LAB-TOUR SH Globale Sensorik Referenznummer der Bekanntmachung: FH Westküste 2022-03
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Heide
NUTS-Code: DEF05 Dithmarschen
Postleitzahl: 25746
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.ditf-fhw.de
Abschnitt II: Gegenstand
LAB-TOUR SH Globale Sensorik
Gegenstand des zu vergebenen Auftrags ist die Lieferung von Forschungsdaten zur Besucherfrequenzmessung aus globaler Sensorik zur Anreicherung der im Rahmen des Projektes LAB-TOUR SH generierten lokalen Frequenzdaten. Dabei geht es um Multi-Spot-Daten für die Etablierung von Herkunfts-Ziel-Beziehungen und Aktionsräumen von Besucher:innen, die standortungebunden anfallen. Das können App-basierte Location-Events des GPS-Empfängers im Smartphone, Mobilfunkdaten aus dem Mobilfunknetz oder andere geeignete Verfahren sein, die den Anforderungen der Leistungsbeschreibung entsprechen.
Dies ist Bestandteil des Arbeitspakets 2 "Messung & Sensorik des aus Landes- und EU-Mitteln geförderten Forschungsprojekts "Landesweites Digitales Besuchermanagement Tourismus in Schleswig-Holstein" (LAB-TOUR SH).
Fachhochschule Westküste 25746 Heide
S. oben.
Leistungsänderungsvorbehalte nach VOL/B
Die Angabe zum Auftragswert unter II.1.7 bezieht sich auf den Festpreis des vorliegenden Auftrags. Dieser unterschreitet als solcher zwar den EU-Schwellenwert. Vorsorglich wird gleichwohl von der Anwendung von GWB und VgV und der Richtlinie 2014/24/EU ausgegangen, weil der Auftrag bei funktionaler Betrachtung als Los eines Vorhabens im Sinne von § 3 Abs. 8 VgV zu werten sein dürfte, zu dem auch die bereits vergebene Beschaffung von Forschungsdaten aus lokaler Sensorik (Wert: 310.000 EUR) als weiteres Los zu rechnen ist (vgl. Bekanntmachung ABl. EU 2022/S 103-288926 vom 30.05.2022).
Abschnitt IV: Verfahren
- Die betreffenden Erzeugnisse werden gemäß den in der Richtlinie genannten Bedingungen ausschließlich für Forschungs-, Versuchs-, Untersuchungs- oder Entwicklungszwecke hergestellt
Im vorliegenden Fall war eine Vergabe im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 4 VgV bzw. Art. 31 Abs. 3 lit. a Richtlinie 2014/24/EU zulässig.
Danach ist diese Verfahrensart eröffnet, wenn eine Lieferleistung beschafft werden soll, die ausschließlich zu Forschungs-, Versuchs-, Untersuchungs- oder Entwicklungszwecken hergestellt wurde, ausgenommen die Serienfertigung zum Nachweis der Marktfähigkeit des Produkts oder zur Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten.
Der Auftrag ist nach seinem Schwerpunkt als Lieferauftrag anzusehen, nicht als Dienstleistungsauftrag. Gegenstand der Lieferung sind die vom Auftraggeber bestellten Daten. die in Rohform bereits angefallen sind bzw. unabhängig von der Bestellung anfallen werden. (Da im CPV keine Lieferaufträge für Daten hinterlegt sind, wurde der CPV-Code für "Datenerfassungssystem" verwendet.
Die Lieferung erfolgt zu Forschungszwecken, womit jedes zielgerichtete und planmäßige Suchen nach neuen wissenschaftlichen und technischen Erkenntnissen und Fertigkeiten gemeint ist (Pünder, in: Pünder/Schellenberg, Vergaberecht, 3. Auflage 2019, § 14 VgV Rn. 81). Dabei ist Liefergegenstand entsprechend der einschränkenden Auslegung der Regelung durch die Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.03.2010 - VII-Verg 46/09 -, juris-Rn. 64; VK Bund, Beschluss vom 23.10.2019 - VK 1 - 75/19 -, juris-Rn. 50) auch selbst Gegenstand der Forschung.
Nach der Rechtsprechung umfasst das Herstellen zu Forschungszwecken nicht die Beschaffung von Produkten, die bloß mittelbar der Forschung dienen, etwa indem sie als Hilfsmittel für die Durchführung von Versuchen eingesetzt werden - unabhängig von ihrer individuellen Anpassung. Vielmehr muss die Fertigung selbst "Gegenstand der Lösung" sein und dabei "individuell auf die Lösungsbedürfnisse des Auftraggebers zugeschnitten" werden.
Die Rohdaten werden hier zwar auch ohne den Auftrag bei den Mobilfunk- oder App-Betreibern anfallen. Jedoch geht es der Auftraggeberin nicht darum, einfach irgendwelche vorhandenen Daten wahllos zu erwerben. Vielmehr sollen diese auf bestimmte geographische Punkte, Zeiträume und vor allem bestimmte in der Leistungsbeschreibung aufgeführte inhaltliche Merkmale, die Forschungsinteressen der Auftraggeberin, bezogen, also gefiltert, selektiert und aufbereitet geliefert werden. Insofern erwirbt die Auftraggeberin jeweils einen speziell auf ihre Forschungs-Bedürfnisse ausgerichteten, hierfür erstellten und angepassten Datensatz. Dieser Datensatz ist unmittelbarer Gegenstand der Forschung, er soll wie ausgeführt die aus der lokalen Sensorik gewonnenen Daten anreichern.
Durch die Tätigkeit der Filterung und Aufbereitung zu einem solchen Datensatz nach den Forschungsinteressen der Auftraggeberin wird das im Vergabeverfahren zu beauftragende Unternehmen selbst in deren Forschungsprozess eingebunden
Damit aber entsteht die für § 14 Abs. 4 Nr. 4 VgV typische Situation, dass der Auftragnehmer praktisch in ein Forschungsvorhaben eingebunden wird. Die damit einhergehende besondere Komplexität rechtfertigt die (auf Art. 32 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2014/24/EU zurückgehende) Privilegierung der Vergabe von solchen Lieferungen, da sie schon im Vorfeld der Auftragserteilung Verhandlungen zur Abstimmung der Art und Weise der Leistungserbringung erforderlich machen kann (z.B. Machbarkeitsstudie) und zudem die Prüfung der fachlichen Eignung komplexer ist als sie typischerweise im Rahmen eines förmlichen Teilnahmewettbewerbs erfolgt.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 80336
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Das Vergabeverfahren wurde als Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb auf der Grundlage von § 119 Abs. 5 GWB, § 113 GWB, § 14 Abs. 2 und Abs. 4 Nr. 4 VgV i.V.m. § 17 Abs. 5 VgV, durchgeführt (siehe zur Begründung auch oben IV.1.1. der Bekanntmachung). Es wurden 10 Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert.
Bekanntmachungs-ID: CXP4YVH6M7F
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kiel
Postleitzahl: 24105
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Das Vergabeverfahren unterliegt den Vorschriften über das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer und dem Vergabesenat (§§ 155 ff. GWB).
Nach § 160 Abs. 3 GWB ist ein etwaiger Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat, wobei der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB unberührt bleibt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Diese Rügeobliegenheiten gelten jedoch nicht für einen Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB (also wegen Vergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union, soweit diese nicht aufgrund Gesetzes zugelassen war).
Der Auftraggeber war zur Absendung einer Bieterinformation spätestens 10 Tage vor Zuschlagserteilung verpflichtet (§134 GWB).
Nach Zuschlagserteilung (Vertragsschluss) ist ein Nachprüfungsantrag grundsätzlich nicht mehr zulässig. Zulässig sind dann noch Anträge auf Feststellung einer Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 GWB, also wegen Verletzung der vorgenannten Pflicht zur Bieterinformation und Einhaltung der Wartefrist gem. § 134 GWB oder wegen unzulässiger Vergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der EU. Vorliegend ist eine Vergabe ohne solche vorherige Bekanntmachung erfolgt, die aber nach Auffassung der Auftraggeberin aufgrund Gesetzes zulässig war, wie oben IV.1.1. dargelegt.
Solche Anträge auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages sind nach § 135 Abs. 3 GWB nur innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags zulässig, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss. Hat der Auftraggeber die (erfolgte) Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht (dem dient die vorliegende Bekanntmachung), endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung dieser Vergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.