Ersatzneubau Krankenhaus Mittweida 3. BA, Abwasser-, Wasser-, Gasanlagen und Wärmeversorgungsanlagen Referenznummer der Bekanntmachung: 2736_01_BP-B-1
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mittweida
NUTS-Code: DED43 Mittelsachsen
Postleitzahl: 09648
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.lmkgmbh.de
Abschnitt II: Gegenstand
Ersatzneubau Krankenhaus Mittweida 3. BA, Abwasser-, Wasser-, Gasanlagen und Wärmeversorgungsanlagen
Bauleistungen (u.A. Umbau und Ergänzungsinstallation) Gewerk Abwasser-, Wasser-, Gas- und Wärmeversorgungsanlagen im Krankenhaus Mittweida
Mittweida, DE
Die Baumaßnahme beinhaltet den Umbau und Ergänzungsinstallation inkl. Demontagen einzelner Bereich innerhalb vorhandener Gebäudeteile, vorbereitende Arbeiten zum Abriss eines Gebäudeteiles.
• SLM-Rohr ca. 50 m
• Rohrleitungen aus Edelstahl ca. 60 m
• Rohrdämmung ca. 60 m
• Demontage Rohrleitungen ca. 200 m
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ersatzneubau Krankenhaus Mittweida 3. BA, Abwasser-, Wasser-, Gasanlagen und Wärmeversorgungsanlagen
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankenberg
NUTS-Code: DED43 Mittelsachsen
Postleitzahl: 09669
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Leipzig
Postleitzahl: 04013
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.lds.sachsen.de/index.asp?ID=4421&art_param=363
Die anfängliche Unwirksamkeit eines öffentlichen Auftrages gem. § 135 Abs. 1 GWB kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrages, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsabschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. (§ 135 Abs. 2 GWB). Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntnis bzw. – soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind – bis zum Ablauf der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§ 160 Abs. 3, Satz 1, Nr. 1 bis 3 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3, Satz 1, Nr. 4 GWB). Die vorgenannten Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Nachprüfungsantrag gelten nicht, wenn mit dem Nachprüfungsantrag die Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages gem. § 135 Abs. 1 Nr. 1 GWB (Vergabe des Auftrages ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist) begehrt wird (§ 160 Abs. 3 S. 2 GWB)