Baubegleitende bodenmechanische und geotechnische Untersuchungen entsprechend Qualitätssicherungsprogramm (QSP) für die Jahre 2023 bis 2026 auf den industriellen Absetzanlagen der Wismut GmbH
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Chemnitz
NUTS-Code: DED41 Chemnitz, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: D-09117
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.wismut.de
Adresse des Beschafferprofils: http://www.wismut.de/Ausschreibungen
Abschnitt II: Gegenstand
Baubegleitende bodenmechanische und geotechnische Untersuchungen entsprechend Qualitätssicherungsprogramm (QSP) für die Jahre 2023 bis 2026 auf den industriellen Absetzanlagen der Wismut GmbH
Im Zusammenhang mit der Realisierung der Konturierung und Endabdeckung zur Gewährleistung der Langzeitsicherung der IAA Culmitzsch, IAA Helmsdorf und IAA Trünzig, sind die geplanten Baumaßnahmen sowie die durchzuführenden Prüfungen entsprechend den Vorgaben der Ausführungsplanungen und den dazugehörigen Qualitätssicherungsprogrammen geotechnisch zu begleiten, zu überprüfen und zu bestätigen. Das betrifft auch die genehmigungsbedingt entsprechend des Sanierungsfortschrittes eventuell notwendigen Anpassungen des QSP.
Die Leistungen und Ergebnisse der Qualitätsprüfung sind mit dem Ziel der projektgemäßen Abnahme der Bauleistungen durch den Eigenüberwacher zu dokumentieren.
Wismut GmbH
Bereich Sanierung Ronneburg
Paitzdorfer Str. 34
07580 Ronneburg
Auf der Grundlage der maßnahmenbezogenen Ausgangsunterlagen sind vom AN baubegleitende Untersuchungen gemäß Qualitätssicherungsprogramm bei der Umsetzung der einzelnen Hauptverwahrungsschritte und weiteren tangierenden Maßnahmen qualitäts- und termingerecht zu erbringen. Der konkrete Umfang der abzufordernden Leistungen ist dabei insbesondere von den Vorgaben der Genehmigungen und der maßnahmenbezogenen Qualitätssicherungsprogramme sowie vom Baufortschritt beim AG abhängig. Der in der Anlage 1 der Vergabeunterlagen dargestellte jährliche Untersuchungsumfang ist demzufolge ein geschätzter Wert, für dessen Unterschreitung seitens des Auftragnehmers kein Schaden geltend gemacht werden kann.
Zur Umsetzung der für die Jahresscheibe 2023 geplanten Arbeiten kann, auf Basis der bestehenden Genehmigungen und der bestätigten Qualitätssicherungsprogramme, der in Anlage 1 aufgeführte mögliche Jahresbedarf an baubegleitenden Untersuchungen abgeschätzt werden.
Folgende Randbedingungen sind vom Auftragnehmer der Leistung zu beachten und im Angebot nachvollziehbar darzustellen:
Die Probenahme bzw. Feldbestimmung erfolgt durch den Auftragnehmer. Dazu ist neben der kompletten eigenen technischen Ausrüstung ein eigenes geländegängiges Fahrzeug notwendig. Entsprechend dem jeweils aktuellen Baugeschehen auf den Absetzanlagen und den Witterungsbedingungen kann die Aufforderung zur Probenahme bzw. Feldbestimmung sehr kurzfristig (1 - 2 Werktage) notwendig sein.
Der Probentransport ist generell durch den Auftragnehmer vorgesehen. Nicht selbst genommene Proben holt der Auftragnehmer nach der Probenbereitstellung am Standort Crossen bzw. Seelingstädt ab und ist für den ordnungsgemäßen Weitertransport zum Laborstandort des Auftragnehmers ausschließlich selbst verantwortlich.
Die Arbeiten zur Konturierung und Endabdeckung der IAA‘s zeichnen sich sowohl in Bezug auf den zu bearbeitenden Baugrund als auch auf die zu bewegenden Materialien durch einen höheren Kompliziertheitsgrad aus. Neben Haldenmaterialien und anzuliefernden Fremdmaterialien sind dabei insbesondere die spezifischen Eigenschaften der technogenen Sedimente der hydrometallurgischen Uranerzaufbereitung bei der Durchführung der geotechnischen Untersuchungen zu beachten. Es wird deshalb außerdem vom Auftragnehmer erwartet, dass die gewonnenen Laborparameter, insbesondere im Hinblick auf Standsicherheits- bzw. Setzungsfragen für das laufende Baugeschehen, geotechnisch weiter ausgewertet bzw. aufbereitet werden können.
Logistik und Kapazitäten in der Kette Probenahme, Parameterermittlung, Auswertung und Bereitstellung der anwendungsbereiten Daten müssen den planmäßigen Baufortschritt gewährleisten. Entsprechende Darstellungen zur Untersetzung sind dem Angebot beizufügen. Ergebnis einer Untersuchung ist i. d. R. ein unterschriebenes Protokoll.
Die Möglichkeit, bereits beim Auftragnehmer untersuchtes Probenmaterial für weitergehende Untersuchungen dem Auftraggeber bzw. einem von ihm Beauftragten bereitzustellen, ist ebenfalls vorzusehen.
Die Laufzeit der Rahmenvereinbarung gilt ab Vertragsunterzeichnung bis zum 31.12.2023.
Bei Nichtkündigung bis 6 Monate vor dem jeweiligen Ablauf (erstmals bis 30.06.2023 zum 31.12.2023) mittels eingeschriebenem Brief verlängert sich der Vertrag um jeweils 1 Jahr auf maximal 4 Jahre.
Der Vertrag endet ohne Kündigung am 31.12.2026
Die Arbeiten sind in einem Betriebsgelände auszuführen, das unter Bergaufsicht steht. Demzufolge sind alle gesetzlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und Regelungen aus dem Bergrecht für den Auftragnehmer bindend.
Die Arbeiten werden zudem im Strahlenschutzbereich des Betriebsgeländes ausgeführt.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
- Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen nach §§ 123 und 124 GWB;
- Jahresumsatz (mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar):
Angabe des jeweiligen Jahresumsatzes in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren in Euro (netto), soweit er Leistungen betrifft, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind, unter Einschluss des Anteils bei gemeinsam mit anderen Unternehmen ausgeführten Leistungen.
Die Nichtvorlage der Angaben oder des Nachweises führt zwingend zum Ausschluss.
- Vergleichbare Referenzen in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren
Es sind mindestens 3 Referenzen über erbrachte Leistungen innerhalb des oben genannten Zeitraums, die mit der zu vergebenen Leistung vergleichbar sind (adäquate bodenmechanischer Untersuchungen an Lockergesteinen und insbesondere technogenen Sedimentböden), zu übergeben
Das jeweilige Auftragsvolumen muss mindestens 30.000 € netto betragen haben. Die einzelnen Inhalte müssen nicht alle in einer Referenz erbracht sein.
- Beschäftigtenanzahl des Unternehmens in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren;
- Angabe, welche Teile des Auftrags das Unternehmen unter Umständen als Unteraufträge zu vergeben beabsichtigt.
Die Nichtvorlage der Erklärungen, Angaben und Nachweise zu den o.g. Punkten führt zwingend zum Ausschluss.
Rechtsform bei Bewerber-/Bietergemeinschaften: Gesamtschuldnerisch haftend mit bevollmächtigten Vertreter.
Entsprechend der Verordnung (EU) 2022/576 dürfen öffentliche Aufträge nach dem 9. April 2022 nicht an Personen oder Unternehmen vergeben werden, die einen Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift aufweisen. Dies umfasst sowohl unmittelbar als Bewerber, Bieter oder Auftragnehmer auftretende Personen oder Unternehmen als auch mittelbar, mit mehr als zehn Prozent, gemessen am Auftragswert, beteiligte Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Eignungsverleiher. Eine entsprechende Erklärung ist vom Bieter mit dem Angebot abzugeben und wird im Auftragsfall Vertragsbestandteil.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: D-53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de
Hinsichtlich der Fristen zur Einlegung von Rechtsbehelfen wird auf § 160 Abs. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verwiesen. § 160 GWB lautet wie folgt: Einleitung; Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriftengeltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat, der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2. §134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.