D-TECH-BASE_Los 1 - 5-G Campus Netz Referenznummer der Bekanntmachung: X-SHK-2022-0006
Auftragsbekanntmachung – Sektoren
Lieferauftrag
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kiel
NUTS-Code: DEF02 Kiel, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 24103
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.portofkiel.com
Abschnitt II: Gegenstand
D-TECH-BASE_Los 1 - 5-G Campus Netz
D-TECH-Base_Los 1 - 5-G Campus Netz
Seehafen Kiel GmbH & Co KG
Schwedenkai 1
24103 Kiel
-Detaillierte Netzplanung basierend auf dem mit dem Angebot abgegebenen technischen Konzept,
-die Vorbereitung des Antrags auf Frequenzzuteilung bei der Bundesnetzagentur bis zur Antragsreife
-die Lieferung der Hardware und der Software,
-Einrichtung und Konfiguration der gesamten Infrastruktur Komponenten,
-vollständige Installation und Inbetriebnahme des 5G-Campusnetzes (die Installation der Hardware an vorhandener Mastinfrastruktur seitens des AG vorgenommen),
-Integration des 5G-Campusnetzes in das bestehende Netzwerk der Seehafen Kiel,
-Schulung und Begleitung des anfänglichen Betriebes,
-IT-Support/Analyse und Behebung von Fehlern und Störungen
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
s. Vertragsunterlagen
s. Vertragsunterlagen
Angabe eines Referenznachweises in "Anlage 8 Referenzen" von Planung und Erstellung eines 5G Campusnetzes, das mit dem hier ausgeschriebenen Auftrag nach Art und Umfang vergleichbar ist
s. Vertragsunterlagen
s. Vertragsunterlagen
gesamtschuldnerisch haftend
Abschnitt IV: Verfahren
entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kiel
Postleitzahl: 24105
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
1) § 134 Absatz (2) GWB, Informations- und Wartepflicht:
Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
2) § 160 Absatz (1) und Absatz (3) GWB, Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind."