Rahmenvereinbarung über die Beladung, Transport und Entladung von Dünnschlamm Referenznummer der Bekanntmachung: 1816804-U28
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Chemnitz
NUTS-Code: DED41 Chemnitz, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: D-09117
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.wismut.de
Adresse des Beschafferprofils: http://www.wismut.de/Ausschreibungen
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvereinbarung über die Beladung, Transport und Entladung von Dünnschlamm
Rahmenvereinbarung über die Beladung, Transport und Entladung von jährlich max. 4.500 m³ Dünnschlamm. Es handelt sich dabei um Gefahrguttransporte nach UN 2912 - Radioaktive Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität (LSA-I), Klasse 7 - Radioaktive Stoffe, gemäß den Vorgaben des ADR und der GGVSEB.
D-07580 Ronneburg
- Durchführung Gefahrguttransport in Tanks der Gefahrenklasse 7 Radioaktive Stoffe, unter der UN-Nummer 2912 Radioaktive Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität (LSA-I)
- Die Transporte sind als kennzeichnungspflichtiger Gefahrguttransport gemäß den Vorgaben des ADR und der GGVSEB auszuführen.
- Unter Beachtung der Sondervorschrift 172 des ADR ist die giftige Nebengefahr des Urans entsprechend an der Transporteinheit zu kennzeichnen.
- Es können beim Transport des Dünnschlammes ortsbewegliche Tanks oder ADR-Tanks zum Einsatz gelangen.
- Beim Transport sind die relevanten Vorgaben der Sondervorschrift CV 33 gemäß 7.5.11 ADR im Rahmen der Transportdurchführung zu beachten.
- Entnahme des Dünnschlammes aus dem Eindicker B31/32 in der Schlammbehandlung der WBA Seelingstädt mittels Storz-B Anschluss in den ortsbeweglichen Tank oder ADR-Tank
- Die Befüllung und Entladung dauert jeweils ca. 1 – 1,5 h.
- Entladung des Dünnschlammes aus dem Transportbehälter in das Entgasungsbecken der Straße C WBA Ronneburg mittels Storz-B Anschluss
- Die Abrechnung der Transporte erfolgt auf Basis von Lieferscheinen.
Die Strecke von der Beladestelle der WBA Seelingstädt bis zur Entladestelle der WBA Ronneburg beträgt ca. 13,8 km auf öffentlichen Straßen.
Anforderungen an den Einsatz von ortsbeweglichen Tanks:
Die zum Einsatz gelangenden ortsbeweglichen Tanks müssen eine gültige ADR-Zulassungsbescheinigung besitzen.
Technisch müssen diese Tanks die Anforderungen der Anweisung T 5 im Unterabschnitt 4.2.5.2.6 ADR – Anweisungen für ortsbewegliche Tanks erfüllen.
Der Füllungsgrad des Tankkörpers darf 90% nicht überschreiten.
Anforderungen an den Einsatz von ADR-Tanks:
Die zum Einsatz gelangenden ADR-Tanks müssen eine gültige ADR-Zulassungsbescheinigung besitzen.
Die Tanks müssen mindestens eine Tankcodierung L2,65CN(+) besitzen und damit die Mindestanforderungen für den Transport von flüssigen Stoffen erfüllen.
Der Füllungsgrad des Tankkörpers darf 93% des Fassungsraumes nicht übersteigen.
Die Sondervorschriften TT 7 und TM 7 gemäß 6.8.4 ADR sind zu beachten.
Anforderungen an das Transportfahrzeug (Zugmaschine):
Das Transportfahrzeug benötigt eine gültige ADR-Zulassungsbescheinigung als Fahrzeug vom Typ AT.
Anforderungen an den Fahrzeugführer:
Der Fahrzeugführer des kennzeichnungspflichtigen Gefahrguttransports muss eine gültige ADR-Schulungsbescheinigung für den Basiskurs, den Aufbaukurs für die Beförderung in Tanks sowie den Aufbaukurs für die Beförderung von radioaktiven Stoffen der Klasse 7 besitzen.
Bei Nichtkündigung bis 6 Monate vor dem jeweiligen Ablauf (erstmalig bis 31.07.2023 zum 31.01.2024) mittels eingeschriebenem Brief verlängert sich die Rahmenvereinbarung um 1 Jahr auf maximal 4 Jahre. Die Rahmenvereinbarung endet ohne Kündigung am 31.01.2027.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister je nach den Rechtsvorschriften des Staats, in dem der Bewerber oder Bieter niedergelassen ist.
Angabe, dass sich das Unternehmen bei der Berufsgenossenschaft angemeldet hat.
- gültige ADR-Zulassungsbescheinigungen für die jeweiligen Tanks und für das Transportfahrzeug vom Typ AT
- Nachweis ADR-Schulungsbescheinigung des Fahrzeugführers für den Basiskurs und Aufbaukurs für die Beförderung in Tanks
- Nachweis ADR-Schulungsbescheinigung des Fahrzeugführers für den Aufbaukurs für die Beförderung von radioaktiven Stoffen der Klasse 7
- Angabe, welche Teile des Auftrages das Unternehmen unter Umständen als Unteraufträge zu vergeben beabsichtigt.
Entsprechend der Verordnung (EU) 2022/576 dürfen öffentliche Aufträge nach dem 9. April 2022 nicht an Personen oder Unternehmen vergeben werden, die einen Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift aufweisen. Dies umfasst sowohl unmittelbar als Bewerber, Bieter oder Auftragnehmer auftretende Personen oder Unternehmen als auch mittelbar, mit mehr als zehn Prozent, gemessen am Auftragswert, beteiligte Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Eignungsverleiher. Eine entsprechende Erklärung ist vom Bieter mit dem Angebot abzugeben und wird im Auftragsfall Vertragsbestandteil.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: D-53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de
Hinsichtlich der Fristen zur Einlegung von Rechtsbehelfen wird auf § 160 Abs. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verwiesen. § 160 GWB lautet wie folgt: Einleitung; Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriftengeltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat, der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2. §134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.