände herstellen und beräumen
o 5 Innentüren
- Teilabbruchmaßnahmen, zum Teil in Klein- und Kleinstflächen von
o 6 Innentüren
o ca. 100m² Abhangdecken
o ca. 70m² Trockenbautrennwände
o ca. 30m² Vorsatzschalen
o ca. 170m² Wandfliesen
o ca. 3,5m³ Zementestrich inkl. Bodenfliesenbelag, d ca. 70mm
o ca. 0,7m³ Zementestrich, d ca. 65mm
o ca. 60m² Fußbodendämmung PS-Hartschaum
o ca. 25m² PVC-Bodenbelag
o ca. 15m² Epoxidharzbeschichtung
- Demontage und Wiedermontage von
o ca. 260m² Langfeldeinhangdecken (Metallkassetten)
o ca. 55m² Mineralfaser-Rasterdecken inkl. UK
- Montage Trockenbau:
o ca. 50m² Einfachständerwände
o ca. 45m² Vorsatzschalen
o ca. 65m² GK-Abhangdecken, glatt
o ca. 20m² GK-Akustik-Abhangdecken
o ca. 110m² Trockenputz
- Fußbodenaufbau neu:
o ca. 75m² Kunstharzestrich, schwimmend mit EPS-Trittschalldämmung
Zeitscheine gemäß Bauablaufplan
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ersatzneubau Krankenhaus Mittweida Bauphase B, Baumeister, Trockenbau, Estrich, Innentüren, Abbruch
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mittweida
NUTS-Code: DED43 Mittelsachsen
Postleitzahl: 09648
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Leipzig
Postleitzahl: 04013
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.lds.sachsen.de/index.asp?ID=4421&art_param=363
Die anfängliche Unwirksamkeit eines öffentlichen Auftrages gem. § 135 Abs. 1 GWB kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrages, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsabschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. (§ 135 Abs. 2 GWB). Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntnis bzw. – soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind – bis zum Ablauf der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§ 160 Abs. 3, Satz 1, Nr. 1 bis 3 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3, Satz 1, Nr. 4 GWB). Die vorgenannten Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Nachprüfungsantrag gelten nicht, wenn mit dem Nachprüfungsantrag die Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages gem. § 135 Abs. 1 Nr. 1 GWB (Vergabe des Auftrages ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist) begehrt wird (§ 160 Abs. 3 S. 2 GWB)