AIR Messung und Sensorik Referenznummer der Bekanntmachung: FH Westküste 2022-02
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Heide
NUTS-Code: DEF05 Dithmarschen
Postleitzahl: 25746
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.ditf-fhw.de
Abschnitt II: Gegenstand
AIR Messung und Sensorik
Gegenstand des zu vergebenen Auftrags ist (1) die Lieferung von Sensordaten an festgelegten Messpunkten in der Landschaft und (2) die Speicherung und Persistierung dieser Daten auf einer Datenplattform und Bereitstellung der Daten als Dateidownload und per API. Beides stellt das Arbeitspaket 1 "Frequenzmessung (Datengenerierung & Sensorik" des vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz geförderten Forschungsprojekts "AI-basierter Recommender für nachhaltigen Tourismus" (AIR) dar.
Allgäu Seen und Innenstadt Füssen (27 Messpunkte)
Fachhochschule Westküste 25746 Heide
S. oben.
Leistungsänderungsvorbehalte nach VOL/B
Ruhrtalradweg (24 Messpunkte)
Fachhochschule Westküste 25746 Heide
S. oben.
Leistungsänderungsvorbehalte nach VOL/B
Sauerland Seen und Winter + Speicherkoog SH (47 Messpunkte)
Fachhochschule Westküste 25746 Heide
S. oben.
Leistungsänderungsvorbehalte nach VOL/B
Abschnitt IV: Verfahren
- Die betreffenden Erzeugnisse werden gemäß den in der Richtlinie genannten Bedingungen ausschließlich für Forschungs-, Versuchs-, Untersuchungs- oder Entwicklungszwecke hergestellt
Im vorliegenden Fall war eine Vergabe im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 4 VgV bzw. Art. 31 Abs. 3 lit. a Richtlinie 2014/24/EU zulässig.
Danach ist diese Verfahrensart eröffnet, wenn eine Lieferleistung beschafft werden soll, die ausschließlich zu Forschungs-, Versuchs-, Untersuchungs- oder Entwicklungszwecken hergestellt wurde, ausgenommen die Serienfertigung zum Nachweis der Marktfähigkeit des Produkts oder zur Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten.
Der Auftrag ist nach seinem Schwerpunkt als Lieferauftrag anzusehen, nicht als Dienstleistungsauftrag. Gegenstand der Lieferung sind die vom Auftraggeber bestellten Daten, nicht die Sensoren. (Da im CPV keine Lieferaufträge für Daten hinterlegt sind, wurde der CPV-Code für "Datenerfassungssystem" verwendet.
Die Lieferung erfolgt zu Forschungszwecken, womit jedes zielgerichtete und planmäßige Suchen nach neuen wissenschaftlichen und technischen Erkenntnissen und Fertigkeiten gemeint ist (Pünder, in: Pünder/Schellenberg, Vergaberecht, 3. Auflage 2019, § 14 VgV Rn. 81). Dabei ist Liefergegenstand entsprechend der einschränkenden Auslegung der Regelung durch die Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.03.2010 - VII-Verg 46/09 -, juris-Rn. 64; VK Bund, Beschluss vom 23.10.2019 - VK 1 - 75/19 -, juris-Rn. 50) auch selbst Gegenstand der Forschung.
Nach der Rechtsprechung umfasst das Herstellen zu Forschungszwecken nicht die Beschaffung von Produkten, die bloß der Forschung dienen, etwa indem sie als Hilfsmittel für die Durchführung von Versuchen eingesetzt werden - unabhängig von ihrer individuellen Anpassung. Vielmehr muss die Fertigung selbst "Gegenstand der Lösung" sein und dabei "individuell auf die Lösungsbedürfnisse des Auftraggebers zugeschnitten" werden.
Würde es vorliegend um den Erwerb von Sensoren in der Form von marktverfügbaren Produkten ("off the shelf") gehen, so würde diese einschränkende Auslegung der Anwendung von § 14 Abs. 4 Nr. 4 VgV wohl entgegenstehen, da es dann nur um den Erwerb von Hilfsmitteln zur Forschung gehen würde. Tatsächlich aber ist der Auftraggeber nicht an dem Erwerb von konkreten physischen Sensoren interessiert, sondern am Erwerb von Forschungsdaten, die der Auftragnehmer selbst mit eigenen Sensoren generieren soll. Diese Daten sind speziell auf das Projekt des Auftraggebers zugeschnitten und gerade Gegenstand von dessen Forschung an Möglichkeiten, aufgrund solcher Daten künftig Besucherströme entzerren zu können. Diese Daten werden auch nur zu diesem Forschungszweck erfassts und bereitgestellt.
Damit aber entsteht die für § 14 Abs. 4 Nr. 4 VgV typische Situation, dass der Auftragnehmer praktisch in ein Forschungsvorhaben eingebunden wird. Die damit einhergehende besondere Komplexität rechtfertigt die (auf Art. 32 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2014/24/EU zurückgehende) Privilegierung der Vergabe von solchen Lieferungen, da sie schon im Vorfeld der Auftragserteilung Verhandlungen zur Abstimmung der Art und Weise der Leistungserbringung erforderlich machen kann und zudem die Prüfung der fachlichen Eignung komplexer ist als sie typischerweise im Rahmen eines förmlichen Teilnahmewettbewerbs erfolgt.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Allgäu Seen und Innenstadt Füssen
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 81241
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bernard-gruppe.com
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ruhrtalwanderweg
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 81241
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bernard-gruppe.com
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Sauerland Seen und Winter + Speicherkoog SH
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 81241
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bernard-gruppe.com
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Das Vergabeverfahren wurde als Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb auf der Grundlage von § 119 Abs. 5 GWB, § 113 GWB, § 14 Abs. 2 und Abs. 4 Nr. 4 VgV i.V.m. § 17 Abs. 5 VgV, durchgeführt (siehe zur Begründung auch oben IV.1.1. der Bekanntmachung. Es wurden 14 Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert.
Bekanntmachungs-ID: CXP4YVH66NW
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kiel
Postleitzahl: 24105
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Das Vergabeverfahren unterliegt den Vorschriften über das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer und dem Vergabesenat (§§ 155 ff. GWB).
Nach § 160 Abs. 3 GWB ist ein etwaiger Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat, wobei der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB unberührt bleibt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Der Auftraggeber war zur Absendung einer Bieterinformation spätestens 10 Tage vor Zuschlagserteilung verpflichtet (§134 GWB). Diese ist auch (am 23.08.2022) erfolgt.
Nach Zuschlagserteilung (Vertragsschluss) ist ein Nachprüfungsantrag grundsätzlich nicht mehr zulässig. Zulässig sind dann noch Anträge auf Feststellung einer Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 GWB, also wegen Verletzung der vorgenannten Pflicht zur Bieterinformation und Einhaltung der Wartefrist gem. § 134 GWB oder wegen unzulässiger Vergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der EU. Vorliegend ist eine Vergabe ohne solche vorherige Bekanntmachung erfolgt, die aber zulässig war, wie oben IV.1.1. dargelegt.
Solche Anträge auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages sind nach § 135 Abs. 3 GWB nur innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags zulässig, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht (dem dient die vorliegende Bekanntmachung), endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung dieser Vergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.