Entgeltabrechnung und verbundene Leistungen für European XFEL Referenznummer der Bekanntmachung: HR-CT000541
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schenefeld
NUTS-Code: DEF09 Pinneberg
Postleitzahl: 22869
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.xfel.eu
Abschnitt II: Gegenstand
Entgeltabrechnung und verbundene Leistungen für European XFEL
European XFEL ist eine Forschungsanlage der Superlative: Er erzeugt ultrakurze Röntgenblitze – 27.000 Mal pro Sekunde und mit einer Brillanz, die milliardenfach höher ist als die der besten konventionellen Röntgenstrahlungsquellen. Für den Bau und Betrieb des European XFEL einigten sich internationale Partner auf die Gründung einer unabhängigen Forschungsorganisation – der European XFEL GmbH („European XFEL“), einer gemeinnützigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht. Das Unternehmen beschäftigt ca. 450 Mitarbeiter.
Gegenstand dieser Ausschreibung ist die Entgeltabrechnung und verbundene Leistungen für die ca. 450 Mitarbeiter.
European XFEL, Holzkoppel 4, 22869 Schenefeld
Ausschreibungsgegenstand ist die Durchführung der monatlichen Entgeltabrechnung für die derzeit etwa 450 Mitarbeiter von European XFEL mit den zugehörigen Leistungen . Die Zahl der Mitarbeiter wird in den kommenden Jahren auf etwa 500 ansteigen. Abzurechnen ist im Wesentlichen nach den Vorschriften des TVöD Bund, zusätzlich etwa 20 außertarifliche Mitarbeiter einschließlich der beiden Geschäftsführer.
Die monatlichen Entgeltabrechnungen für die Mitarbeiter sind in englischer Sprache zu erstellen und den Mitarbeitern online zur Verfügung zu stellen. Als Alternative kommt auch eine Übermittlung der Entgeltabrechnungen in das Mitarbeiterportal des Unternehmens in Betracht.
Weitere Einzelheiten zur ausgeschriebenen Leistung enthält die Leistungsbeschreibung, die in den Vergabeunterlagen enthalten ist.
Zu den Vertragsverlängerungsoptionen siehe Ziff. II.2.7. Vergaben nach § 14 Abs. 4 Nr. 9 VgV (Wiederholung gleichartiger Leistungen) bleiben ausdrücklich vorbehalten.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ort: Flensburg
NUTS-Code: DEF01 Flensburg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 24943
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Zu Ziff. II.1.7 und Ziff. V.2.4: Der zum Zeitpunkt der Ausschreibung maßgebliche Schwellenwert in Höhe von 215.000 EUR wird während der Laufzeit erreicht.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
— § 134 Abs. 2 GWB – Informations- und Wartepflicht: Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach § 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an,
— Das Vergabeverfahren unterliegt den Vorschriften über das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer (§ 155 ff. GWB). Gemäß § 160 Abs. 3 GWB ist der Antrag unzulässig, soweit:
1) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Der vorstehende Satz gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.