Lieferung von Sonderkraftstoff und Biokettenöl für den Staatsbetrieb Sachsenforst - Rahmenvertrag Referenznummer der Bekanntmachung: 2022GL-20202-008
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Pirna OT Graupa
NUTS-Code: DED2F Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
Postleitzahl: 01796
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.smul.sachsen.de/sbs
Abschnitt II: Gegenstand
Lieferung von Sonderkraftstoff und Biokettenöl für den Staatsbetrieb Sachsenforst - Rahmenvertrag
Lieferung von Sonderkraftstoff und Biokettenöl für den Staatsbetrieb Sachsenforst - Rahmenvertrag
RG 1
Freistaat Sachsen, s. Vergabeunterlagen
Lieferung von Sonderkraftstoff und Biokettenöl für den Staatsbetrieb Sachsenforst als Rahmenvertrag für 2023 - Los 1 (Forstbezirke Taura, Leipzig, Dresden, Oberlausitz, Neustadt, Chemnitz, Nationalpark Sächsische Schweiz, Biosphärenreservat Obere Heide- und Teichlandschaft, Maschinenstationen Königstein und Crottendorf sowie die FAS Morgenröthe)
RG 2
Freistaat Sachsen, s. Vergabeunterlagen
Lieferung von Sonderkraftstoff und Biokettenöl für den Staatsbetrieb Sachsenforst als Rahmenvertrag für 2023 - Los 2 (Forstbezirke Bärenfels, Marienberg, Plauen, Neudorf, Eibenstock und Adorf)
MSC
Maschinenstation Crottendorf
Lieferung von Biokettenöl für den Staatsbetrieb Sachsenforst als Rahmenvertrag für 2023 - Los 3 (Maschinenstation Crottendorf)
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
- Erklärung zur Datenschutz Grundverordnung (DSGVO),
- Eigenerklärung
- Angaben zur Einholung WReg-Auszug
- Angaben zur verfügbaren Arbeitskapazität (Anzahl Lose)
Abschnitt IV: Verfahren
entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leipzig
Postleitzahl: 04107
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.lds.sachsen.de/?ID=4421&art_param=363
§ 160 Abs. 3 GWB
Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 135 Abs. 2 GWB
Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leipzig
Postleitzahl: 04107
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.lds.sachsen.de/?ID=4421&art_param=363